Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160082-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. Juli 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2016 (EB160429-L)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 21. April 2016 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungs- befehl vom 1. September 2015, im Umfang von Fr. 25.– ni cht ei n und wi es das Gesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstelleri n und Beschwerde- führeri n (fortan Gesuchstelleri n) mit fristgerechter Eingabe vom 9. Mai 2016 (Urk. 10a) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung ... die Rechtsöffnung zu erteilen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegneri n." 3. Da die Beschwerdeschrift nicht von einem dazu berechtigten Organ der Gesuchstellerin unterzeichnet worden war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfü- gung vom 17. Mai 2016 Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 16), was innert Frist erfolgte (Urk. 17). 4. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Rechtsöff- nungsbegehrens verlangt (Urk. 11 S. 2). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wi rd (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift genügende Anträge enthält. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af - heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- ric htige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht
nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). c) Soweit die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstelle- rin im Umfang von Fr. 25.– nicht eingetreten ist, setzt sich die Gesuchstelleri n i n ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichterin auseinander (vgl. Urk. 12 S. 2f., E. 2.2.). Vielmehr bezieht sich i hre Beschwerdebegründung einzig auf den das Rechtsöffnungsgesuch abwei- senden Entscheid. Damit kommt sie mit Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2016 i hrer Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher diesbezüglich ni cht ei nzutreten. 6. a) Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs begründet die Vorder- richterin damit, dass der ursprüngliche Rechtsöffnungstitel der Kaufvertrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit der C._____ Inc. vom 21. September 2010 über Fr. 7'970.– sei . In den Zahlungsver- einbarungen vom 1. November 2010 und vom 31. Januar 2011 habe die Ge- suchsgegnerin unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag mit der C._____ Inc. aner- kannt, der Gläubigerin bzw. der D._____ GmbH den Totalbetrag von Fr. 8'800.– zu schulden. Es sei daher davon auszugehen, dass die C._____ Inc. nach wi e vor die Gläubigerin der Forderung gewesen sei und die D._____ GmbH als Inkasso- mandatarin fungiert habe. Eine Inkassomandatarin sei jedoch nicht berechtigt, die Forderung ihrerseits abzutreten; dieses Recht stehe einzig der Gläubigerin zu. Die Gesuchstellerin habe keinen Nachweis erbracht, dass die C._____ Inc. i hre Forderung der D._____ GmbH abgetreten habe. Es fehle daher ein Nachweis da- für, dass Letztere Gläubigerin der Forderung geworden sei und als solche zu ei- ner Weiterzession an die Gesuchstellerin berechtigt gewesen sei. Deshalb sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels nachgewiesener Aktivlegitimation abzuwei sen (Urk. 12 S. 3f.).
b) Die Gesuchstellerin reicht im Beschwerdeverfahren eine Generalzession der C._____ Inc. an die D._____ GmbH vom 7. März 2014 ein (Urk. 14/2). Ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheld t, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster In- stanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die von der Gesuchstellerin eingereichte Generalzession stellt, da sie bereits am 7. März 2014 datiert und damit weit vor dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren erteilt worden ist, ein unechtes Novum dar, welches von der Gesuchstellerin verspätet eingereicht wird. Die Generalzession vom 7. März 2014 ist daher im vo rliegenden Verfahren ni cht zu beachten. c) Abgesehen von der Nachreichung der Generalvollmacht der C._____ an die D._____ GmbH vom 7. März 2014 setzt sich die Gesuchstellerin mit den Er- wägungen der Vorderrichterin, die D._____ GmbH sei nur Inkassomandatari n und daher auch nicht zur Weiterzession berechtigt gewesen, nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf vorzubringen, sie habe schon in mehreren Verfahren in der Schweiz rechtmässig dargetan, dass die C._____ Inc. ihre Forderungen an die D._____ GmbH und diese wiederum ihre Rechte an sie - die Gesuchstellerin - abgetreten habe (Urk. 11 = Urk. 17 S. 2). Damit verkennt die Gesuchstellerin, dass sie ihre Aktivlegitimation in jedem Prozess neu nachweisen muss und sich nicht einfach darauf berufen kann, dass diese i n anderen Verfahren auch schon als gegeben anerkannt worden sei (Urk. 11 = Urk. 17 S. 2). Ebenso wenig ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren entscheidend, ob es der Wille der C._____ Inc., der D._____ GmbH und der Gesuchstellerin gewesen war, die Forderungen abzutreten (Urk. 11 = Urk. 17 S. 3): Die Gesuchstellerin hat im vorliegenden Ver- fahren darzulegen, dass sie berechtigt ist, eine allfällige Forderung der C._____ Inc. in eigenem Namen geltend zu machen.
d) Soweit die Gesuchstellerin auf einen anderen Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz hinweist, in welchem ihr die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und geltend macht, sie habe einen Anspruch auf Rechtssicherheit (Urk. 11 = Urk. 17 S. 3), bleibt unklar, was sie damit zu ihren Gunsten ableiten will. Es ist in jedem Verfahren gestützt auf die geltend gemachten Tatsachen und allfälligen Ei nwendungen der Gegenpartei zu entscheiden, ob die Voraussetzun- gen für die Erteilung der Rechtsöffnung gegeben sind. 7. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begrün- dungspfli cht auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids nur ungenügend nach. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht ei nzutreten. 8. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 7'430.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegne- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge je ei ner Kopie von Urk. 11, 13, 14/2-4 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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