Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160104-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. August 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 18. April 2016 (EB160079-C)
Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 6) und hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) begründetem (Urk. 10) Urteil vom 18. April 2016 erteilte der Vorderrichter dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2013 vom 5. Juni 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vo m 2. Dezember 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'339.– nebst Zi ns zu 3 % seit 26. November 2015 und Fr. 26.30 sowie die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 14 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 11) Be- schwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Stundung des in Betreibung gesetzten Betrags bis Ende Oktober 2016 zu bewilligen (Urk.13). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er vorgesehen habe, die Bundessteuerschuld durch den bei einer geplanten Aukti on zu erzielenden Erlös eines wertvollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 13). c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwie- weit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsver- fahren ni cht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvoll- zugs zu berücksichti gen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorlie- genden Forderung Stundung gewähren können. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils auseinander. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Das Novenverbot ist umfassend und gi lt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3f.). Da der Beklagte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsges uc h des Klägers eingereicht hat (Urk. 14 S. 2), si nd seine Vor- bringen im Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenver- bots ohnehi n unzulässi g. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. m.w.H.). 4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'339.– ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
Züri ch, 22. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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