Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Januar 2016 (EB150311-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Hinwil ZH (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 sowie das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2014 für ausstehende Verfahrenskosten und eine Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'600.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 24. April 2016 (Datum Poststempel 25. April 2016, eingegangen am 26. April 2016) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 13 und 13A). 2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 252 ff. ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Disposi- ti vs ohne schri ftli che Begründung eröffnen. Ei ne schri ftli che Begründung i st nach- zuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entschei- des verlangt. Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sodann ist das Gesuch schri ftli ch zu stellen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz kor- rekt belehrt (Urk. 14 S. 2 Dispositivziffer 6). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. 2.2 Das angefochtene Urteil erging am 5. Januar 2016 in unbegründeter Form und wurde der Gesuchsgegnerin am 25. Januar 2016 persönlich zugestellt (Urk. 11; Urk. 12). Ein Gesuch um Begründung findet sich weder in den Akten noch behauptet die Gesuchsgegnerin, ein solches vor Vorinstanz gestellt zu ha- ben. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin keine Begründung verlangt hat. Wird aber keine Begründung verlangt, so gilt dies – wie erwähnt – als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Da die Gesuchsgegnerin auch beschwerdeweise kein Gesuch um Be- gründung des Urteils vom 5. Januar 2016 stellt und zudem die Frist zum Verlan- gen einer Urteilsbegründung für die Gesuchsgegnerin am Donnerstag, den 4. Februar 2016, abgelaufen ist, erübrigt sich eine Überweisung der gesuchsgeg- nerischen Eingabe an die Vorinstanz. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzi chtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 25. Mai 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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