Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160069-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 27. Juni 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2016 (EB160191-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 2. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Zürich 2, provisorische Rechtsöffnung für die Rückvergütung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 326'073.– nebst Zins. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 6 S. 5 = Urk. 10 S. 5). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. April 2016 fristge- recht (Urk. 7; Briefumschlag zu Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2016 (Geschäfts- Nr. EB160191-L/U) sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers [recte: der Beschwerdeführerin] um provi- sorische Rechtsöffnung vom 5. Februar 2016 sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sei provisorische Rechtsöffnung über CHF 556'080.– nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 2013 zu erteilen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zü- rich 2 zu beseitigen; 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht
nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit der Provisions- vereinbarung der Parteien vom 15. September 2013 (Urk. 4/5) liege ei ne Schuld- anerkennung des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchs- gegner) vor, i ndem si ch dieser zur unverzügli chen Rückerstattung der i hm ausge- ri chteten Akontozahlung über Euro 300'000.– verpflichtet habe, falls es bis zum 27. September 2013 zu keiner Darlehensgewährung an die Gesuchstellerin kom- me. Nachdem keine Einwendung des Gesuchsgegners vorliege, wonach das von ihm zu vermittelnde Darlehen ausgerichtet worden sei, und sich solches auch nicht aus den Akten ergebe, sei die geleistete Akontozahlung von Euro 300'000.– seit 28. September 2013 zur Rückzahlung fällig. Folglich erteilte die Vori nstanz der Gesuchstellerin in diesem Umfang in entsprechender Landeswährung provi- sorische Rechtsöffnung. Die ebenfalls zu den Akten gereichte "Schuldanerken- nung" vom 15. September 2013 (Urk. 4/3) aber genüge den strengen Anforderun- gen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Der Gesuchsgegner habe sich darin nicht zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, sondern lediglich bescheini gt, von der Gesuchstellerin eine Zahlung von Euro 500'000.– erhalten zu haben. Entsprechend wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegeh- ren im Euro 300'000.– übersteigenden Umfang ab. 4.a) Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe sich ni cht zum von i hr ins Recht gelegten Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) ge- äussert. Gestützt darauf hätte sie ihr im vollen Umfang provisorische Rechtsöff- nung ertei len müssen. Ein gezogener Wechsel sei eine qualifizierte Anweisung zur Bezahlung der Wechselsumme. Der Gesuchsgegner habe sich mit dessen Unterzeichnung bedingungslos verpflichtet, bei Vorlage der Gesuchstellerin Eu- ro 500'000.– zu bezahlen, weshalb eine entsprechende Schuldanerkennung des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorliege (Urk. 9 S. 3 f.). b) Verfügt ein Gläubiger über eine in einem Wechsel verbriefte Forderung, kann er bei Einleitung der Betreibung entweder die Wechselforderung oder die Grundforderung in Betreibung setzen. Welche Forderung in Betreibung gesetzt
wird, ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl: Wird als Grund der Forderung der Wechsel genannt, so ist die Wechselforderung in Be- treibung gesetzt, wird hingegen das Grundverhältnis genannt, so bezieht sich die Betreibung auf die Grundforderung. In der Betreibung für die Wechselforderung dient ein Wechsel als Schuldanerkennung des primären Wechselschuldners. Wird die Grundforderung in Betreibung gesetzt, kann gestützt auf den Wechsel nur dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Wechsel selbst auf die Grundforde- rung Bezug genommen wird (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 151 f., N 155 f.). c) Das Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin liegt nicht bei den Akten. Im Zahlungsbefehl wird der Forderungsgrund mit "Rückvergütung Kostenvorschuss / Darlehensvertrag" angegeben (Urk. 3). Daraus wird klar, dass die Gesuchstellerin vorliegend die Grundforderung in Betreibung gesetzt hat. Diese leitet sich ab aus i hrem Anspruch gegenüber dem Gesuchsgegner auf Rückerstattung der geleiste- ten Akontozahlung. Die Provisionsvereinbarung der Parteien vom 15. September 2013 enthält eine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners für diese Grundforde- rung i m Umfang von Euro 300'000.– (Urk. 4/5). Ein über diesen Forderungsbetrag hi nausgehender Rechtsöffnungstitel aber liegt für die Grundforderung nicht vor. Insbesondere kann der Wechsel vom 22. Januar 2016 über Euro 500'000.– vo r- liegend ni cht als Schuldanerkennung genügen, bezieht sich doch die unterschrift- liche Anerkennung des Gesuchsgegners auf dem Wechsel einzig auf die Wech- selforderung, nicht auf die Grundforderung, zumal auf Letztere i m Wechsel ni cht Bezug genommen wird (Urk. 4/4). Es fehlt somit an der Identität zwischen der an- erkannten und der in Betreibung gesetzten Forderung, weshalb der Wechsel vom 22. Januar 2016 für di e Grundforderung ni cht die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweist. Auch die Bestätigung des Gesuchsgegners vom 15. September 2013 (Urk. 4/3) fällt - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - als Rechtsöffnungstitel ausser Betracht (Urk. 10 S. 3). Dies blieb im Beschwer- deverfahren denn auch unangefochten (Urk. 9). Zutreffend hielt die Vorinstanz die Forderung daher lediglich in Höhe der in der Provisionsvereinbarung anerkannten Akontozahlung von Euro 300'000.– für ausgewiesen (Urk. 10 S. 4). Die Rüge der Gesuchstelleri n erweist sich somit insofern als ni cht sti chhalti g.
5.a) Die Gesuchstellerin rügt ferner, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie den Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) weder in ihre Erwägungen miteinbezo- gen noch erklärt habe, weshalb trotz dieses Wechsels lediglich für einen Teil der betriebenen Forderung Rechtsöffnung erteilt werde (Urk. 9 S. 4). b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Gericht die Vor- bringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Allerdings muss sich das Gericht nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgeri chts D-3903/2014 vom 14. April 2016 E. 4.5; BGE 126 I 97 E. 2.b mit weiteren Hinweisen). c) Es trifft zu, dass die Vori nstanz i n ihren Erwägungen auf die Argumentation der Gesuchstellerin zum Wechsel vom 22. Januar 2016 (Urk. 4/4) ni cht einging (Urk 10 S. 3 f. E. 2.2-2.6; Urk. 1 S. 3). In diesem Punkt erweist sich die Begrün- dung des angefochtenen Entscheids zur teilweisen Gutheissung des Rechtsöff- nungsgesuchs als knapp. Wie ausgeführt, ändern jedoch die tatsächlichen Be- hauptungen der Gesuchstelleri n zum Wechsel vom 22. Januar 2016 an der nur tei lwei sen Guthei ssung i hres Rechtsöffnungsgesuchs ni chts und erwei sen si ch demnach als für den Entschei d unwesentli ch. Nachdem sich die Begründung ei- nes Entscheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, hat die Vorinstanz folglich die Begründungspflicht nicht verletzt. Auch insofern dringt die Gesuchstelleri n mi t i hrer Beschwerde ni cht durch. 6. Insgesamt bringt die Gesuchstellerin keine Rügen vor, welche die Rechts- anwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 230'007.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc