Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2015 (EB150542-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2015) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'464.65, für Verzugszinsen zu 3 % seit 23. Juli 2015 auf den Betrag von Fr. 5'612.50, für Fr. 74.30 (aufgelaufene Zinsen) und für die Be- treibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 17). b) Innert Frist stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. Sodann wurde ihm Fri st zur Lei stung ei nes Vor- schusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 19 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beklagten diesbezüglich eine Nachfrist angesetzt, da dieser den Vor- schuss nicht geleistet hatte (Urk. 20). In der Folge ging der Kostenvorschuss in- nert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 20 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 bestritt der Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich die Steuerforderungen vollumfänglich. Er sei kein Steu- erbetrüger (Urk. 16). b) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzel- nen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-
halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 und E. 3.3.3, je m.w.H.; siehe auch BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2. m.w.H.). c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde un- zureichend, da er sich darin mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Rich- ters nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 16). So führt er nicht aus, wieso die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters keinen gül- tigen Rechtsöffnungstitel betreffend die geforderten Fr. 6'464.65 darstellen soll. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110 [2011] Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 1. Juni 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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