Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss vom 30. Januar 2017
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2015 (EB151591-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich seit dem 22. Oktober 2015 vor dem Bezirksgericht Züri ch (fortan Vori nstanz) i n ei nem Rechtsöffnungs ver fa hren gegenüber (Urk. 1), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 21 = Urk. 25). Hiergegen hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchstelleri n) i nnert Fri st Beschwerde erhoben (Urk. 24). Den mit Verfügung vom 17. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 27 und 28). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Urk. 30) erstattete die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Be- schwerdeantwort, welche der Gesuchstellerin am 25. Mai 2016 (vgl. Urk. 30) zur Kenntni snahme zugestellt wurde. Am 3. Juni 2016 reichte die Gesuchstelleri n un- aufgefordert eine Stellungnahme (Urk. 33) ein. Letztere wurde der Gesuchsgeg- nerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 33). 2. Am 7. Dezember 2016 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt. Der entsprechende Vergleich (Urk. 38) wurde der beschlies- senden Kammer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Urk. 37) eingereicht und lautet wie folgt:
"1. B._____ verpflichtet sich, A._____ einen pauschalen Betrag von CHF 250'000.– (in Worten: Schweizer Franken zweihundertfünfzigtausend), zuzüglich MWST von 8% wie folgt zu bezahlen: - Rechnung C._____ über CHF 22'528.10 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - Rechnung D._____ über CHF 18'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - Rechnung D._____ über CHF 30'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsab- schluss; - neu auszustellende Rechnung E._____ über CHF 179'471.90 innert 30 Ta- gen seit Rechnungsstellung. Sämtliche übrige Rechnungen werden von der A._____ gutgeschrieben.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 37, 38 und 41, das Betreibungsamt Zürich 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: jo