Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 6. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Juni 2016 (EB160046-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 10. November 2015) ge- stützt auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 so- wie auf den dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'590.– nebst 5% Zins seit 10. November 2015 und für Fr. 110.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 9 f. = Urk. 19 S. 9 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 19. Juni 2016 (Datum Poststempel 20. Juni 2016, einge- gangen am 22. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 18). 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sowohl das Ver- säumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 als auch der dazu- gehörige Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 Entscheidungen im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellten, die vollstreckbar seien. Die für beide Entscheide notwendigen Bescheinigungen gemäss Anhang V des LugÜ seien in beglaubigter Kopie eingereicht worden; das Gericht im Vollstre- ckungsstaat dürfe grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben in den Beschei- nigungen ausgehen. Sodann lägen keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ vor: Entgegen der Behauptung des Beklagten sei ihm das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden, sondern es sei ihm eine Frist zur anwaltlichen Vertretung angesetzt worden, welche er ungenutzt habe verstreichen lassen. Der im deut- schen Zivilprozess bestehende Anwaltszwang weiche zwar vom schweizerischen Zivilprozessrecht ab; dies sei indes kein Verstoss des ordre public. Der Beklagte sei also vielmehr seiner prozessualen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters nicht nachgekommen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beklagten – entgegen seiner Einwendungen – die jeweiligen verfah- renseinleitenden Schriftstücke zugestellt worden seien. So vermöge der Beklagte
mit seiner bloss pauschalen Bestreitung der Unrichtigkeit der Angaben der Be- scheinigung die Vermutung von deren Richtigkeit nicht zu entkräften. Schliesslich verwarf die Vorinstanz auch den Einwand des Beklagten, wonach das angerufene Gericht in Deutschland seine Zuständigkeit nicht geprüft habe; der Beklagte habe die behauptete anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingereicht und des Weiteren nicht dargelegt, inwiefern es sich vorliegend um eine Versiche- rungs- oder Verbrauchersache oder um einen anderen in Art. 35 Abs. 1 LugÜ enthaltenen Fall handle, der ausnahmsweise eine Überprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts zuliesse. Damit dürfe vorliegend das hiesige Gericht als Zweitge- richt im Anerkennungsstaat die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht überprüfen. Entsprechend lägen keine Verweigerungsgründe gemäss LugÜ vor. Ei nwendun- gen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beklagte keine vorgebracht (Urk. 19 S. 4 ff.). 2.2 Der Beklagte beanstandet beschwerdeweise erneut, das Landgericht München II sei nicht zuständig gewesen. So habe dieses den Begriff "Kaufmann" fal sch ausgelegt; bei ihm handle es sich ni cht um ei nen Kaufmann, sondern um eine natürliche Person, weshalb die Schlussfolgerung des Landgerichtes Mün- chen II falsch sei, wonach gemäss Ziffer XIII. Nr. 1 der AGB der Klägerin der Sitz der Klägerin als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Sodann bringt er erneut vor, dass er zur Behauptung der Klägerin, die Ware sei mangelfrei erbracht und aus- geliefert worden, nicht habe Stellung nehmen können. Damit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtli chen Gehörs verletzt worden. Hinsichtlich der Höhe der Forderung macht der Beklagte erstmals geltend, es sei der falsche Wechselkurs (1.0794 statt 1.0792) angewendet worden und die eingesetzten Forderungsbeträ- ge seien mit Blick auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Urk. 4/4-5) falsch (Euro 8'920.45 statt Euro 8'192.10 und Euro 1'736.50 statt Euro 1'598.60). Ebenso erstmals bringt der Beklagte vor, dass die Umrechnung gemäss Betrei- bung Nr. ... einen Betrag von Fr. 10'589.66 statt wie betrieben Fr. 10'590.– ergebe (U rk. 18 S. 4).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinaus- gehen, neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Dementsprechend ist weder auf die im Beschwerdeverfahren geänderte und damit erstmals vorgebrachte Be- gründung zur fehlenden Zuständigkeit (Auslegung Begriff "Kaufmann") noch auf den nach Ansicht des Beklagten falschen Umrechnungskurs bzw. di e unri chti gen Forderungsbeträge einzugehen. Diesbezüglich hatte der Beklagte vor Vorinstanz lediglich vorgebracht, aus der Betreibung liessen sich die Beträge von Fr. 10'590.– und Fr. 1'575.– nicht nachvollziehbar ableiten, ohne indes die seiner Ansicht nach korrekten Beträge zu beziffern (Urk. 7 S. 2 in Vergleich mit Urk. 18 S. 3). Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Gericht die Umrechnung der Beträge sowie deren Höhe – entgegen der Annahme des Beklagten – lediglich auf entsprechende Einwendung hi n zu überprüfen hat, da das vorliegende Verfahren der Dispositionsmaxime un- tersteht. 3.3 Soweit der Beklagte hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bloss den vor Vorinstanz bereits eingenommenen Standpunkt wiederholt, vermag
die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4.1 Schliesslich bringt der Beklagte erneut vor, ihm sei das verfahrensein- leitende Schriftstück vom Landgericht München II nie zugestellt worden. Zwar be- haupte das Gericht, dass diesbezügliche Bescheinigungen bestünden, doch lege es ihm diese nicht vor. Entsprechend könne man von i hm ni cht erwarten zu be- weisen, dass er das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten habe. Diese Beweisanforderungen seien zu hoch (Urk. 18 S. 2). 3.4.2 Diese Einwendung geht fehl: Die Vorinstanz liess dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 die Urk. 4/2 und 4/3 (Versäumnisurteil des Land- gerichts München II vom 9. Juli 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 17. August 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015) zukommen (Urk. 5 S. 2 f.). Den diesbezüglichen Erhalt bestä- tigte der Beklagte am 17. Februar 2016 persönlich (Urk. 6). Diese Vollstreckbar- keitsbescheinigungen enthalten denn auch die Bescheinigung, dass dem Beklag- ten i m vorgenannten Verfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist (vgl. Urk. 4/2-3). Konkrete Einwendungen gegen diese Bescheinigun- gen brachte der Beklagte vor Vorinstanz nicht vor. Entsprechend ist er im Be- schwerdeverfahren damit ohnehin ausgeschlossen. Weitere diesbezügliche Ein- wendungen, welche sich nicht bloss in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unzulässi g bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'590.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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