Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. März 2016 (EB160050-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2016) – gestützt auf einen Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 für ausste- hende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'000.-- nebst 5 % Zins seit 12. Februar 2016, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 23. März 2016 fristgerecht Beru- fung erhoben und stellt die Rechtsmittelanträge (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Mär z 2016 Geschäfts-Nr.: EB160050-E / U1 aufzuheben; 2. Der Gesuchsgegner sei nicht zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 950.00 zu bezahlen; 3. Es sei diese Berufung zusammen mit der Berufung Geschäfts-Nr.: LY160014-O/Z01 zu behandeln. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zu Las- ten der Gesuchstellerin." c) Gegen Rechtsöffnungsentscheide ist die Berufung ni cht zulässi g (Art. 309, lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist jedoch sinnge- mäss als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO und Urk. 13 Entschei d-Ziffer 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner verlangt die Vereinigung des vorliegenden Verfah- rens mit dem Berufungsverfahren LY160014, welches ebenfalls am Obergericht (II. Zivilkammer) hängig ist (Urk. 12 S. 3 Ziff. B.6). In jenem Verfahren geht es um eine vom Bezirksgericht Pfäffikon als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsver- fahren abgelehnte Reduktion der vorliegend betriebenen Kinderunterhaltsbeiträge
(Urk. 15/2 Entscheid-Ziffer 3). Das Gericht kann getrennt geführte Verfahren ver- einigen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient (Art. 125 lit. c ZPO). Eine solche Vereinigung ist namentlich dann angezeigt, wenn ansonsten die Ge- fahr sich widersprechender Entscheide bestehen würde. Im vorliegenden Verfah- ren geht es um die Vollstreckung bereits festgesetzter Unterhaltsbeiträge, im Be- rufungsverfahren LY160014 um eine allfällige Abänderung derselben. Die Gefahr sich widersprechender Entscheide besteht dabei nicht. Wie nachfolgend darzule- gen sein wird, kann das vorliegende Verfahren unabhängig vom Ergebnis des Be- rufungsverfahrens LY160014 entschieden werden, und das Berufungsverfahren wird vom Entscheid des vorliegenden Verfahrens ohnehi n ni cht beeinflusst. Allein schon aus diesem Grund ist von einer Vereinigung abzusehen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihre Forderung auf den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen von je Fr. 1'500.-- pro Monat für die drei Kinder verpflichtet worden sei; für die sechs Monate September 2015 bis Februar 2016 ergebe dies total Fr. 27'000.-- . Der Gesuchsgegner habe eingewendet, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit ab November 2015 nicht vollstreckbar, weil er im Scheidungsverfahren als vor- sorgliche Massnahme deren Reduktion auf Fr. 800.-- pro Kind beantragt habe. Der Entscheid des Eheschutzgerichts bleibe jedoch vollstreckbar, bis ein Abände- rungsentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners sei bisher nicht rechtskräftig neu geregelt worden, weshalb weiterhin die vom Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- pro Kind gelten würden. Der Eheschutzentscheid stelle damit einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar und der Gesuchsgegner habe weder Tilgung, Stundung noch Ver- jährung geltend gemacht, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstel- lerin zu entsprechen sei (Urk. 13 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden
muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er habe ge- gen den (eine Reduktion abweisenden) Massnahmeentscheid vom 25. Februar 2016 Berufung an das Obergericht erhoben. Da es sich demnach um ei n laufen- des Verfahren in Sachen Unterhaltsbeiträge handle, könne er nicht verpflichtet werden, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, welche noch nicht definitiv verfügt seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. B.1-2). Die fraglichen Unterhaltsbeiträge wurden mit dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Januar 2011 festgelegt (Urk. 2/1). Dieser Ent- scheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar. Er ist zwar nicht unabänderbar, gilt aber weiterhin, nämlich solange, bis er abgeändert wird. Und bi s zum ange- fochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist unbestritten keine Abänderung erfolgt. Der Gesuchsgegner hat zwar eine Reduktion verlangt, ist aber erstinstanzlich damit ni cht durchgedrungen (Abweisung des entsprechenden Begehrens am 25. Feb- ruar 2016; Urk. 8/1); dass über diese Frage noch eine Berufung hängig ist, ändert nichts daran, dass kein Entscheid vorliegt, der die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung vom 25. Januar 2011 reduziert hätte. Im Übrigen kann dazu auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 13 Erw. 3.3) verwiesen werden, welche in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet wurden. d) Die übrigen Beschwerdevorbringen (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. B.3-5) betreffen das Einkommen des Gesuchsgegners. Ob und inwieweit sich dessen Einkommen tatsächlich reduziert hat, kann jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden; dies wird im Rahmen des laufenden Abänderungs- bzw. Berufungsver- fahrens zu prüfen sein. Auf die entsprechenden Vorbringen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden.
e) Die Vorinstanz hat somit der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Demgemäss hat sie den Gesuchsgegner als im Rechtsöff- nungsverfahren unterliegende Partei zu Recht auch zur Zahlung einer Parteient- schädigung verpflichtet (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wurde beschwerdeweise nicht beanstandet; sie bewegt sich ohnehin am unteren Ende des Tarifrahmens (Art. 96 ZPO; vgl. § 4 Abs. 1, § 9 und § 22 der Anwaltsgebührenverordnung). f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 27'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 12. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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