Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160047-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 31. März 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2016 (EB160037-G)
Erwägungen: 1.a) Am 9. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ihr Rechtsöffnungsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/1). Sie beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Küsnacht-Zollikon-Zumi kon defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 32'000.– zuzügli ch Zinsen und Kosten zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mit Ver- fügung vom 11. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz die Schriftlichkeit des Ver- fahrens an und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses (Urk. 6/5). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde (Urk. 6/8), auf welche mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. März 2016 nicht eingetreten wurde (RT160039-O, Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 1. März 2016 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Frist zur schriftli- chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbege hre n an (Urk. 6/9 = Urk. 2). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. März 2016 fristge- recht (vgl. Urk. 6/10, Briefumschlag zu Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des ersti nstanzli- chen Verfahrens (Urk. 1 S. 1 f.). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässi g erwei st, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfü- gung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hi er ni cht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei sen, soweit er nicht offensichtlich ist (Sterchi, BE-Kommentar, N 17 zu Art. 321 ZPO, N 15 zu Art. 319 ZPO; Ober- hammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO).
3.a) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Gesuchsgegnerin zur Ei nrei chung einer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren aufgefordert (Urk. 2). b) Mit ihrer Beschwerde bringt die Gesuchsgegnerin i m Wesentli chen Gründe vor, welche eine Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigen sollen. Namentlich verweist sie auf den - nunmehr ergangenen - Entscheid der be- schliessenden Kammer vom 4. März 2016 zu ihrem vormaligen Sistierungsge- such sowie auf den noch ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts über ein Revi sionsgesuch vom 17. Februar 2016, welche abzuwarten seien (Urk. 1 S. 1 f.). Letzterer sei entscheidend, da im Falle einer Gutheissung der Revision die vorlie- gend betriebene Parteientschädigung von Fr. 32'000.– erheblich reduziert werde (Urk. 1 S. 3). c) Das Gericht kann Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der entsprechende Entscheid ist ei ne prozessleiten- de Anordnung, welche dasjenige Gericht trifft, bei welchem das Verfahren anhän- gig ist (vgl. Art. 124 ff. ZPO). Entsprechend sind Sistierungsgesuche nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz zu stellen. Auf das Sistierungs- gesuch der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). d) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin keine Gründe vor, weshalb ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Solche sind denn auch ni cht offensichtlich. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Ti lgung bzw. Verrechnung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 f.) nehmen sodann i n kei ner Weise Bezug auf die Anordnungen im angefochtenen Entschei d, sind daher im Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund unbeachtli ch und wären i m Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vor Vori nstanz geltend zu machen. 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.a) Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 32'000.–. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr des zweitin-
stanzlichen Verfahrens auf Fr. 200.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin auf- grund ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-6, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc