Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160103-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 17. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergerichtskasse des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Mai 2016 (EB160136-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. Mai 2016 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 15. März 2016, definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst Zi ns zu 5 % seit 10. März 2016, abzüglich Fr. 50.– Teilzahlung vom 19. Januar 2016, und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 8 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingaben vom 4. Juni 2016 erhob die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführeri n i nnert Frist (Urk. 6b) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil (Urk. 7a und 7b). 3.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reforma- torisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W . Hungerbühler , D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein i n Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zu- mindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimm- ten Antrag. Sie ersucht das Obergericht statt dessen, das Urteil der Vorinstanz auf "Gesetze wie Menschenrechte und Menschenwürde" sowie auf "Treu und Glauben zu überprüfen und zu handeln" (Urk. 7a S. 1). Ferner führt sie aus, dass sie von der AHV lebe und diese geschützt, das heisst nicht angreifbar und nicht pfändbar sei (Urk. 7a S. 3). Damit beantragt sie sinngemäss, dass das angefoch- tene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Ge- suchstellers abzuweisen sei.
4.a) Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sie gemäss dem Urteil der Vorinstanz nicht gemahnt worden sei (Urk. 7a S. 1). Der Vorderrichter erwog, dass für Mahngebühren nur dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn die Verfügung den zu bezahlenden Be- trag beziffere oder sich die Summe aus dem Verweis auf andere Dokumente er- gebe. Vorliegend habe der Gesuchsteller lediglich auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen und habe einen Ausdruck zum Mahnstatus eingereicht. Dies genüge jedoch nicht. Deshalb wies der Vorderrichter das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers für die Mahngebühren ab (Urk. 8 S. 4). Die Gesuchsgegnerin muss gestützt auf das vorinstanzliche Urteil keine Mahngebühren bezahlen, weil das Rechtsöffnungsgesuch diesbezüglich abgewiesen worden ist. Ihre Beschwer- de ist in diesem Punkt unzulässig, weil sie mit Bezug auf die Mahngebühren durch das vorinstanzliche Urteil nicht beschwert ist. Es ist daher diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. b) Ansonsten wiederholt die Gesuchsgegnerin - sowei t i hre Ausführunge n nachvollziehbar sind und in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren stehen - lediglich die Ausführungen, welche sie bereits an der Rechtsöffnungs ver ha nd l ung vor Vori nstanz gemacht hat (Prot. I S. 3f.). Damit setzt sie sich allerdings nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinan- der. Sie kommt daher ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auf ihre Beschwerde i st daher ni cht ei nzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hi nwei sen). c) Ferner ersucht die Gesuchsgegnerin hinsichtlich verschiedener Rech- nungen des Obergerichts (Urk. 7c) um Bewi lli gung von Tei lzahlunge n (Urk. 7a S. 4). Diesbezüglich wurde das Begehren der Gesuchsgegnerin intern an das Zentrale Inkasso der Gerichte weitergeleitet, da dieses für die Behandlung von Teilzahlungsgesuchen zuständig ist (Urk. 10). Die Kammer ist diesbezüglich nicht zuständig, so dass auch diesbezüglich auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden kann. 5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- si chtli ch unzulässi g, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. Auf das Ei nholen ei ner
Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 550.–, i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je ei ner Kopie von Urk. 7a und 7b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. August 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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