Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 6. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Wald ZH und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt Wald ZH,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 27. Januar 2016 (EB150343-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 28. August 2015) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steuer- amtes des Kantons Züri ch vom 7. Januar 2015 betreffend die Staats- und Ge- meindesteuern 2013 und die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes Wald ZH vom 20. Februar 2015 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'728.10 nebst 4.5 % Zins seit 21. März 2015, für Fr. 265.15 Verzugszin- sen vom 1. Oktober 2013 bis 20. Februar 2015 und für die Betreibungskosten so- wie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 4 f.). Die- ses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 12 = Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 29. März 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. März 2016) i nnert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Es sei die definitive Rechtsöffnung über Fr. 12'728.10 zuzüglich Zinsen aufzuheben. 2. Die Kosten und Entschädigungen betr. Ziff. 2 bis 4 des Urteils sind dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen. 3. Es sei eine Neubeurteilung der effektiven Steuer 2013 zu veranlassen." Des Weiteren stellte er den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung (Urk. 14 S. 2). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass die Gesuchstel- ler i hm wegen Nichteinreichens der Steuerklärung am 31. Mai 2013 eine Ein- schätzung der Gemeindesteuer 2013 über Fr. 4'928.45 hätten zukommen lassen. Er sei 2012 nach Wald ZH gezogen. Die Steuern 2012 seien an sei nem früheren Wohnort abgerechnet worden. Seit 2012 habe er getrennt gelebt; 2014 sei er ge- schieden worden, weshalb er sich damals i ntensi v um sei ne Schei dung habe
kümmern müssen. Daher habe er wenig Zeit und Erfahrung gehabt, um die Steu- ererklärung auszufüllen. Später habe er dann eine neue Einschätzung vom Steu- eramt über Fr. 12'993.25 erhalten. Nachdem er leider die Einsprachefrist verpasst habe, habe er bei den Gesuchstellern schriftlich um die Möglichkeit ersucht, die Steuererklärung noch nachrei chen zu können. Diese Möglichkeit sei ihm nicht gewährt worden. In der Folge sei am 28. August 2015 die Betreibung erfolgt und er habe Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin sei das Rechtsöffnungsgesuch ge- stellt worden. Leider habe er infolge einer Grippe nicht an der Verhandlung teil- nehmen können. D a es si ch um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes handle, verlange er eine Neubeurteilung der Staats- und Gemein- desteuer 2013, zumal er nicht in der Lage sei, nebst seinen Kosten und den Un- terhaltsbeiträgen für die Kinder den Betrag von Fr. 12'728.10 zu bezahlen. Dies würde für ihn die Pfändung und den beruflichen Ruin als Selbständigen nach sich zi ehen (Urk. 14 S. 3 f.). 2.2 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu ver- langen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Be- schwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Beschwerdebe- gründung ni cht nur auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 27. Januar 2016 aufgehoben werden soll, sondern macht geltend, dass der Ein- schätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Januar 2015 betreffend das Steuerjahr 2013 nicht korrekt sei; er will diesen Ei nschätzungsentschei d überprüft wissen, was einer Revision desselben gleich- kommt. Da die Revision vorgängig durchzuführen wäre, ist demgemäss davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Sache die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Der Gesuchsgegner i st zur Verhandlung vor Vori nstanz ni cht erschie- nen (Prot. I S. 3). Er beanstandet diesbezüglich zu Recht ni cht, di e Vorladung zur auf den 27. Januar 2016 angesetzten Verhandlung ni cht erhalten zu haben, nachdem ihm diese durch das zuständige Gemeindeammannamt Wald- Fischenthal zugestellt worden war und er diese am 18. Januar 2016 in Empfang genommen hatte (Urk. 4-6). Ebenso wenig macht er geltend, vor Vorinstanz infol- ge Erkrankung ein Verschiebungsgesuch gestellt bzw. die Vorinstanz über seine Erkrankung informiert bzw. ein Arztzeugnis bezüglich Verhandlungsunfähigkeit eingereicht zu haben. Solches findet sich auch nicht bei den Akten. Damit aber liegt auf Seiten des Gesuchsgegners kein entschuldbares Ni chterschei nen zur Verhandlung vor. Sodann macht der Gesuchsgegner zu Recht nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich dabei einerseits um ge- setzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung aus- drücklich angedroht worden waren (Urk. 4). Schliesslich hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch kein Wiederherstellungsgesuch gestellt. Entsprechend war er vor Vorinstanz säumig. 3.2.1 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners untersteht das Rechtsöff- nungsverfahren nicht der Untersuchungsmaxime; es findet die Verhandlungsma- xime Anwendung, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ih- re Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55
Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 255 ZPO). Damit aber hat das Vollstreckungsgericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen fest- zustellen und Art. 229 Abs. 3 ZPO findet entgegen der Annahme des Gesuchs- gegners vorliegend keine Anwendung. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Be- schwerdeverfahren denn auch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Unterlagen (Urk. 17/2-5) neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Ebenso sind die erstmals vorgebrachten Einwände des Gesuchsgegners neu und dami t ni cht mehr zu hören. Ohnehin aber zielten die Einwände des Gesuchsgeg- ners in Leere. So wird im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ni cht (mehr) ge- prüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist o- der ni cht. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren und kein dem Sachverfahren übergeordnetes Rechtsmittelverfahren, i n welchem der zu vollstreckende Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin geprüft werden kann. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraus- setzungen für ei ne definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechen- der gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit ist es unerhebli ch, aus welchen Gründen es zur Steuereinschätzung gekommen ist und der Gesuchsgegner die damalige Einsprachefrist verpasst hat. Die diesbezüglichen Vorbringen können im Vollstre- ckungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden. Ob und i nwi ewei t ei n Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfah- ren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu be- rücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit wären die Einwendungen des Gesuchsgegners abzuweisen, selbst wenn si e zu berücksi chti gen wären. 3.3 Schliesslich stellt der Gesuchsgegner seinen Antrag auf Neubeurtei- lung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 ebenso erstmals im Beschwerdever- fahren. Damit ist auch dieser Antrag mit Blick auf das Novenverbot (vgl. Erw. 3.2.1 hiervor) neu und demgemäss unbeachtlich. Es ist nicht darauf einzutreten.
Ohnehi n wi rd – wie bereits ausgeführt – der Rechtsöffnungsti tel ni cht mehr auf sei ne materielle Richtigkeit geprüft. Zudem wäre für die Revision des Einschät- zungsentscheides unabhängig davon ni cht das Vollstreckungsgericht zuständig. Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 6. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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