Appeal inadmissible for lack of proper substantiation

RT160035Obergericht04.03.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor's second-instance complaint against a district court order granting definitive legal opening for 2011 state and municipal taxes. The court held that the appeal failed to satisfy the formal requirements: it contained no concrete, adequately reasoned challenge to the operative part of the judgment and sought only a 'correction' of the tax period. The debtor's arguments attacked the underlying tax assessment, which is not reviewable in legal-opening proceedings. The court therefore did not enter into the appeal, waived court fees, and denied party compensation.

Regest

Art. 320, 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 ZPO; admissibility requirements of the civil appeal. An appeal must contain specific requests and a reasoned criticism of the challenged decision; it must clearly indicate to what extent the judgment is attacked and how it should be reformulated. A submission that does not engage with the dispositive part or the decisive reasoning is inadmissible. In debt-opening proceedings, objections directed against the substantive correctness of the underlying tax claim are not cognizable (consid. 2). If the appeal is inadmissible, the appellate court may refuse to impose court costs and deny party compensation according to the circumstances (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. März 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 (EB160019-K)

Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 11. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Winterthur-Stadt definitive Rechtsöffnung für Staats- und Ge- meindesteuern des Jahres 2011 von Fr. 9'602.60, aufgelaufene Zinsen von Fr. 202.05 und Fr. 1'095.10 sowie für Kosten und Entschädi gung (Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- ri n (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig (Urk. 13, Briefumschlag zu Urk. 14) Be- schwerde mit dem Antrag, die Steuerperiode 2011 sei "zu berichtigen" (Urk. 14 S. 1 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 15 S. 8). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Ge- suchsgegneri n ni cht zu genügen. Ihr Antrag auf "Berichtigung der Steuerperiode 2011" nimmt in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im vorinstanzlichen Entscheid und lässt weder Schlüsse darauf zu, was i m Ei nzelnen angefochten

wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch die Begründung der Beschwerde setzt sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Vielmehr ist sie in weiten Teilen unverständlich. Immerhin kann aus ihr entnommen werden, dass die Gesuchs- gegneri n wohl mit der Einschätzung ihres steuerbaren Einkommens der Steuerpe- riode vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 und entsprechend mit der erhobenen Steuer- forderung nicht einverstanden sei (Urk. 14 S. 2, Urk. 2/2, Urk. 2/4). Eine Überprü- fung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Darauf wurde bereits im angefochtenen Entscheid zu- treffend hingewiesen (Urk 15 S. 5/6). Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwer- deschrift keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil er- hob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend ni cht erfüllt. 3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskos- ten verzichtet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchsgegnerin persönlich und an ihre Bei- ständin, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'899.75. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Schlagwörter

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