Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Februar 2016 (EB160064-G)
Erwägungen: 1. a) Am 24. Februar 2016 hatten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Gesuch gestellt, es sei ihnen i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Züri ch 11 (Zahlungsbefehl vom 2. September 2015) für Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'173.40 nebst 4.5 % Zins seit 29. August 2015, Fr. 155.10 (Zins auf Steuernachforderung) und Fr. 124.65 (Verzugszins bis 28. August 2015) zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Ver- fügung vom 26. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz das schri ftli che Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ei nzurei chen (Vi- Urk. 4 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. März 2016 fristgerecht (Vi- Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Deswegen ersuche ich Sie mir eine unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren, dem Begehren der Gesuchstellerin nicht nach zu kommen. Zu verfügen, dass die Forderung der Gesuchstellerin per sofort für 12 Monate gestundet werden ohne Zinsen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin hat ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde ge- gen die angefochtene Verfügung bezeichnet. Inhaltlich stellt diese Eingabe jedoch einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung dar und andererseits eine – wohl: provisorische – Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren. Beides ist jedoch nicht bei der Rechtsmi tteli nstanz ei nzurei chen, sondern bei der Vorinstanz; die Rechtsmittelinstanz ist dafür sachlich nicht zu- ständig. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keinerlei Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhoben (Urk. 1). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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