Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160099-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. August 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. April 2016 (EB160103-C)
Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5) und hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) begründetem (Urk. 8) Urteil vom 15. April 2016 erteilte der Vorderrichter dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gestützt auf die rechtskräftige Schlussrechnung vom 1. Juni 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'092.35 nebst Zins zu 4,5 % seit 30. Oktober 2015 und Fr. 361.80 sowie die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 9) Beschwer- de mit dem Antrag, es sei ihm die Stundung des in Betreibung gesetzten Betrags bis Ende Oktober 2016 zu bewilligen (Urk.10). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, an- lässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe Herr X._____ als Vertreter des Klägers auf Befragung des Vorderrichters ausgeführt, dass er Teilzahlunge n i m Bereich von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– akzeptieren würde, nicht jedoch die bishe- rigen Ratenzahlungen von Fr. 500.– pro Monat. Aus der Steuererklärung 2015 er- gebe sich aber, dass die vom Kläger erwarteten Beträge für ihn, den Beklagten, ni cht realistisch seien (Urk. 10). Zudem führte der Beklagte aus, dass er vorgese- hen habe, die offenen Steuerschulden durch den bei einer geplanten Auktion zu erzielenden Erlös eines wertvollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuer- schuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 10). c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwie-
wei t ei n Schuldner ei ne fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsver- fahren ni cht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvoll- zugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorlie- genden Forderung Stundung gewähren können. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils auseinander. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Das Novenverbot ist umfassend und gi lt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 326 N 3f.). Die Vorbringen des Beklagten zum Zeitpunkt der Auktion des wertvollen Seidenteppichs sind neu und im Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots ohnehin unzulässig, ebenso wie die neu eingereichte Steuererklärung 2015 (Urk. 12). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 9'092.35 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Züri ch, 22. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli versandt am: se