Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2016
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Basel-Stadt,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2016 (EB160337-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) – für bevorschusste Kinderun- terhaltsbeiträge gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'280.-- nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2015; im Mehr- umfang wurde das Gesuch abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14; dem Gesuchsgegner zugestellt am 4. Mai 2016, Urk. 12b). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. Mai 2016 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf einen Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt für den (am tt.mm.2005 geborenen) Sohn des Gesuchsgegners vom 12. Januar 2006, welcher mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt ... vom 23. Februar 2006 genehmigt worden sei. Der Gesuchsgegner habe sich darin verpflichtet, für den Sohn indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen. Sodann habe der Gesuchsteller zwei Verfügungen der Alimentenhilfe des Kan- tons Basel-Stadt vom 9. Dezember 2014 und 8. Juli 2015 eingereicht, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 mit Fr. 940.-- pro Monat bevorschusst wor- den seien. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die bevorschussten Kin- derunterhaltsbeiträge des Jahres 2015 von insgesamt Fr. 11'280.-- (12 x Fr. 940.- -). Unterhaltsansprüche würden auf das Gemeinwesen übergehen, wenn dieses für den Unterhalt aufkomme. Durch die Auszahlungsbestätigung vom 11. März
2016 sei die Aktivlegitimation des Gesuchstellers nachgewiesen. Der Unterhalts- vertrag stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und berechtige grundsätz- lich zur definitiven Rechtsöffnung (Urk. 14 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner habe eingewandt, er schulde keine Kinderunterhalts- beiträge, sondern lediglich eine korrekte Vater-Sohn-Beziehung; solange ihm der Aufbau einer solchen Beziehung – insbesondere durch die Vormundschaftsbe- hörde ... und das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt (KJD) – ve r- wehrt bleibe, schulde er auch die entsprechenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht (Urk. 14 S. 3 Erw. 2.4). Diese Einwendungen seien jedoch unbehelflich. Die Ein- haltung von Betreuungsanteilen stelle keine Bedingung für die Zahlung von Un- terhalt dar; das Nichtbestehen einer guten Vater-Sohn-Beziehung ändere nichts an der Verpflichtung des Gesuchsgegners aus dem Unterhaltsvertrag. Ob der Gesuchsgegner allenfalls berechtigt wäre, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge oder die Einhaltung bzw. Erweiterung seines Besuchsrechts zu verlangen, sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Das Rechtsöffnungsgericht dür- fe die inhaltliche Richtigkeit des Unterhaltsvertrags bzw. der Bevorschussungs- entscheide nicht überprüfen (Urk. 14 S. 3 f.). Betragsmässig sei die Hauptforderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Verzugszinsen seien jedoch erst ab Datum des Zahlungsbefehls geschuldet (Urk. 14 S. 4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner verweist zur Begründung seiner Beschwerde auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, in Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids dargelegten Einwendungen (Urk. 13; diese wur- den vorstehend wiedergegeben).
d) Mit diesen Einwendungen – der Gesuchsgegner schulde keine Unter- haltsbeiträge, weil ihm der Aufbau einer guten Vater-Sohn-Beziehung durch die Basler Behörden verwehrt worden sei – hat sich bereits die Vorinstanz auseinan- dergesetzt. Sie hat zutreffend dargelegt, dass gemäss dem Betreuungs- und Un- terhaltsvertrag vom 12. Januar 2006 die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners ni cht von der Ei nhaltung der Betreuungsanteile abhängt, d.h. die Zahlungspflicht auch dann besteht, wenn die Betreuungsanteile nicht eingehalten werden und/ oder keine intakte Vater-Sohn-Beziehung besteht (vgl. Urk. 5/4). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'280.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 3. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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