Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 6. April 2016
i n Sachen
A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Revision Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. März 2016 (BR160001-L)
Erwägungen: 1. a) Gestützt auf ein Urteil vom 14. Februar 2005 betrieb die Revisi- onsbeklagte den Revisionskläger für eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins (Urk. 3/4/2 und 3/4/5). Der Revisionskläger erhob Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsverfahren der Parteien schrieb das Einzel- gericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 6. Januar 2016 in- folge Anerkennung des Rechtsöffnungsges uc hes ab (Urk. 3/7). Die gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vo m Revisionskläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 abgewiesen (Urk. 14 in RT160010-O). Die Frist zu Erhebung der Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht läuft bis am 14. April 2016. b) Am 19. Februar 2016 stellte der Revisionskläger ein Revisionsge- such vor Erstinstanz. Er beantragte, die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2016 sei als unwirksam zu erklären, die Zwangsvollstreckung der Forderung über Fr. 75'000.– sei einzu- stellen und der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister sei zu löschen (Urk. 1). Mit Urteil vom 2. März 2016 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch ab und auferlegte dem Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Urk. 4 Dispositivziffern 1 und 2). 2. Hiergegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7): "Die güterrechtliche Forderung aus dem Scheidungsurteil vom 14. Februar 2005 sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr geschuldet. Die Anerkennung gemäss Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2016 sowie des Urteils vom 2. März 2016 sei als unwirksam zu erklären. Die Zwangsvollstreckung der Forderung über CHF 75'000.– sei als nicht mehr be- rechtigt einzustellen und der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister sei zu lö- schen." 3. Im Beschwerdeverfahren können unri chti ge Rechtsanwendung und of- fensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an
welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, der Revisionskläger habe keinen Grund dargelegt, der zur Unwirksamkeit seiner Anerkennung führe (Urk. 4 S. 5). Er berufe si ch ni cht expli zi t auf ei nen Wi llens- mangel, sondern auf den Umstand, dass die Forderung inzwischen verjährt sei. Dies sei kein Revisionsgrund. Bei grosszügiger Auslegung könne seine Begrün- dung dahingehend verstanden werden, dass er das Gesuch nicht anerkannt hät- te, wenn er von der Verjährung gewusst hätte. Dabei handle es si ch um ei nen unwesentli chen und unbeachtlichen Motivirrtum. Sämtliche nunmehr vorgebrach- ten Tatsachen seien ihm bereits zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung bekannt gewesen. Dennoch habe er die Einrede der Verjährung anlässlich der Verhandlung ni cht erhoben. Gemäss Art. 42 OR sei die Verjährung nur auf Ein- rede des Schuldners zu prüfen. Sie dürfe nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Urk. 4 S. 4). Entsprechend habe der Revisionskläger auch nicht vom Rechtsöffnungsgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen werden müssen bzw. dürfen. Versäumte Einreden oder Einwendungen könnten nicht über die Revision nachträglich noch vorgebracht werden, wenn es an einem zu beachtenden Wil- lensmangel fehle (Urk. 4 S. 5). b) Die Ausführungen des Revisionsklägers im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in der bereits vor Erstinstanz erhobenen Rüge, das Rechtsöff- nungsgeri cht habe die güterrechtliche Forderung in Bezug auf die eingetretene Verjährung ni cht geprüft und die erforderliche Sorgfaltspflicht nicht wahrgenom- men (Urk. 7). Damit setzt er sich mit den zutreffenden Erwägungen im angefoch-
tenen Urteil nicht auseinander. Wie bereits die Erstinstanz ri chti g erwog, konnte das Rechtsöffnungsgericht ihn nicht auf die Möglichkeit der Verjährung der Forde- rung hi nwei sen, da es lediglich auf seine Einrede hi n die Verjährung hätte prüfen dürfen (Urk. 4 S. 4 f.). Entgegen der Darstellung des Revisionsklägers verletzte das Rechtsöffnungsgericht seine Sorgfaltspflicht ni cht (Urk. 7) bzw. wandte das Recht ni cht unri chtig an. Seine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Be- hauptung, er sei erst durch den Rechtsdienst der Stadt Zürich am 16. Februar 2016 auf die tatsächlich eingetretene Verjährung hingewiesen worden (Urk. 7), ist als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren unbeachtli ch. Sie wäre im Übrigen nicht geeignet, einen Irrtum über den Eintritt der Verjährung als be- achtli ch erschei nen zu lassen. Der Revisionskläger erhebt gegen den angefochtenen Entscheid keine weiteren Rügen bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtli ch korrekt und i st ni cht zu beanstanden. c) Resümierend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend kann davon ab- gesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Revisionsbeklagten und ei ne Stel- lungnahme der Vorinstanz ei nzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 5. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 6. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc