Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 2. Juni 2016
i n Sachen
Gemeinden A., B., C., D., E._____ und F._____ Klägeri nnen und Beschwerdeführeri nne n vertreten durch Betreibungsamt Appenzeller Mittelland
gegen
G._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Februar 2016 (EB150636-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerinnen (bzw. des in jenem Verfahren als Kläger auftretenden Betreibungsamts Appenzeller Mittelland; dazu unten Erwägung 2) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zah- lungsbefehl vom 16. September 2015) für Fr. 103.30 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2015, Fr. 20.-- Mahngebühren, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 100.-- Umtriebsentschädigung ab; die Kosten von Fr. 50.-- wurden den Kläge- ri nnen auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugespro- chen (nachträglich begründet; Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen haben die Klägerinnen am 2. März 2016 fristgerecht (Urk. 15) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 16): "[...] stellen wir den Antrag, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben bzw. unse- rem Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16.09.2015) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten zu entsprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom 4. März 2016 von den Klägerinnen geforderte Kostenvorschuss von Fr. 100.-- ist fristgerecht eingegangen (Urk. 20, 21). Mit Verfügung vom 11. März 2016 ist der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt worden (Urk. 22). Ei ne Beschwerdeantwort ist nicht eingegangen, weshalb androhungsgemäss oh- ne dieselbe zu entscheiden ist (Art. 147 ZPO). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wurde dem als Kläger auftretenden Betreibungsamt Appenzeller Mittelland Frist zum Nachweis seiner Rechtspersönlichkeit angesetzt (Urk. 24); die entsprechen- de Stellungnahme datiert vom 20. Mai 2016 (Urk. 25; der Beklagten zugestellt). 2. Die Parteifähigkeit einer beschwerdeführenden Partei ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO). Das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland hat zum Nachwei s sei ner Rechtspersönlichkeit den ihn be- gründenden (bzw. fortsetzenden) Vertrag der Ausserrhoder Gemeinden A., B., C., D., E._____ und F._____ vom 22. Januar 2002 (Datum
der letzten Unterzeichnung) eingereicht (Urk. 27/1). Eine Rechtspersönlichkeit geht aus diesem Vertrag jedoch nicht hervor, sondern derselbe beinhaltet eine gemeinsame Wahrnehmung der Betreibungsaufgaben der angeschlossenen Ge- mei nden. Dies mag informell als Zweckverband bezeichnet werden, rechtlich ist eine eigene Rechtspersönlichkeit damit jedoch nicht belegt. Eine offensichtlich un- richtige Parteibezeichnung kann von Amtes wegen berichtigt werden, wenn die Identität einer Partei feststeht, was z.B. der Fall ist, wenn – wie vorliegend – an- stelle des Gemeinwesens eine (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestat- tete) Verwaltungseinheit klagt (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.; ZPO Komm., Art. 221 N 19 und 22). Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens ist daher dahin- gehend zu berichtigen, dass die das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland be- gründenden Gemeinden als Klägerinnen und Beschwerdeführeri nnen, vertreten durch das genannte Betreibungsamt, aufzuführe n si nd. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsbe- gehren sei abzuweisen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Gebühren- rechnung der Klägerinnen vom 13. März 2015 [recte: 31. März 2015] sei zwar formell eine Verfügung, inhaltlich jedoch nicht. Mit dieser sei ein Kostenvorschuss verlangt worden und ein solcher sei freiwillig, denn die zahlungsverpflichtete Par- tei habe die Wahl, ob sie den Vorschuss bezahlen oder auf die entsprechende Betreibungshandlung verzichten wolle. Vorliegend sei weder geltend gemacht worden noch würden sich Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Betreibungs- handlung vorgenommen worden sei. Die Gebührenrechnung stelle damit eine bloss bedingte Zahlungsaufforderung dar (Urk. 17 S. 4 f. Erw. 4.2 und 4.3). Wenn die Gebührenrechnung dennoch als unbedingte Zahlungsaufforderung zu verste- hen wäre, wäre sie nichtig. Aufgrund des Hinweises auf der Gebührenrechnung (wonach das Betreibungsamt bis zur Zahlung des Kostenvorschusses weitere Amtshandlungen einstweilen unterlasse) sei völlig unklar, ob diese tatsächlich als unbedingte Zahlungsaufforderung zu verstehen wäre. Da die Klägerinnen auch keine Betreibungshandlungen vorgenommen hätten, habe die Beklagte nicht da- von ausgehen müssen, sie werde zu einer unbedingten Zahlung verpflichtet, und sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dass
die so verstandene Gebührenrechnung mangelhaft gewesen sei, sei sodann leicht erkennbar gewesen (Urk. 17 S. 5 Erw. 4.4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was i m ersti nstanzli chen Verfahren ni cht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Klägerinnen legen i n ihrer Beschwerde vorab den tatsächlichen Ab- lauf dar, welcher zur fraglichen Gebührenrechnung geführt habe (Urk. 16 S. 1 f.). Da diese Vorbringen allesamt neu sind (sie wurden im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgebracht), können sie im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden (vorstehend Erw. 2.b). d) Die Klägerinnen machen i n ihrer Beschwerde sodann geltend, bei der fraglichen Gebührenrechnung handle es sich entgegen der Vorinstanz um einen definitiven Rechtsöffnungstite l (Urk. 16 S. 2). Die Überlegung der Vorinstanz, wonach keine unbedingte Zahlungsver- pflichtung vorliege, weil der Gebührenschuldner durch Nichtzahlung auf die Leis- tung verzichten könne, wäre zutreffend, wenn es sich bei den verrechneten Leis- tungen um zukünftige (noch nicht erbrachte) Leistungen handeln würde, welche bei Nichtzahlung unterbleiben könnten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. In der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 wurden die Kosten für den Zahlungs- befehl vom 13. März 2015 verrechnet (Urk. 3/2). Nachdem der Zahlungsbefehl in- nert kurzer Frist aus- und dem Schuldner zuzustellen i st (Art. 69 und 71 SchKG)
und der Zeitpunkt des Zahlungsbefehls im Moment der Rechnungsstellung bereits über zwei Wochen in der Vergangenheit lag, liegt auf der Hand und ist mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten ohne weiteres davon auszugehen, dass mit der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 eine bereits erbrachte Leis- tung verrechnet wurde. Für diese liegt damit eine unbedingte Zahlungsverpflich- tung der Beklagten vor (ob sie als Betreibende diese Kosten dereinst vom Betrie- benen zurück erhält, ist für die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Kl ä- geri nnen ni cht relevant). Der Hinweis auf der Gebührenrechnung, dass die Be- treibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen seien (was ohnehin nur eine Wie- dergabe der gesetzlichen Regelung darstellt; Art. 68 Abs. 1 SchKG), betrifft so- dann ni cht di e Art der Zahlung oder Leistung, sondern die Person des dem Be- treibungsamt gegenüber Leistungspflichtigen: Auch wenn der Schuldner di e Be- treibungskosten trägt, sind diese dem Betreibungsamt gegenüber zuerst einmal vom Gläubiger zu erbringen (eben: vorzuschiessen), was gleichermassen für be- reits erbrachte wie für erst noch zu erbringende Leistungen gilt. Aus dem gleichen Grund – es liegt offensichtlich eine Rechnung für eine bereits erbrachte Leistung und damit eine unbedingte Zahlungsverpflichtung vor – kann auch von ei ner Ni ch- tigkeit der Gebührenrechnung vom 31. März 2015 keine Rede sein. Diese stellt damit eine gültige Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Eine weitere Voraussetzung für einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet die Vollstreckbarkeit des Entscheids, was vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen ist. Die fragliche Gebührenrechnung gi bt als Rechtsmittel die Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an (Urk. 3/2). Ei ner solchen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Ge- bührenrechnung vom 31. März 2015 ist daher vollstreckbar und bildet demge- mäss einen definitiven Rechtsöffnungstitel. e) Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). f) Betragsmässig ist die geltend gemachte Forderung von Fr. 103.30 durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 3/2). Die Verzugszinsen von
5 % sind ab dem Zeitpunkt der Mahnung, mithin ab dem 18. Mai 2015 (Urk. 3/3) ausgewiesen (Art. 102 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 OR). g) Für die geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 20.-- liegt dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor; die Mahnungen vom 18. Mai 2015, 17. Juli 2015 und 17. August 2015 stellen keine Verfügungen dar (Urk. 3/3 bis 3/5). Auch für die gel- tend gemachten Betreibungskosten und die Umtriebsentschädigung liegen keine Rechtsöffnungs titel vor. h) Im Ergebnis ist den Klägerinnen damit für den Betrag von Fr. 103.30 nebst Zi ns zu 5 % seit 18. Mai 2015 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. i) Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsge- mäss der grundsätzli ch unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Klägeri nnen ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten waren (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht geltend gemacht wurde. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 123.30. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von den Klägeri nnen geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte ist zu einem entsprechenden Ersatz zu verpflichten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge i hres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägeri nnen, da si e ni cht anwaltli ch vertreten si nd und ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht geltend gemacht wurde.
Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Februar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: 1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. September 2015) für Fr. 103.30 nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2015. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.-- . 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auf- erlegt und mit dem von den Klägeri nnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 100.-- verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägeri nnen den Vorschuss von Fr. 100.-- zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 123.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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