Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ r
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. Januar 2016 (EB150112-A)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 12. März 2015) gestützt auf einen der Klägerin und dem Sohn der Parteien Unterhaltsbeiträge zusprechenden Ent- scheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. September 2014 (Urk. 3/3) und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Januar 2015 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 57'380.– nebst Zi ns zu 5 % seit 11. März 2015. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 440.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'065.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 26). Mit fristgerechter Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob der Beklagte Be- schwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 25 S. 1): " Es sei der Entscheid aufzuheben und die Sache nochmals neu zu beurteilen Es sei mir zu gestatten, sofern ich auch nach einem neuen Entscheid Alimente/Unterhalt zu bezahlen habe, den Betrag in Raten zu beglei- chen."
ab) Der Beklagte stellte vor Erstinstanz im Rahmen seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 2. Dezember 2015 den folgenden Antrag (Urk. 12 S. 2): " 1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hausen am Albis sei gestützt auf Art. 80 SchKG für den Betrag von CHF 57'380.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter teilweiser Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten des Beklagten."
Abgesehen von den durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin fest- gelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen stimmt somit das vorinstanzliche Ur- teil mit dem Antrag des Beklagten überein. Ihm i s t diesbezüglich durch das ange- fochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Aufgrund mangelnder Beschwer ist so- mit auf die Beschwerde des Beklagten gegen Dispositivziffer 1 des angefochte- nen Urtei ls ni cht ei nzutreten. b) ba) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Ein- zelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). bb) Die Eingabe des Beklagten ist in Bezug auf die angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen als Beschwerde unzureichend, da er si ch i n sei ner Be- schwerdeschrift mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift
(Urk. 25) ni chts dazu aus, wieso die Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsri chteri n zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26 S. 5 E. 4.1) nicht korrekt sein sollen. Auf die Beschwerde des Beklagten betreffend die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens ist demnach man- gels Begründung ebenfalls nicht ei nzutreten. c) Anzufügen bleibt, dass i m Rechtsöffnungs verfa hren ni cht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwie- weit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Züri ch, 1. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jb