Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160037-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 11. April 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Stadt Schlieren, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Schlieren
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Januar 2016 (EB150394-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. Januar 2016 erteilte der Vorderrichter den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 5. Oktober 2015, Fr. 30.15 Verzugszins bis 4. Oktober 2015 und Fr. 20.15 Ausgleichszins bis 14. Januar 2015 (Urk. 10 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016, zur Post gegeben am 5. Februar 2016, wandte sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) an den Vorderrichter (Urk. 9). Letzterer leitete das Schreiben der Gesuchsgegnerin am 8. Februar 2016 und unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten an die Kammer weiter zur Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Gesuchs- gegnerin als Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2016 zu behandeln sei (Urk. 12). 3. Da auch für die Kammer unklar blieb, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 erheben wollte oder der Vorinstanz bzw. dem Vorderrichter einzig mitteilen wollte, dass sie das Urteil vom 8. Januar 2016 als falsch erachte, wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mitgeteilt, dass einst- weilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin ersucht, mit dem beigelegten Antwortblatt bis spätes- tens 22. Februar 2016 (Datum Poststempel) mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde erheben wolle oder nicht, unter der Androhung, dass bei Säumnis ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werde (Urk. 13). 4. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016, zur Post gegeben am 23. Febru- ar 2016, teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie "wenn Sie finden Si e können mi r + CH helfen" bzw. "wenn Sie finden diese Beschwerde erheben bringt etwas nach diesem Beigelegten Schreiben", eine Beschwerde erheben wolle, "ausser Kosten" (Urk. 14). Das beigelegte Anwortblatt sandte die Gesuchsgegnerin in Kopie als letzte Seite ihrer Eingabe zurück, ohne indessen eine der beiden möglichen Ant-
worten angekreuzt zu haben (Urk. 14 letzte Seite). Da die Gesuchsgegnerin ei- nerseits die Antwortfrist um einen Tag verpasst hat und anderseits eine bedingte Beschwerdeerhebung (für den Fall, dass die Beschwerde gutzuheissen wäre) ni cht mögli ch i st, wurde daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt. 5.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Le uenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzli ch kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Insbesondere für die- sen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler , D IKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer An- trag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwer- debegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimm- ten Antrag. Sie erklärt statt dessen, dass sie das Urteil zurückweisen müsse und nicht annehmen könne (Urk. 9 S. 1). Ferner führt sie aus, dass sie von der AHV lebe und diese nicht kreditwürdig sei (Urk. 9 S. 2). Damit beantragt sie sinnge- mäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechts- öffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen sei. 6. a) Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung i hrer Beschwerde vor, dass sie keine Akteneinsicht gehabt habe bzw. ihr die Akteneinsicht sogar ver- weigert worden sei (Urk. 9 S. 1). Aus dem Protokoll der Vorinstanz geht jedoch hervor, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Januar 2016 durchaus Einsicht in die von den Gesuchstellern eingereich- ten Unterlagen erhielt (Prot. I S. 3).
b) Ansonsten wiederholt die Gesuchsgegnerin - sowei t i hre Ausführunge n nachvollziehbar sind und in einem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren stehen - lediglich die Ausführungen, welche sie bereits an der Rechtsöffnungsverhandlung vor Vorinstanz gemacht hat (Prot. I S. 3ff.). Damit setzt sie sich allerdings nicht mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinan- der. Sie kommt daher ihrer Begründungspfli cht ni cht nach. 7. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller kann unter diesen Umständen verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 8. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'044.55, i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. 9. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge i hres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 11. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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