Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M.Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 22. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Rechtöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. März 2016 (EB160038-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. März 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Wi nterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015) gestützt auf den Ei nschätzungsentschei d des Steueramtes der Stadt Wi nterthur vom 3. Ju li 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 10. Juli 2015 für ausste- hende Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 382.25 nebst 4.5% Zins seit 15. Dezember 2015, Fr. 14.10 (1.5% Ausgleichszins auf Fr. 1'449.65 ab 1. Oktober 2014 bis 10. Juli 2015 abzüglich 1.5% Ausgleichszins auf Fr. 1'067.40 ab 12. August 2014 bis 30. September 2014), Fr. 11.60 (4.5% Verzugszins auf Fr. 1'149.65 ab 11. August 2015 bis 14. Oktober 2015), Fr. 8.50 (4.5% Verzugszins auf Fr. 1'149.65 ab 15. Oktober 2015 bis 14. Dezember 2015) sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten und Kosten und Entschädigung ge- mäss jenem Entschei d. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 12 S. 8 = Urk. 9 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (Datum Poststempel: 25. Mai 2016, eingegangen am 26. Mai 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und ersuchte gleichzeitig um Wie- derherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). 2.1 Das Urteil der Vorinstanz vom 11. März 2016 wurde der Gesuchsgeg- neri n am 18. März 2016 zugestellt (Urk. 10). Damit endete die 10-tägige Be- schwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 12 S. 8) am Dienstag, den 29. März 2016 (Art. 142 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde erst am 25. Mai 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), hat sie die Frist zum Erheben einer Beschwerde verpasst. 2.2 Wie erwähnt, hat die Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist ersucht (Urk. 11). Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Ge- richt auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem
Termin erneut vorladen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Gleichzeitig hat die säumige Partei nach der hier gel- tenden Verhandlungsmaxime die für die Glaubhaftmachung erforderlichen Be- weismittel einzureichen (A. Staeheli n i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 148 N 11). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs beträgt 10 Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 ZPO). 2.3.1 Die Gesuchsgegnerin ersucht um Wiederherstellung der Rechtsmittel- frist mit der Begründung, dass sie aufgrund einer zwei Tage vor Urteilszustellung erlittenen Bei nverletzung das Urteil zwar in Empfang genommen, aufgrund der Schmerzen jedoch zur Seite gelegt habe. Ein paar Tage später habe sie erneut den Arzt aufsuchen müssen, da ihr Hals steinhart gewesen sei und sie nichts mehr habe essen können; sie leide seit 1986 an einer Schilddrüsenunterfunkti on (Urk. 11). 2.3.2 Damit legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, inwiefern sie am Verpas- sen der Rechtsmittelfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass sie an gesundheitlichen Problemen lei- de und zum Arzt habe gehen müssen, ohne jedoch diese gesundheitlichen Be- schwerden und deren Dauer näher zu substantiieren und zu belegen. Ebenso weni g führte si e aus, aus welchen Gründen es i hr ni cht hätte möglich sein sollen, einen Stellvertreter zur Besorgung ihrer Post während ihrer Unpässlichkeit zu or- ganisieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus wel- chem ersichtlich ist, dass es i hr aufgrund der von ihr geltend gemachten gesund- heitlichen Beschwerden tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, einen solchen Stellvertreter zum Verfassen der Beschwerde und Einreichen derselben innert Frist zu organisieren. Damit kann aber nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Überdies zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, dass die Frist zur Einreichung des Gesuchs von 10 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes vorliegend eingehalten wurde. Aus di esen Gründen kann die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO); das Gesuch ist ab- zuwei sen. Bei diesem Ausgang kann auf eine Stellungnahme der Gegenpartei im Sinne von Art. 149 ZPO verzichtet werden.
2.4 Damit ist auf die Beschwerde infolge Versp ätung ni cht ei nzutreten. Demgemäss ist die Beschwerde offensi chtli ch unzulässi g, weshalb auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Wiederherstellung der Beschwerde- frist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14/1-8 und Urk. 14/10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschrei beri n:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: se