Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Politische Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindeverwaltung B.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2016 (EB150427-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) – gestützt auf einen Be- schluss der Vormundschaftsbehörde B. _____ betreffend zuviel ausbezahlte Ali- mentenbevorschussung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'985.-- nebst Zi ns zu 5 % seit 9. Dezember 2012; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 15). b) Am 18. April 2016 hat die Gesuchsgegnerin rechtzeitig (Urk. 12/2) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist zwar nicht ausdrücklich als Be- schwerde bezeichnet. Nachdem diese aber an die Beschwerdeinstanz gerichtet ist und die Gesuchsgegnerin darin ersucht, "die Angelegenheit nochmals zu über- prüfen" (Urk. 14), ist sie als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ver- weigerung der Rechtsöffnung entgegenzunehmen. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde B._____ vom 23. Oktober 2012 (womit die Gesuchsgegne- ri n zur Rückzahlung der zuvi el ausbezahlten Ali mentenbevorschussung von i ns- gesamt Fr. 9'350.-- verpflichtet worden war; Urk. 5). Dieser bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung von Fr. 8'985.-- nebst Zi ns zu 5 % seit 9. Dezember 2012. Die Gesuchsgegnerin habe einerseits Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht und andererseits, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel zur Zahlung der Forderung verfüge. Ei n Verrechnungsanspruch sei jedoch
trotz Aufforderung zur Einreichung von Urkunden nicht belegt worden; damit liege keine Tilgung vor. Die Einwendung der fehlenden finanziellen Mittel könne sodann die Rechtsöffnung nicht verhindern; dies wäre in einem allfälligen Pfändungsver- fahren zu prüfen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Auch die Zinsforderung sei ausgewiesen (Urk. 3 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass i n der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Be- stand. c) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollten. Sie macht geltend, das Ju- gendamt C._____ ZH habe ihr gesagt, mit der Alimentenbevorschussung würde sie wenigstens das Minimum für ihre Kinder bekommen, und wenn später etwas zurückzuzahlen sei, würden die Ämter dies mit ihrem Ex-Ehemann regeln. Sie und i hr (heuti ger) Ehemann würden schon am Exi stenzmi ni mum leben; es sei i hr absolut nicht möglich, diesen Betrag je zurückzuzahlen (Urk. 14). d) Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, Rückzahlungen seien mit ihrem Ex-Ehemann zu regeln, geltend machen will, dass die Forderung gegen sie gar nicht rechtens sei, dringt sie damit nicht durch. Denn beim Vorlie- gen eines definitiven Rechtsöffnungstitels – vorliegend: die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Vormundschaftsausschusses B._____ vom 23. Ok- tober 2012 (Urk. 5) – darf das Rechtsöffnungsgericht nicht (noch einmal) prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht; diese Prüfung ist bereits im Verfah- ren erfolgt, welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel geführt hat. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie habe kein Geld, um die be- triebene Forderung zu bezahlen, dringt sie damit auch nicht durch. Denn dies ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kein vom Gesetz zugelassener Ein-
wand (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG: zugelassene Einwendungen sind Tilgung, Stun- dung oder Verjährung). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 15 S. 5 Er- wägung 2.5), wird die Frage, ob die Gesuchsgegnerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksich- tigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'985.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'985.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jc