Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. April 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. März 2016 (EB160042-A)
Erwägungen: 1. a) Am 29. Februar 2016 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015) – für ei ne Ord- nungsbusse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- nebst 3 % Zins seit 26. November 2015 sowie Betrei- bungskosten zu erteilen (Urk. 1, Urk. 2/1-2). Mit Verfügung vom 4. März 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren infolge Konkurseröffnung über den Beklagten als gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchge- bühr von Fr. 100.-- dem Beklagten und sprach dem Kläger keine Parteientschädi- gung zu (Urk. 3 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Beklagte am 20. März 2016 fristgerecht (Urk. 5) Be- schwerde erhoben (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten; hi erauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen (Urk. 9, Entscheid-Ziffer 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen lauten sollte. b) Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine Anträge. Der Beklagte macht geltend, er reiche die Steuererklärung heute noch ein. Er bitte, diese Grundlage der Steuerberechnung zu berücksichtigen. Denn die Folgekosten sei- en sehr hoch und würden nicht seinem realen Einkommen entsprechen. Die Grundlage der Einschätzung scheine ihm nicht gerechtfertigt; so entspreche diese auch nicht der letzten eingereichten Steuererklärung (Urk. 8). Aus der Beschwer-
de wird damit nicht klar, wogegen sich der Beklagte eigentlich wenden will, ob ge- gen die infolge seines Konkurses erfolgte Abschreibung des Rechtsöffnungsver- fahrens, oder eventuell gegen die Konkurseröffnung selber, oder gegen die Kos- tenauflage an ihn, oder gegen die Höhe der Kosten. Nachdem unklar ist, was mit der Beschwerde überhaupt angefochten werden soll, kann auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt – da unklar geblieben ist, was angefochten wurde: maxi mal – Fr. 360.-- . Umständehalber ist vorliegend für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzi chten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 360.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc