Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffi tz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 31. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. April 2016 (EB160025-F)
Erwägungen: 1.1 Am 25. Januar 2016 verlangten die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehle jeweils vom 28. Oktober 2015) Rechtsöffnung für ausstehende Steuerbeträge betreffend die Jahre 1995 bis 1997. Die Vorinstanz legte in der Folge drei Verfahren unter den Geschäfts Nr. EB160025-F (liegt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde), EB160026-F und EB160027-F an. 1.2 Mit Urteil vom 4. April 2016 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Ki lchberg (Zahlungs- befehl vom 28. Oktober 2015) gestützt auf die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt B._____ vom 26. November 1997 mit entsprechendem Verlustschei n Nr. ... vom 17. Dezember 1998 für ausstehende Steuerbeträge betreffend das Steuerjahr 1996 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'821.20 und für Fr. 80.30 Betrei- bungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 21. April 2016 (D atum Poststempel 22. April 2016, eingegangen am 25. April 2016) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fort- an Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1.1 Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass der Verlustschein, gestützt auf welchen er betrieben worden sei, nicht vorliege. Er habe in seinem Schreiben vor Vorinstanz klar darauf hingewiesen, dass er seine Akten nach dem Verlustschei n durchsuchen müsse. Es liege doch auf der Hand, dass 20 Jahre al- te Akten nicht gleich greifbar seien. Die vom Gericht angesetzte Frist sei denn auch zu kurz bemessen gewesen, um dem Abhilfe zu schaffen. Entsprechend aber mangle es ihm an einem Beweis. Angesichts der Tatsache, dass der Gläubi- ger den Bestand der Forderung beweisen müsse, dürfe eine glaubwürdige Vorla- ge verlangt werden. Dies sei aber nicht geschehen. So habe er zu wenig Zeit ge- habt, um eine allfällige Tilgung seinerseits zu prüfen (Urk. 12 S. 1). Damit rügt der Beklagte die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. 3.1.2 Dieser Einwand ist unbegründet: Die Vorinstanz hat dem Beklagten mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – gleichzeitig mit der Fri stansetzung zum Er- statten der Gesuchsantwort – die von den Klägern eingereichten Beilagen, worun- ter sich sowohl die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt B._____ vom 26. November 1997 als auch der Verlustschei n Nr. ... vom 17. Dezember 1998 befand (Urk. 3/1-2), zugestellt (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 2 und 4; Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 10. Februar 2016 persönlich entgegen (Urk. 5). Damit aber hatte der Beklagte – nachdem ihm mit Verfügung vom 18. Februar 2016 die Frist zum Erstatten der Gesuchsantwort und zum Ei nrei chen von Unter- lagen erstreckt worden war (Urk. 6 S. 2; Urk. 7) – insgesamt 14 Tage Zeit zur Prü- fung des Begehrens. Diese erstreckte Frist hat der Beklagte indes ni cht ausge- schöpft bzw. ungenutzt verstreichen lassen. Inwiefern eine Frist von 14 Tagen zum Erstatten einer Stellungnahme und zur Prüfung von Unterlagen ni cht ausrei- chend sein sollte, leuchtet nicht ein, zumal dem Beklagten die relevanten Unterla- gen entgegen seiner Behauptung zugestellt worden sind. Sodann ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die Frist zur Stellungnahme re- gelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. In einfachen Fällen erscheint damit die 10-tägige Frist bzw. auch eine Frist von weniger als 10
Tagen als angemessen (Chevalier in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 253 N 2). Dies muss insbesondere im Rechtsöffnungs- verfahren gelten, bei welchem es sich um ein besonders rasches Verfahren han- delt. Damit aber zielt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Gläubiger i n einem Betrei- bungsbegehren nicht zu erwähnen brauchen, dass für die Forderung ein Verlust- schein besteht. Dieser ist kein selbständiger Forderungstitel, sondern lediglich der Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegen- de Forderung zu Verlust gekommen ist (BSK SchKG-II -Huber, Art. 265a N 8). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens. Abgesehen davon, dass der vorliegende Zahlungsbefehl gar einen Hinweis auf den entsprechenden Verlustschein enthalten hatte und der Beklagte damit bereits seit Zustellung des Zahlungsbefehls wissen konnte, um welche Forderung und welchen Verlustschein es geht, wäre es kein Mangel des Zahlungsbefehls, wenn er keinen Hinweis auf den Verlustschein enthielte. Damit hat es sein Bewenden. 3.2.1 Des Weiteren bringt der Beklagte beschwerdeweise vor, dass die Forderung aus dem Jahre 1996 stamme, weshalb der Verdacht naheliege, dass diese Forderung verjährt sei (Urk. 12 S. 1). 3.2.2 Diese Einwendung vermag den Anforderungen an eine Beschwer- debegründung ni cht zu genügen, da sich der Beklagte in keiner Weise mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach die Ausstellung eines Verlustscheins für die darin verurkundete Forderung eine neue Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG von 20 Jahren bewirke, was dazu füh- re , dass die darin ausgewiesene Forderung erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins verjähre. Damit ist hierauf nicht weiter einzugehen, zumal die For- derung nach dem Gesagten nicht verjährt ist. 3.3.1 Schliesslich rügt der Beklagte, dass die drei Betreibungen separat er- hoben worden seien und das Gericht die Verfahren nicht vereinigt habe. Dies zei- ge, dass die Kläger ihn zusätzlich hätten schädigen wollen. So seien i hm durch
die für jede Forderung je einzeln angehobenen Betreibungen zusätzliche Kosten entstanden, was das Ganze um 24% verteuere. Die Tatsache, dass die drei Rechtsöffnungsverfahren am selben Tag durchgeführt worden seien, zeige, dass eine Vereinigung möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz habe den diesbezügli- chen Sachverhalt nicht wirklich geprüft, weshalb ein Fall von unrichtiger Rechts- anwendung vorliege (Urk. 12 S. 2). 3.3.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den beklagtischen Antrag auf Ver- fahrensvereinigung fest, dass es im Ermessen der Gläubiger liege, ob sie gegen einen Schuldner eine oder mehrere Betreibungen einleiten wolle. Seien mehrere Betreibungen eingeleitet worden, so müsse für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch gestellt werden. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gelte die Praxis, dass die Verfahren beim Vorliegen eines Rechtsöffnungsgesuchs für mehrere Betreibungen durch das Gericht von Amtes wegen zu trennen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für jedes Rechtsöffnungsgesuch grund- sätzlich ein eigenes Verfahren zu führen sei. Daher sei dem Begehren um Zu- sammenführung der Verfahren vorliegend nicht zu folgen (Urk. 13 S. 4 f. mit Ver- weis auf BSK SchKG-I-Staehelin, Art. 84 N 37). 3.3.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte ni cht auseinander; vielmehr wiederholt er das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 6 S. 1). Damit vermag auch die diesbezügliche Beschwerde den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist . Sodann ist der Beklagte mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob entsprechende prozessleitende Verfügungen wie die Vereini- gung mehrerer Verfahren zur Vereinfachung desselben verabschiedet werden (BK ZPO-Frei, Art. 125 N 1; BSK ZPO-Geschwend/Bornatico, Art. 125 N 1). 3.4.1 Schliesslich rügt der Beklagte die Betreibungskosten als zu hoch (Urk. 12 S. S. 2). 3.4.2 Die Festsetzung der Betreibungskosten stellt eine betreibungsrechtli- che Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, welche lediglich mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde angefochten werden kann. Damit aber ist auf die
diesbezügliche Beschwerde mangels Zuständigkeit der angerufenen Kammer ni cht ei nzutreten. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'821.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: mc