Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Juli 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. März 2016 (EB160024-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte die Gesuchstelleri n und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei i hr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016), für Fr. 25'226.75 und Fr. 168.60 Kosten Zahlungsbefehl, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 23. März 2016 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichte- rin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfängli c h ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 14). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. April 2016 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, i hr Rechtsöffnungsbegehren sei voll- ständig gutzuheissen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Nachfri st ange- setzt, um die Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 durch gemäss dem Handelsre- gister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu las- sen (Urk. 17). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. April 2016 innert Frist nach (Urk. 18). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die ersti nstanzli che Rechtsöffnungsri c hte rin wies das Rechtsöffnungsbe- gehren ab, da der Gesuchstellerin eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf den definitiven Verlustschein vom 31. März 2010 (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Der Verlustschein weise die C._____ AG als Gläubigerin auf (Firmen- nummer CHE-... im HR-Zürich). Dementsprechend sei einzig diese zur Rechtsöff- nung berechtigt. Gesuchstellerin im vorliegenden Fall sei jedoch die A._____ AG (unter Hi nwei s auf Urk. 4, Firmennummer CHE-... im HR-Züri ch), welche kei ne
Gläubigerstellung im Verlustschein habe. Die Gesuchstellerin könne somit ge- stützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen (Urk. 14 S. 3 E. 2.2). Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass bei der C._____ AG eine Vermögensübertragung stattgefunden habe. Dies sei aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Vermögensübertragungsvertrag sowie dem SHAB-Auszug betreffend die Mutati on ersi chtli ch (Urk. 18, siehe auch Urk. 13). c) Die Gesuchstellerin reicht den Vermögensübertragungsvertrag vom 26. März 2013 (Urk. 16/1) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb dieser aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Es kann diese von Amtes wegen berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4 m.w.H.; si ehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn di e Gesuchstellerin den SHAB-Auszug betreffend die geltend gemachte Mutation (Urk. 16/2) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gab, ist dieser auf- grund der Notorietät der Eintragungen im Handelsregister im Beschwerdeverfah- ren zu berücksi chti gen. d) Aus dem vorgelegten Verlustschein vom 31. März 2010 geht hervor, dass es sich bei der "D." um eine Geschäftsbezeichnung der "C. AG" han- delt (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Die "C._____ AG" ist im Handelsregister aktuell nach wi e vor als aktive juristische Person eingetragen. Aus dem entsprechenden Auszug des Handelsregisters geht zwar hervor, dass 2013 eine Vermögensübertragung auf die Gesuchstellerin stattgefunden hat, es ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich Teile i hres Vermögens mit Aktiven und Passiven auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 FusG), da die "C._____ AG" weiterhin als eigenständige Unternehmung im Handelsregister erscheint. Aus dem Handelsre- gistereintrag geht zudem ni cht hervor, ob von der Übertragung auch der Bereich
mit der Geschäftsbezei chnung "D._____" und di e durch den Verlustschei n (Urk. 3/1) verurkundete Forderung betroffen waren. Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin zu Recht entschieden, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen kann. Ei nzuräumen i st, dass di e Gesuchstelleri n ursprüngli ch Rechtsöffnung "ge- mäss der beiliegenden [zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossenen] Vereinbarung vom 6. Juli 2014" (Urk. 3/2) verlangte (Urk. 1). Weder machte die Gesuchstellerin zum Inhalt dieser Abzahlungsvereinbarung weitere Ausführun- gen, noch ging die Vorinstanz darauf ein, was von der Gesuchstellerin mit keinem Wort beanstandet wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch im Weiteren setzt sich die Gesuchstellerin ni cht mi t den vori nstanzli che n Erwä- gungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- ler in aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr i st gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
Züri ch, 6. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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