Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160093-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss und Urteil vom 7. Juni 2016
i n Sachen
A._____ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2016 (EB160484-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13. November 2015) gestützt auf di e Schlussabrechnungen Nr. ... vom 10. Oktober 2014 über Fr. 1'184.05 und Nr. ... vom 20. August 2014 über Fr. 33'013.75 für ausstehendes Honorar proviso- ri sche Rechtsöffnung für Fr. 26'702.– nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2015. Im Mehr- betrag von Fr. 4'557.10 trat sie auf das Begehren ni cht ei n. Die Kosten des Ver- fahrens auferlegte sie zu 85% der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchsgegneri n) und zu 15% der Gesuchstellerin; deren Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2016) "Ein- spruch" mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens (Urk. 10). Das Schreiben der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO entgegenzunehmen. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht ei ne Nachfri st zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 13/2-6) verspätet und demgemäss unbeachtlich. Eben- so sind die über das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte hinausgehenden Schi lde- rungen des Sachverhaltes neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. 3.1 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift erneut aus, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, der Gesuchstellerin lediglich Fr. 4'557.10 zu schulden. Die Gesuchstellerin schulde i hr gemäss Rechnung vom 15. Oktober 2013 aus dem Projekt "C._____" ihrerseits Fr. 26'702.–, weshalb die nun im Streit liegende Forderung getilgt sei (Urk. 10). Damit aber wiederholt die Gesuchsgeg- nerin lediglich das bereits vor Vori nstanz Ausgeführte (Prot. I S. 3), ohne si ch je- doch mit deren zutreffenden Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sie die Ei nwendung der Ti lgung durch Verrechnung ni cht ausreichend glaubhaft darge- legt habe (vgl. Urk. 11 S. 3 f.). Entsprechend aber hat es dabei sein Bewenden. 3.2 Die Gesuchsgegneri n führt i n i hrer Beschwerdeschri ft aus, auch auf Aberkennung klagen zu wollen (Urk. 10 S. 1). Diesbezüglich ist sie darauf hinzu- weisen, dass die Aberkennungsklage nicht bei der Beschwerdeinstanz, sondern beim ersti nstanzli chen Geri cht des Betreibungsortes anzuheben ist, wobei dieser Gerichtsstand nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 83 N 34 f.). Damit ist hierauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'702.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7.Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Montani Schmi dt
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