Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 12. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Wetzikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrat Wetzikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2016 (EB160005-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2015) ge- stützt auf die Verfügung des Alterswohnhei ms "B." vom 1. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'545.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2015, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 12 = Urk. 15). b) Mit Eingabe vom 11. März 2016, eingegangen am 14. März 2016, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Be- schwerde mit dem Antrag, die von ihm ohne Schuldbetrag ausgestellte Schuldan- erkennung sei als Rechtsöffnungs titel zu überprüfen und i hm sei di e unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 14). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommen- tar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Schuldanerken- nung (Urk. 17) befindet sich bereits i n den vori nstanzli chen Akten (Urk. 2/3). 3. a) Die Vorinstanz beurteilte die Verfügung des Alterswohnhei ms "B." vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Höhe der Schuld festgelegt. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung sei ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstite l (Urk. 15 S. 4 und 6). Im früheren Rechtsöffnungsverfahren EB140187-E in derselben Sache sei auf das Rechtsöffnungsgesuch, welches sich auf die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2014 als provisorischer Rechtsöffnungstitel ge-
stützt habe, nicht eingetreten worden. In der Folge habe das Alterswohnheim "B._____" ei ne Verfügung am 1. Oktober 2015 erlassen (Urk. 2/5), welche i m vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren einen gültigen definitiven Rechtöffnungs titel i m Si nne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Der Ei nwand des Gesuchs- gegners i n Bezug auf das gültige Zustandekommen der Schuldanerkennung bzw. deren Eignung als gültiger Rechtsöffnungstitel sei daher ni cht mehr von Belang (Urk. 15 S. 5). b) Der Gesuchsgegner verlangt im Beschwerdeverfahren die Über- prüfung der Schuldanerkennung vom 7. Januar 2014 als Rechtsöffnungs titel (Urk. 14). Er übersieht dabei, dass sich das angefochtene Urteil auf die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) und nicht auf die Schuldanerkennung vom 7. Ja- nuar 2014 (Urk. 2/3) stützt. Entsprechend ist die Tauglichkeit der Schuldanerken- nung als Rechtsöffnungs titel ni cht zu prüfen. Der Gesuchsgegener erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensi chtli ch unri chti g erschei nen lassen würde (Urk. 14). Das angefochtene Ur- teil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungs verfa hre n ni cht geprüft wird, ob eine Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraus- setzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechts- öffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und kei ne Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichteri n durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2015 ni cht nochmals selber überprüfen (Urk. 15 S. 5). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerde- antwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz ei nzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Ei ne Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos er- schei nt. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch des Gesuchs- gegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosig- keit abzuweisen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16 sowie Urk. 17 in Kopie, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'545.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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