Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160036-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. A.H. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Februar 2016 (EB150447-M)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies die Vorinstanz das Begehren des Ge- suchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der pro- visorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Dietikon, ab (Urk. 6 = Urk. 9). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Februar 2016 frist- gerecht (Urk. 7/2; Briefumschlag zu Urk. 8) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1):
"Es sei das Urteil vom 10. Februar 2016 Geschäfts Nr. EB150447-M/U des Be- zirksgerichts Dietikon aufzuheben. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Stadtam- mannamtes Dietikon mit dem Zahlungsbefehl vom 22.12.2015 und dem Rechtsvor- schlag vom 23.12.2015 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 30'000 nebst Zins zu 5% seit 18.12.2015 und 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." Der Eingang der Beschwerde wurde der Gegenseite angezeigt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Zustellung des Ver- handlungsprotokolls vom 10. Februar 2016 (Urk. 14) sowie gleichentags bei der Vori nstanz um Berichtigung dieses Protokolls. Das Protokollberichtigungsbegeh- ren wurde der erkennenden Kammer am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wi e nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen
darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der vom Gesuchsteller eingereichte, vom Gesuchsgegner unterzeichnete Mitgliedschaftsvertrag (Urk. 3/1) stelle zwar grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Si nne von Art. 82 SchKG dar. Die im Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Leis- tung einer Konventionalstrafe für vertragswidriges Verhalten habe aber expli zi t und durch zusätzli che Unterschri ft des Mitglieds unterhalb des entsprechenden Absatzes bekräftig werden müssen (Urk. 3/1 S. 3). Eine Unterschrift des Ge- suchsgegners unter diesem Abschnitt sei nicht ersichtlich, weshalb das "Konkur- renz- und Gewerbeverbot" keine Gültigkeit erlangt habe, respekti ve ni cht Ver- tragsbestandteil geworden sei. Für die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 30'000.– könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 9 S. 3 ). In ei- ner Eventualbegründung hielt die Vorinstanz weiter fest, selbst wenn das "Kon- kurrenz- und Gewerbeverbot" Gültigkeit erlangt hätte, sei eine allfällige Vertrags- verletzung durch den Gesuchsgegner nicht liquide nachgewiesen worden. Es sei nicht dargetan, dass und wann genau der Gesuchsgegner in der neuen Sport- schule tatsächli ch Unterricht erteilt habe (Urk. 9 S. 4). b)aa) Der Gesuchsteller richtet seine Beschwerde zunächst gegen die Eventu- albegründung im angefochtenen Entscheid. Er rügt, der Gesuchsgegner habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz selbst ausgeführt, dass er an der neuen Schule Unterricht erteile. Zudem sei dies urkundlich belegt (Urk. 8 S. 2). bb) D er Ei nwand i st ni cht sti chhalti g. Die betriebene Forderung, die Konventio- nalstrafe von Fr. 30'000.–, ist suspensiv bedingt. Der Eintritt der Bedingung erfolgt mit der Vertragsverletzung, mi thi n mit der behaupteten Ertei lung von Unterri cht in einer konkurrierenden Kampfsportschule (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1 S. 3). Er ist vom Gesuchsteller strikt zu beweisen. Glaubhaftmachung genügt entgegen dessen Auffassung (Urk. 8 S. 2) ni cht, gilt doch diese Beweiserleichterung im Rechtsöff- nungsverfahren lediglich für die Einwendungen des Schuldners (vgl. Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 112 f.; BSK SchKG I-Staehelin, N 36 f. und N 87 f. zu Art. 82 SchKG). cc) Zum Beweis der Vertragsverletzung reichte der Gesuchsteller zwei Ausdru- cke aus dem Internet ins Recht (Urk. 3/2). Beim Ersten handelt es sich um einen Eintrag auf der Facebook-Seite von "C.", überschrieben mit tt. Mai. Darin in- formiert "C." über verschiedene Kämpfe, welche am Wochenende stattfin- den sollen. Unter anderem nehme daran "ihr Coach B'." teil (Urk. 3/2 Blatt 1). Beim zwei ten Ausdruck, datiert vom 14. Dezember 2015, handelt es sich um die Internet-Seite von "C.". Darin wird der Gesuchsgegner unter dem Na- men "B'." und mi t Bi ld als Coach aufgeführt (Urk. 3/2 Blatt 2). Aus diesen Urkunden erhellt, dass der Gesuchsgegner von "C." i m Jahre 2015 als i hr Coach bezeichnet wurde und für diese Schule an einem Wettkampf teilgenom- men hat. Anhaltspunkte, wann und ob er an der fraglichen Schule auch tatsäch- lich unterrichtete, si nd hingegen nicht ersichtlich. Weitere Urkunden dazu wurden ni cht ei ngerei cht. dd) Schliesslich hat der Gesuchsgegner den Eintritt der Bedingung entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ni cht anerkannt. Gemäss Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz vom 10. Februar 2016 führte er vielmehr aus, er unterrichte nicht an einer anderen Schule (Prot. Vi S. 4). Der Gesuchsteller macht nun geltend, das Protokoll sei hinsichtlich der Aussagen des Gesuchsgegners zu berichtigen. Dieser habe nämlich anlässlich der Verhandlung ausgeführt, im Mitgliedschafts- vertrag stehe "eine Klausel, welche besagt, dass nirgends sonst unterrichtet wer- den darf etc." und ni cht "....dass ni rgends sonst trainiert werden darf etc." (Urk. 16 S. 1). Auf die Frage, ob er konkret Stellung nehmen wolle, habe er ausgesagt, "Ich werde angeblich betrieben, weil ich in einer anderen Schule unterri chte. Ic h bin dort nur Schüler, bekomme keinen Lohn und muss sogar selbst Beiträge ent- richten, wie ich es beim Gesuchsteller tun musste. Ich arbeite dort nicht." (Urk. 16 S. 2). Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss käme, das Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers sei fristgerecht und gutzuhei ssen, mithin sei das Protokoll an- tragsgemäss anzupassen, liesse sich aus den aufgeführten Äusserungen des Gesuchsgegners ni cht herlei ten, er habe die Unterrichtserteilung an einer ande-
ren Kampfsportschule anerkannt. Vi elmehr führte er auch nach der (mutmasslich) berichtigten Version aus, dass er [der Gesuchsgegner] dort ni cht arbeite. Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen, die behauptete Vertragsverletzung des Gesuchsgegners - das Unterrichten an einer anderen Kampfsportschule wäh- rend gemäss Mitgliedschaftsvertrag massgeblicher Zeitspanne - zu beweisen. Mangels erstelltem Eintritt der Bedingung ging die Vorinstanz daher zutreffend vom Fehlen eines Rechtsöffnungstitels für die betriebene Forderung aus. Die Be- schwerde ist demnach insoweit unbegründet, als sie sich gegen die eventuelle Begründung des angefochtenen Entscheids richtet. c) Erweist sich auch nur eine der Begründungen eines Entscheids als rechts- konform, ist es der Entscheid selbst (vgl. BGE 133 III 221 E. 7; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2.). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die zweite materielle Begründung des angefochtenen Urteils zu- trifft, wonach die fragliche Vertragsklausel mangels Unterzeichnung nicht Ver- tragsbestandteil geworden sei (Urk. 9 S. 3). Auf die entsprechenden Rügen des Gesuchstellers (Urk. 8 S. 3 f.) ist daher nicht weiter einzugehen. d) Insgesamt bringt der Gesuchsteller somit keine Rügen vor, welche die massgebliche Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachver- haltsdarstellung gar als offensichtlich unri chti g erschei nen li essen. D i e Beschwer- de erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 30'000.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 18. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jc