Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 17. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Zollikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt Zollikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Oktober 2014 (EB140311-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 2. April 2014) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. März 2008 für Staats- und Gemeindesteuern 2005 sowie die dazugehöri- ge Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde Zollikon vom 11. Februar 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'497.10 nebst 4.5% Zins seit 25. Mai 2010, für Fr. 2'458.05 aufgelaufener Zins bis 25. Mai 2010 sowie für die Betrei- bungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 20 S. 7). 1.2 Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 29. Februar 2016 bei der Vorinstanz Beschwerde ein, mit welcher sie die Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi kon und Schadenersatz verlangt, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners [recte: der Ge- suchsteller]. Die Beschwerde wurde in der Folge an die angerufene Kammer wei- tergeleitet, wo sie am 2. März 2016 eingi ng (Urk 19; Urk. 19 A). 2.1 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 20. Dezem- ber 2014 zugestellt (Urk. 17/1). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerde- frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG – am Mittwoch, den 7. Januar 2015 (Art. 63 SchKG). Indem die Gesuchsgegnerin ihre Eingabe erst über ein Jahr später am 29. Februar 2016 der Vori nstanz überbracht hatte (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe ver- spätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Gesuchsgegnerin nennt i n i hrer Eingabe sodann ein Urteil des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Okto- ber 2010 betreffend ein erstinstanzliches Verfahren mit der Geschäfts Nr. EB100371-G, welches die Betreibung Nr. 2 (vom 25. Mai 2010) des Betrei-
bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi kon betreffen soll (Urk. 19 S. 1). Indes rei cht sie eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 4. Oktober 2010 betreffend die vorinstanzliche Geschäfts Nr. EB100333-G ein, mit welcher in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zolli- kon (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'565.10 nebst 4.5% Zins seit 26. Mai 2010 und für Fr. 2'458.05 aufgelaufener Zins bis 25. Mai 2010 erteilt worden ist (Urk. 22/1). Es ist mit Blick auf die genannte Betrei- bungsnummer 2 davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin das vori nstanzli- che Verfahren EB100333-G und demgemäss die Verfügung vom 4. Oktober 2010 mei nt, welche sie auch eingereicht hat. Auf entsprechende weitere Abklärungen kann indes verzichtet werden, da dieses Urteil lediglich in unbegründeter Form vorliegt, weshalb dagegen ohnehin kein Rechtsmittel erhoben werden kann (Art. 239 ZPO). 2.3 Schliesslich ist die angerufene Kammer als Rechtsmittelinstanz zur Behandlung erstmals gestellter Schadenersatzbegehren nicht zuständig. Entspre- chend i st darauf ni cht ei nzutreten. 2.4 Wollte die Gesuchsgegnerin Revision betreffend die genannten Urteile erheben, ist darauf mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Die Revisi- on behandelt diejenige Instanz, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 In- gress ZPO). Da das Bezirksgericht Meilen die Eingaben der Gesuchsgegnerin ebenso erhalten hat, erübrigt sich eine entsprechende Überweisung. 2.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 D i e Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- ri n auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 19, Urk. 21-22/1, Urk. 22/3-18, Urk. 24-25/1-5 und Urk. 27-29/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'955.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: gs