Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Birmensdorf, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt Birmensdorf,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Januar 2016 (EB150418-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungs ver fa hre n EB150418-M in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 12. August 2015) infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos geworden ab. Sie legte dabei die Spruch- gebühr von Fr. 150.– der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) auf. Sodann verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 22). b) Innert der Beschwerdefrist äusserte sich die Gesuchsgegnerin mit Einga- be vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Züri ch zur Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf (Urk. 21). Die beschliessende Kammer leitete mit Schreiben vom 19. Februar 2016 diese Eingabe der Vorinstanz zur Be- handlung weiter (Urk. 23). Die Vorinstanz schickte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2016 wiederum an die beschliessende Kammer zurück, zur Prüfung, ob es sich dabei um ein Rechtsmit- tel gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 im Verfahren EB150418-M oder gegen den Entscheid vom 24. September 2015 im Verfahren CB150014-M handle (Urk. 24). In der Folge setzte die beschliessende Kammer der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Frist dazu an, um mitzuteilen, ob sie mit ih- rer Eingabe vom 17. Februar 2016 eine Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 27. Ja- nuar 2016 im Verfahren EB150148-M und/oder gegen das Urteil des Bezirksge- richts Dietikon, Untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, vom 24. September 2015 im Verfahren CB150014-M habe erheben wolle oder nicht. Dies mit der Androhung, dass ihre Eingabe vom 17. Februar 2016 als Beschwerde ge- gen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 27. Januar 2016 im Rechtsöffnungsverfahren EB150418-M entgegen genommen würde, sofern sie sich nicht innert Frist melden würde (Urk.
25). Da sich die Gesuchsgegnerin innert Frist dazu nicht äusserte, ging die be- schliessende Kammer androhungsgemäss davon aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 27. Januar 2016 im Verfahren EB150418-M habe Be- schwerde erheben wollen und eröffnete diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren. 2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzel- nen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 f.; vgl. dazu auch Urk. 22 S. 3 Dispositivziffer 6). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltli che Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2016 ist als Be- schwerde unzureichend, da die Gesuchsgegneri n weder Rechtsmittelanträge ge- stellt noch sich mit der Begründung der Verfügung der ersti nstanzli chen Ri chteri n auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 21). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin i st demnach ni cht ei nzutreten. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung
(Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. D en Gesuchstellern werd en für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädi gungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc