Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. A.H. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2016 (EB160241-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. November 2015) – gestützt auf deren Bei- tragsverfügung für Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'692.75 nebst 5 % Zins seit 18. November 2015; im Mehr- betrag wurde das Gesuch abgewiesen und die Kosten- und Entschädi gungsfol- gen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. April 2016 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1, S. 2): "Ich beantrage, das das Urteil aufgehoben wird und eine neue Verhandlung angesetzt wird." "Ich beantrage hiermit meine Beschwerde statt zu geben und das Urteil auf- zuheben. Sowie die Möglichkeit die Forderung mit der SVA Zürich bilateral zu behandeln." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe am 10. März 2016 ein Verschiebungsgesuch für die Verhandlung vom 15. März 2016 gestellt, welches am 11. März 2016 abgewiesen worden sei. Der Gesuchs- gegner sei weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich schriftlich ge- äussert, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Beitragsverfügung vom 29. April 2015, mit welcher der Gesuchsgegner für das Jahr 2012 zur Zahlung von Fr. 14'882.60 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle für die Bei- tragsforderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Hauptforderung samt Zinsen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden. Für die
ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb diesbezüglich keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sein Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Zum Zei tpunkt der vori nstanzli chen Verhandlung hätten Vertragsverhandlungen für einen für sein Architekturbüro enorm wichtigen Grossauftrag abgeschlossen werden müssen, welche nicht hätten verschoben werden können. Er habe nur um eine Woche Verschiebung ersucht. Durch die Abweisung des Verschiebungsge- suchs sei ihm nicht ermöglicht worden, seine finanzielle Lage und diejenige des Architekturbüros zu erörtern, noch eine tragbare Vereinbarung zur Tilgung einzu- gehen. Die Vorinstanz weise zwar auf die Möglichkeit der schriftlichen Äusserung hin, doch habe er nicht gewusst, was er hätte äussern sollen; er sei juristischer Laie. Es sei schliesslich seine Pflicht, durch jenen Vertragsabschluss den finanzi- ellen Schaden zu mi ni mi eren, um sei nen Verpfli chtungen nachkommen zu kön- nen (Urk. 1 S. 1 f.). d) Ei ne Verhandlung kann auf Gesuch verschoben werden, wenn zurei- chende Gründe vorliegen (Art. 135 ZPO). Dabei ist im Rechtsöffnungsverfahren als besonders raschem Verfahren ein strenger Massstab anzulegen, was die ge- nügenden Gründe betrifft. Das Vorliegen solcher Gründe muss sodann glaubhaft gemacht, d.h. soweit möglich belegt werden; ein geltend gemachter Grund, der nicht belegt wird, obwohl dies möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht und stellt damit keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung dar. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen, weil es i n kei ner Weise belegt war (Urk. 6). Terminvereinbarungen mit Geschäftspartnern können jedoch im Allgemeinen problemlos belegt werden und der Gesuchsgegner macht
nicht geltend, dass und wieso dies hier nicht möglich gewesen wäre. Es bleibt so auch offen, ob sich die beiden Termine (Gerichtsverhandlung und Vertragsab- schluss) überhaupt überschnitten haben (beide dauern nicht den ganzen Tag). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Abweisung des Verschiebungs- gesuchs zu Recht erfolgt. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Entscheidgründe enthält die Beschwerde nicht. Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die von ihm beabsichtigte Darlegung seiner finanziellen Lage und derjenigen seines Architekturbüros keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung gehabt hätte; im Rechtsöffnungsverfahren kann nämlich nicht geprüft werden, ob und inwieweit ei- ne Schuld bezahlt werden kann, sondern dies wird erst im Rahmen eines allfälli- gen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Im Übri- gen steht es dem Gesuchsgegner auch nach erteilter Rechtsöffnung frei, mit der Gesuchstellerin bilateral eine Vereinigung zur Tilgung zu schliessen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'692.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Züri ch, 18. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jc