Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160083-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. April 2016 (EB160052-M)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 26. April 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 18. November 2015) definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern von Fr. 4'456.10 zuzüglich Zi ns zu 3% sei t 12. November 2015 und aufgelaufenen Verzugszi ns von Fr. 53.10. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 17 = Urk. 20). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 7. Mai 2016, der Post übergeben am 12. Mai 2016 (vgl. Briefumschlag zu Urk. 19), Beschwerde und beantragte neben dem Erlass sämtlicher Steuern unter anderem die Behebung einer behaup- teten Zonenplanfälschung, Entschädigung für diverse behauptete Verfehlungen und Amtsmi ssbrauch zu i hren Lasten, Rückerstattung von Geri chtsgebühren und Zusatz-AHV-Prämien sowie eine öffentliche Entschuldigung, unter Kostenfolgen zu Lasten der verursachenden Verwaltung (Urk. 19 S. 5). Am 18. Mai 2016 reich- te die Gesuchsgegnerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift ein (Urk. 23). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.a) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i n Verbi ndung mi t Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Urteil entspricht (Urk. 20 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Der von der Gesuchsgegnerin mandatierte Rechtsvertreter (Urk. 9, Urk. 8) nahm das Urteil am 29. April 2016 für die Gesuchgsgegneri n i n Empfang (Urk. 18b). Dass er hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei, wie die Gesuchs- gegnerin mit ihrer Ergänzung zur Beschwerdeschrift neu geltend macht (Urk. 23 S. 6 unter "P.S."), wird aus der eingereichten Vollmacht (Urk. 9) ni cht ersi chtli ch, wurde Rechtsanwalt X._____ von der Gesuchsgegnerin doch zu allen Rechts- handlungen eines Generalbevollmächtigten bevollmächtigt (Urk. 9). Mit ihrer Ein- gabe vom 21. April 2016 an die Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin diese Voll- macht denn auch ni cht wi derrufen (Urk. 15, Urk. 16/1-5). Im Übrigen ist der Ein- wand der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der eingeschränkten Bevollmächtigung ih- res Rechtsvertreters neu und damit im Beschwerdeverfahren ohnehin unbeacht- lich. Die Vori nstanz stellte demnach das angefochtene Urteil in Nachachtung der zwingenden Gesetzesvorschrift, wonach bei einer vertretenen Partei die Zustel- lung an die Vertretung zu erfolgen hat (Art. 137 ZPO), rechtsgültig am 29. April 2016 dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zu. Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. April 2016, und endete am 9. Mai 2016. b) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Beschwerdeschrift am 12. Mai 2016 zur Post gegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 19). Ihre Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Dies gilt erst recht für die am 18. Mai 2016 zur Post gegebene Nachreichung der Beschwerdebegründung (Urk. 23), welche, selbst wenn mit der Gesuchsgegnerin vom Empfang des ange- fochtenen Urteils am 2. Mai 2016 ausgegangen würde (Urk. 19 S. 1), nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Da Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können, ist diese Eingabe bereits aus diesem Grund ungültig (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3).
4.a) Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre auf sie mangels hi nrei chender Begründung ni cht ei nzutreten. Zunächst fehlt es an konkreten Beschwerdeanträgen, aus welchen eindeutig hervorgeht, i n wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Die Anträge der Gesuchsgegnerin stehen i n keinem Zusammenhang mit der angefochtenen definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2013 (Urk. 20 S. 3 f.). Vielmehr stellt sie durchwegs verfah- rensfremde Begehren, wie namentlich die Behebung einer Zonenplanfälschung, den Erlass von restriktiveren Bauvorschriften, den Ersatz von Ertragsausfall sowie den Erlass sämtlicher Steuern (Urk. 19 S. 5), wofür die beschliessende Kammer sachli ch ni cht zuständi g i st. Überdies setzt sich die Gesuchsgegneri n in ihrer Beschwerdeschrift weitge- hend ni cht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern ergeht sich in wei tschwei fi gen Ausführungen zum behördli- chen Vorgehen im Zusammenhang mit verschiedenen, teilweise in Familienbesitz befindlichen Landparzellen. Damit erhebt sie keine konkreten Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil, weshalb auch i n di esem Punkt die formellen An- forderungen an die Begründung der Beschwerde nicht erfüllt sind. b) Schliesslich würde die Gesuchsgegnerin mit der vorgebrachten Rüge, sie müsse das Land zonenkonform versteuern, was zu unverhältni smässi g hohen Abgaben und Steuern führe (Urk. 19 S. 4), ni cht durchdri ngen. Si e zielt auf die materielle Richtigkeit der betriebenen Steuerforderung ab, welche im Rechtsöff- nungsverfahren ni cht mehr zu prüfen ist . Vielmehr wäre gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben gewesen (Urk. 2/2a), was die Gesuchsgegnerin unterlassen hat (Urk. 2/3). Auch die mit Eingabe vom 18. Mai 2016 - ebenfalls verspätet - erhobenen Rügen in Ergänzung zur Beschwerde- schrift (Urk. 23 S. 1 f. Ziff. 1 bis 5 i n kursi ver Schri ft, vgl. Urk. 23 S. 6 am Schluss) si nd ni cht sti chhalti g: Die Einwände gegen die Steuerforderung an sich (Urk. 23 S. 1 f. Ziff. 3+4) sind im Rechtsöffnungsverfahren wi ederum unbeachtli ch und die Vorbringen betreffend die versäumte Frist zur Abholung der Vorladung (Urk. 23 S. 1 Ziff. 1 und 2) si nd irrelevant, zumal ihre schriftliche Stellungnahme (Urk. 15)
im angefochtenen Urteil berücksichtigt wurde (Urk. 20 S. 3). Die gerügte Nichtbe- achtung verschiedener Anträge durch die Vorinstanz (Urk. 23 S. 2 Ziff. 5) betref- fen sodann Begehren, welche dem Rechtsöffnungsverfahren nicht zugänglich und daher für die Begründung des angefochtenen Urteils irrelevant si nd. 5. Vorliegend fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde, weshalb auf sie ni cht ei nzutreten ist , ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et. al., ZPO Komm. Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 6. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 4'509.20. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'509.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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