Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber K. Montani Schmi dt Urteil vom 12. April 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. März 2016 (EB160030-I)
Erwägungen: 1.1 Am 13. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Cham (Zah- lungsbefehl vom 9. September 2015) bei der Vorinstanz gestützt auf den rechts- kräftigen Entscheid des Consiglio di Stato vom 15. Oktober 2014 betreffend aus- stehende Verfahrenskosten ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung für Fr. 100.– ein (Urk. 1; Urk. 2/1-2). Nach Eingang des mit Verfügung vom 1. Februar 2016 festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 100.– setzte die Vor- i nstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchsgegneri n) mit Verfügung vom 17. Februar 2016 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 3-6). Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte die Gesuchsgegnerin die Tilgung mit (Urk. 10). In der Folge bestätigte der Gesuch- steller, dass sowohl im Verfahren EB160030-I als auch i m (wohl parallel laufen- den) Verfahren EB160029-I je Fr. 100.– bezahlt worden seien (Urk. 12). In der Folge entschied die Vorinstanz mit Urteil und Verfügung vom 10. März 2016 wie folgt (Urk. 13 S. 3 f.): 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Cham (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) für die Betrei- bungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (am 26. März 2016 zur Post gegeben, eingegangen am 30. März 2016) – unter Berücksi chtigung von Art. 63 SchKG, welcher auch auf die Beschwerdefrist gegen Rechtsöffnungsentscheide anwendbar ist (BGer 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2) – innert Frist Beschwerde ein, mit welcher sie die Lö- schung der Betreibungen sowie Schadenersatz verlangt und ei ne Aufsi chtsbe- schwerde erhebt (Urk. 15). 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 100.– am 22. Februar 2016, beim Gesuch- steller am 29. Februar 2016 eingegangen, bezahlt habe. Damit sei die Schuld un- bestrittenermassen nach Stellen des Rechtsöffnungsbegehrens beglichen wor- den, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Da die Gesuchsgegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht und der Gesuchsteller über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt habe, seien der Gesuchsgegne- rin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sei sie zu verpflichten, dem Ge- suchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Sodann wies sie die Gesuchs- gegnerin darauf hin, dass die Löschung der Betreibung nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens sein könne (Urk. 16 S. 2 f.). 2.2 Die Gesuchsgegnerin hält die Rechtsöffnung für nichtig. Sie wendet hiergegen ein, dass sie nicht nur einmal Fr. 100.– bezahlt habe; sie habe drei Zahlungen getätigt. Diese seien jeweils direkt an das Betreibungsamt Cham überwiesen worden. Die Betreibungen seien immer rechtswidrig gewesen; der Gesuchsteller könne sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung zwingen, wenn sie am rechtlichen Firmensitz Fristerstreckung zur Abgabe derselben beantragt und die erstreckte Frist schliesslich eingehalten habe. Des Weiteren verlangt die Gesuchsgegnerin Schadenersatz aufgrund des ihr – i hrer Ansi cht nach – wider- fahrenen Unrechts durch den Gesuchsteller und das Betreibungsamt Cham. Des Weiteren erhebt sie Aufsichtsbeschwerde gegen beide (Urk. 15).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. i st darauf ni cht ei nzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten ist das erstmals im Beschwerdeverfahren gestell- te Schadenersatzbegehren neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Selbst wenn dieses zu berücksichtigen wäre, wäre darauf nicht einzutreten, da die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzsumme nicht ausreichend beziffert ist . So verlangt die Gesuchsgegnerin zwar das 10-fache der Höhe der gegen sie einge- leiteten Betreibung, indes ist unklar, von welcher Betreibung die Gesuchsgegnerin ausgeht, da sie zeitgleich geltend macht, mehrere Beträge (3 Zahlungen) über- wiesen zu haben und eine detaillierte Forderungsaufstellung vom Gesuchsteller verlangt. Damit aber könnte – selbst wenn der neue Antrag zu berücksichtigen wäre – nicht eruiert werden, welche Schadenersatzsumme die Gesuchsgegnerin geltend machen wollte. Es ist darauf nicht einzutreten. 4.1 Soweit sich die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen die Forde- rung an si ch ri chten, d.h. ob der Gesuchsteller sie nun zur Abgabe einer Steuer- erklärung zwingen kann oder nicht und inwiefern ihr die damaligen Verfahrens- kosten zu Recht oder Unrecht auferlegt worden seien, ist ihr Folgendes entge- genzuhalten: Zum Einen handelt es sich dabei teilweise um neue Behauptungen, welche die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, wes- halb diese unzulässig und damit unbeachtlich sind. Zum Anderen wird im definiti- ven Rechtsöffnungsverfahren ohnehi n nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu
Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöff- nungsgeri cht darf die im definitiven Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Bestand hin überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entspre- chender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung er- lassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Entsprechend hätte es damit sein Be- wenden, selbst wenn die Einwendungen, wonach der Gesuchsteller zu Unrecht eine Steuererklärung von ihr verlangt habe, zu berücksichtigen wären. 4.2 Sodann zielt der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie mehrere Überweisungen vorgenommen habe, ins Leere. Vorliegend ist lediglich relevant, ob sie die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende, i n Be- treibung gesetzte Forderung beglichen hat oder nicht. Inwiefern sie auch Forde- rungen, für welche weitere Betreibungen angehoben und weitere Rechtsöff- nungsverfahren pendent si nd, allenfalls bezahlt hat, tut hi er ni chts zur Sache. Auf diese nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren betreffenden Ei nwendungen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. 4.3 Fraglich ist sodann, ob die Gesuchsgegnerin sich mi t i hrer Äusserung, wonach sie di e Rechtsöffnung für ni chti g halte, gegen die für die Betreibungskos- ten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des vor- instanzlichen Urteils vom 10. März 2016 erteilte Rechtsöffnung stellen will. Da die Gesuchsgegnerin dies nicht weiter begründet, ist darauf nicht einzutreten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegneri n wolle aufgrund i hrer An- sicht, wonach die Forderung unrechtmässig sei und sie damit auch fälschlicher- weise betrieben worden sei, geltend machen, es hätten ihr weder Betreibungs- noch Prozesskosten auferlegt und hierfür auch keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, würde sie hiermit nicht durchdringen: Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde aussichtslos, weshalb es damit auch bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge bleibt. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, ob die der Betreibung zugrundeliegende Forderung zu Recht besteht oder nicht (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Zudem legt die Gesuchsgeg-
nerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz hierfür nicht hätte definitive Rechtsöff- nung ertei len dürfen. 4.4 Erneut stellt die Gesuchsgegnerin Antrag auf Löschung der Betreibung. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Selbst ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid würde die betref- fende Betreibung nicht aufheben. Hi erzu stünden lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellung- klage offen. Entsprechend ist hierauf nicht einzutreten. 4.5 In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und den Gesuchsteller verlangt die Gesuchsgegnerin, dass – sollte sich das Gericht hi erfür ni cht für zuständi g erachten – ihr Auskunft über die zuständige Behörde zu erteilen sei. In der Tat ist die angerufene Kammer weder Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Cham noch über den Gesuchsteller. Entsprechend fehlt es an der entsprechenden Zuständigkeit, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ei nzutreten i st. Es ist zudem nicht Sache des Gerichts, die Parteien i n rechtli chen Belangen zu beraten; hi erfür stehen i hnen u.a. (teils unentgeltli che) Rechtsaus- kunftsstellen zur Verfügung. 4.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 15). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ohnehin ist ei ne juri sti sche Person nur dann an- spruchsberechtigt, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und auch die daran wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wozu neben ihren Gesellschaftern und Or- ganen auch interessierte Gläubiger gehören (BGE 131 II 306 Erw. 5.2.1 f.). We- der liegt vorliegend das einzige Aktivum der Gesuchsgegnerin im Streit noch wur- de dargelegt, inwiefern die Gesellschafter und Organe der Gesuchsgegnerin mi t- tellos wären. 5.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 12. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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