Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kri ech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 2. Mai 2016 (EB160283-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Ausstandsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller – für ausstehende Gerichtskosten – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 24. September 2015) definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 800.-- ; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 14 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 17. Mai 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Anträge (Urk. 17 S. 9 f.): "a). Das Obergericht des Kantons Zürich berücksichtigt bei seinem Ent- scheid den von A._____ erwarteten Untersuchungsentscheid in der Sa- che "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" der Bundesanwaltschaft und beschliesst einen Stillstand des Beschwerdeverfahrens. b) Der ablehnende Entscheid des Bezirksrichters (Entscheid Punkt 3) für eine unentgeltliche, beratende und unterstützende Rechtsanwältin wird aufgehoben und die Rechtshilfeverweigerung eingestellt. Das Oberge- richt stimmt der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsanwältin im Sinne des gestellten Antrags an das Bezirksgericht Zürich zu. c) A._____ wird ausreichend Zeit eingeräumt das weitere Vorgehen im Beschwerdeverfahren mit einer unentgeltlichen, beratenden und unter- stützenden Rechtsanwältin zu besprechen. d) Im Sinne von Buchstaben b) und c) werden vor der Möglichkeit die An- gelegenheit mit einer Rechtsanwältin zu besprechen daher in dieser Beschwerdeschrift keine weiteren Anträge gestellt oder vorweggenom- men. Folgerichtig werden Begründungen und Anträge gegen den Ent- scheid des Bezirksrichters, Entscheid Punkte 1, 2, 4, 5, 6, 7, vom Be- schwerdeführer später eingereicht." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver- fahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren geht es einzig um die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Ober- gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juli 2014, mit welchem die
Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Gesuchsgegner auferlegt worden waren (Urk. 3/1). Eine inhaltliche Überprüfung und Neubeurteilung jenes Entscheids ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich. Daher hätte ein allfälliger Untersuchungs- entscheid zu "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" kei nen Ei nfluss auf das vor- liegende Verfahren. Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners (Beschwerde- antrag a) ist daher abzuweisen. b) Der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2016 wurde dem Gesuchs- gegner am 9. Mai 2016 zugestellt (Urk. 15/1). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) lief demgemäss am 19. Mai 2016 ab (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist ist die Beschwerde vollständig begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); nach Ablauf der Frist eingereichte Ergän- zungen etc. sind wegen Verspätung unbeachtlich. Als vom Gesetz vorgegebene Frist kann sie sodann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Einräu- mung von zusätzlicher Zeit (d.h. Fristerstreckung) zur Besprechung des weiteren Vorgehens (Beschwerdeantrag c) ist daher nicht möglich. c) Der Gesuchsgegner ficht offensichtlich die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4-7 an, will jedoch konkrete Anträge und entsprechende Begründungen erst spä- ter einreichen (Beschwerdeantrag d). Da solche späteren Vorbringen, wie darge- legt (vorstehend Erwägung 2.b), ni cht mehr berücksi chti gt werden können, ist in- soweit mangels konkreter Anträge und Begründungen auf die Beschwerde nicht ei nzutreten. 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltli- che Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit seines Rechts- standpunkts ab. Der Gesuchsgegner habe keine rechtserheblichen Argumente vorgetragen (Tilgung, Stundung oder Verjährung) und keine Unterlagen einge- reicht, welche die Vollstreckung in Frage stellen würden; solche seien auch nicht ersichtlich (Urk. 18 S. 8). In seiner Beschwerde stellt der Gesuchsgegner diese Erwägungen nicht in Frage. Im Gegenteil bringt er vor, seine Motivation bestehe kaum darin, die Bezahlung von Fr. 800.-- abzuwenden; vielmehr solle sein Vorge- hen zu einer Anklage gegen die Verantwortlichen von Staatsverbrechen führen (Urk. 17 S. 2). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat eine Partei einen An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht schon dann, wenn sie mittellos ist und eines Rechtsbeistands bedarf, sondern als weite- re (kumulative) Voraussetzung dürfen ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein (Art. 117 lit. b ZPO; was entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners in Urk. 6B S. 3 auch nicht im Widerspruch zu, sondern im Einklang mit Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV steht). Da nach dem Gesagten das Rechtsbegehren des Gesuchsgeg- ners auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs als aussichtslos anzusehen ist, erfolgte die vorinstanzliche Abweisung seines Armenrechtsgesuchs zu Recht. Damit ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit darauf ei nzutreten i st (oben Erwägung 2.c). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat implizit ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt (Beschwerdeantrag c). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt: 1. Die Gesuche des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens, um Fristerstreckung für die Beschwerdeeinreichung und um unentgelt- liche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Züri ch, 3. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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