Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher, MBA X.
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. substi tui ert durch Substi tuti n MLaw Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 (EB150563-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015) – gestützt auf ein Urteil des Kam- mergerichts Berlin vom 11. September 2014 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 313'422.-- nebst Zi ns zu 12 % seit 1. April 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich be- gründet, Urk. 16 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. März 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 08. Februar 2016 auf- zuheben. 2. Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dübendorf der Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen. 3. Eventualiter: Das Verfahren sei bis zum ordentlichen Entscheid in der Hauptsache des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 11. September 2014 zu sistieren. 4. Es sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Sicherheit in vom Gericht festzulegender Höhe für die Parteientschädi- gung entsprechend Art. 99 ZPO zu leisten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur Leistung einer (vom Gesuchsgegner beantragten) Si cherhei t für die Parteientschädigung kann gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur die klagende Partei – in einem Rechtsmittelverfahren: die das Rechtsmittel einle- gende Partei – verpflichtet werden (Art. 99 ZPO). Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners entbehrt daher einer Grundlage und ist abzuweisen. b) Wie noch zu zeigen ist (nachfolgend Erw. 3), ist das Beschwerdever- fahren spruchrei f und besteht kei n Grund für eine Sistierung, womit auch dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist.
mit er die vom Urteil des Kammergerichts Berlin verlangte Sicherheit geleistet ha- be. Dementsprechend sei jenes Urteil nicht vollstreckbar. Dass die Sicherheit in der Schweiz und nicht in Deutschland geleistet worden sei, sei unerheblich, denn der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse an einer zweiten Sicherheits- lei stung (Urk. 21 S. 3 f.). d) Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014 hält bezüglich seiner Vollstreckbarkeit fest (Urk. 5/4/1 S. 2): "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüg- lich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leis- tet." Die Argumentation des Gesuchsgegners hi nsi chtli ch der Ni cht-Vollstreckbar- keit dieses Urteils fusst darauf, dass einerseits vor dem Landgericht Berlin ei n Ge- richtsverfahren rechtshängig sei (welches Einfluss auf die Vollstreckbarkeit habe) und andererseits er die gemäss diesem Urteil vorbehaltene Sicherheitsleistung erbracht habe. Beides sind Tatsachenbehauptungen, welche im vorinstanzlichen Verfahren ni cht erhoben wurden (womit die Vorinstanz zu Recht von der Voll- streckbarkeit des fraglichen Urteils ausgegangen ist). Im Beschwerdeverfahren sind diese neuen Vorbringen und auch die dazu eingereichten neuen Beweismit- tel (Urk. 25/4-6) jedoch nicht zulässig, wie erwähnt (oben Erw. 3.b). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO). Sonstige (im Beschwerdeverfahren beachtliche) Beanstandungen der vor- instanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners auch in- soweit abzuweisen, als sie sich gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung ri chtet, und damit insgesamt (vgl. oben Erw. 2).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 313'422.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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