Appeal inadmissible for lack of substantiated reasoning

RT160028Obergericht01.06.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal as inadmissible in a summary debt-enforcement matter. The defendant had challenged a first-instance order granting definitive legal opening to the Canton of Zurich for tax claims, but his filing did not address the lower court’s reasoning or explain why the cited tax decision was not a valid enforcement title. The court therefore refused to enter into the appeal. It set the appellate fee at CHF 500, charged it to the defendant and offset it against his advance, and denied the canton any party compensation.

Regest

Art. 319 ff. ZPO; admissibility of an appeal requires concrete relief sought and substantiated criticism of the challenged decision. A filing that merely denies the claim or repeats a blanket objection, without engaging with the reasoning of the first instance and without explaining the alleged errors in law or fact, fails to satisfy the minimum content requirements and leads to non-entry. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; in the absence of significant effort, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juni 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2015 (EB150538-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2015) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers Nr. 2015/20 0116 vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/1/6) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'777.75, für Verzugszinsen zu 4,5 % seit 4. März 2015 auf den Betrag von Fr. 17'341.90, für Fr. 1'210.– (Verfahrenskosten ohne Zins) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädi gung ge- mäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begeh- ren abgewiesen (Urk. 19). b) Innert Frist stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 18). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 21 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beklagten diesbezüglich eine Nachfrist angesetzt, da dieser den Vor- schuss nicht geleistet hatte (Urk. 22). In der Folge ging der Kostenvorschuss in- nert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 22 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 bestritt der Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich die Steuerforderungen vollumfänglich. Er sei kein Steu- erbetrüger (Urk. 18). b) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzel- nen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-

halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 und E. 3.3.3, je m.w.H.; siehe auch BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2. m.w.H.). c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde un- zureichend, da er sich darin mit der Urteilsbegründung des ersti nstanzli chen Ri ch- ters ni cht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 18). So führt er ni cht aus, wieso die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers Nr. 2015/20 0116 vom 7. Ja- nuar 2015 (Urk. 3/1/6) entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters keinen gültigen Rechtsöffnungstitel betreffend die geforderten Fr. 32'777.75 und Fr. 1'210.– darstellen soll. Auf die Beschwerde des Beklagten i st demnach ni cht ei nzutreten. 3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110 [2011] Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 1. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Schlagwörter

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