Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160067-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 22. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2016 (EB160245-L)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung und Urteil vom 10. März 2016 wies der Vorderrichter das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 1) und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015, für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015. Im Mehrumfang wies er das Gesuch ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. April 2016 innert Frist (Urk. 12b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2016 (EB160245) seien aufzuheben und damit sei die erteilte proviso- rische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015 für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen; 2. Der hiermit erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zusprechen; 3. Es sei das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gutzuheissen und Herr Rechtsanwalt Dr. X._____ für das Ver- fahren vor der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ent- schädigen; 4. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und i hm D r. X._____, Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unentgeltli cher Rechtsvertreter beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 3. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 wurde der prozessuale An- trag des Gesuchsgegners, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wi rkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 16 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).
Art. 82 SchKG ersucht, erscheint die Interpretation des Gesuchsgegners, es handle sich wegen der Formulierung, der Rechtsvorschlag sei aufzuheben, wel- che lediglich im Gesetzestext von Art. 80 SchKG zum defi ni ti ven Rechtsöffnungs- titel enthalten i st (Urk. 1 S. 2), um ein definitives Rechtsöffnungsbegehren, als abwegige und überspitzt formalistische Interpretation, sind doch die Rechtsbegeh- ren einer Partei immer auch im Sinne ihrer Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2.). Angesichts dieses Umstands hat die Vorinstanz die Begründungs- pflicht nicht verletzt, indem sie auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners gar ni cht näher eingegangen ist. Eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen kommt daher ebenfalls nicht in Betracht, zumal sein Antrag auf Änderung der Kostenfol- gen ohnehin ungenügend ist, macht er doch nicht geltend, in welchem Verhältnis die Kosten seines Erachtens aufzuerlegen wären. 7. a) Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass die Gesuchstellerin für das Vorliegen einer Abtretung oder eines In- kassomandats behauptungs- und beweispflichtig sei. Auch das Inkassomandat wäre von ihr zu behaupten gewesen. Substantiiertes Bestreiten, wie es die Vo- rinstanz von ihm verlange, setzte ein Behaupten und Belegen der Gesuchstellerin voraus. Die Vorinstanz könne die Behauptung über das Vorliegen eines Inkasso- mandates nicht belegen und übersehe, dass dies aufgrund der für das Rechtsöff- nungsverfahren geltenden Verfahrensmaxime notwendig wäre (Urk. 13 S. 5). b) Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz durchaus mit seinem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den Forderungsübergang nicht nachgewiesen habe, auseinandergesetzt: Der Vorderrichter erwog hierzu, in der "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013 sei als ursprüngliche Gläubigerin die C._____ und als Gläubigerin die Gesuchstellerin aufgeführt. Letztere sei aber gleichzeitig auch als Gläubiger- vertreter bezeichnet, so dass in der Tat unklar sei, wer effektiv Gläubigerin der Forderung sei. Dennoch kam der Vorderrichter zum Schluss, dass diese Unklar- heit vorliegend nicht relevant sei, weil die Schuldanerkennung nicht an die Gläu- bigerstellung anknüpfe. Vielmehr anerkenne der Gesuchsgegner ausdrücklich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden. Gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung sei daher die Gesuchstellerin berechtigt, in eigenem Namen Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 14 S. 3). Wenn der Vorder- ric hter daher zum Schluss kam, der Gesuchsgegner hätte Einwendungen gegen die Forderungsabtretung oder das Inkassomandat glaubhaft machen müssen (Urk. 14 S. 3), so ist dies nur die Folge davon, dass er davon ausging, die Ge- suchsgegnerin habe ihre Aktivlegitimation genügend dargelegt. 8.a) Ferner macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Rechtsauffassung vertreten, dass das blosse Vorhandensein einer Schuldanerkennung dazu führe, dass eine unwiderlegbare Anerkennung der Gläubigerstellung der Gesuchstellerin vorliege. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 119 II 452 erkläre dagegen klar, dass unter dem Gesichtswinkel des materi- ellen Rechts die Vollmacht, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben, kei- nen Gläubigerwechsel bedeute (Urk. 13 S. 5). b) Der Gesuchsgegner verkennt mit seiner Argumentation und Berufung auf BGE 119 II 452, dass der Vorderrichter die Frage nach der effektiven Gläubigerin und damit der Abtretung der Forderung ausdrücklich offen gelassen hat. Er leitete die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Geltendmachung der Forderung viel- mehr aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner in der Schuldanerkennung ausdrückli ch anerkenne, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden (Urk. 14 S. 3). c) Die "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013, welche die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht legt, enthält am Schluss folgen- den Passus (Urk. 4/1): "Der/die Unterzeichnende anerkennt hiermit, dem Gläubigervertreter B._____ AG die oben aufgeführten Beträge zu schulden. Adressänderungen sind uns sofort zu melden. Bei Zah- lungsverzug um mehr als 15 Tage wird die Restschuld zur Zahlung fällig. Ort/Datum: ... [Ortschaft], 21.04.13 Unterschrift: (unterschrieben vom Gesuchsgegner) Dieser Text alleine genügt, um von einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG auszugehen, ist
doch ganz klar festgehalten, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin, welche namentli ch genannt i st, den Betrag von Fr. 4'326.40 schuldet. Vor diesem Hinter- grund ist auch nicht entscheidend, dass die Gesuchstellerin einmal als Gläubige- rin und einmal als Gläubigervertreterin bezeichnet wird. Damit ist aber auch die vom Vorderrichter herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE119 II 452 vorliegend nicht massgeblich. Soweit sich daher der Gesuchsgeg- ner in seiner Beschwerdeschrift damit auseinandersetzt oder sich auf die fehlende Zession zwischen der C._____ und der Gesuchstellerin beruft (Urk. 13 S. 10ff.), i st auf sei ne Ausführunge n ni cht mehr näher ei nzugehen. d) Wenn der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift weiter vorbringt, er habe im provisorischen Rechtsöffnungs titel ni cht anerkannt, dass die Gesuchstel- lerin von der Firma C._____ als ursprüngliche Gläubigerin beauftragt worden sei (Urk. 13 S. 8), so geht vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen auch diese Rüge an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hatte in der "Bestätigung Zah- lungsvereinbarung" ausdrücklich anerkannt, der Gesuchstellerin die ausstehen- den Rechnungsbeträge zu schulden, so dass eine weitergehende Anerkennung nicht notwendig war. 9. a) Der Gesuchsgegner stellt sich sodann auf den Standpunkt, er habe vor Vorinstanz genügend glaubhaft gemacht, dass er den vorgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitpunkt der Unterzeichnung aus sprachlichen Gründen gar nicht habe erfassen können und ausserdem insofern ein Dissens bestanden habe, als dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei der Gesuchstellerin um ei ne staatliche Justizbehörde, welche ihm eine Abzahlungsverei nbarung un- terbreitet habe (Urk. 13 S. 9f.). b) Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, dass er nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein solle, das Dokument einer sprachkundigen Person zur Durchsicht und Übersetzung zu zeigen und sich Gedanken über den Inhalt des D okuments zu machen (Urk. 14 S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren beschränkt er sich darauf, vorzubringen, er habe im Jahr 2008, fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, noch nicht so gut deutsch gesprochen (Urk. 13 S. 4f.). Selbst wenn es
wahrscheinlich ist, dass der Gesuchsgegner heute viel besser der deutschen Sprache mächtig ist als vor drei Jahren, so musste ihm doch - insbesondere vor dem Hintergrund seiner vor Vorinstanz selber zugestandenen guten Ausbildung (Urk. 9 S. 4) - klar sein, dass er mit seiner Unterschrift eine Verpflichtung einging. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich vor der Unterschrift zu informieren, was der Inhalt des Dokuments war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft dargelegt, weshalb er damals davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde han- deln solle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren sind angesichts des absoluten Novenverbots verspätet (U rk. 13 S. 10). 10. a) Schliesslich ficht der Gesuchsgegner den abweisenden Entscheid des Vorderrichters betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Gewinnchancen aus- gegangen (Urk. 13 S. 12). b) Wie der vorliegende Entscheid zeigt, hat die Vorinstanz die Einwendun- gen des Gesuchsgegners zu Recht als nicht aussichtsreich beurteilt. Sie hat da- her auch zu Recht das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen (Urk. 14 S. 5). 11. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollum- fänglich abzuweisen, sowohl hinsichtlich des Entscheids betreffend Rechtsöff- nung als auch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 12. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 726.40 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren si nd sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgeg- ner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtrie- be.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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