Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 3. Juni 2016
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Dezember 2015 (EB150593-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte der Kläger und Beschwerde- führer (fortan Kläger) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 21. September 2015) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 18'510.– nebst Zi ns zu 5 % seit 12. Dezember 2013, für die Kosten der Adressauskunft von Fr. 10.– sowie für die Betreibungs- kosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1 i.V.m. Urk. 3-5). Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wies der ersti nstanzli che Rechtsöffnungs- richter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Kläger die Spruchgebühr von Fr. 350.– (Urk. 18). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob der Kläger Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, sein Rechtsöffnungsbegehren sei voll- ständig gutzuheissen (Urk. 17). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter wies das Rechtsöffnungsbe- gehren ab, da die Passivlegitimation der Beklagten weder hinreichend behauptet noch belegt sei. Die Beklagte werde durch die Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, dem aussergerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2013, nicht ver- pflichtet. Dieser sei von einer anderen Person unterzeichnet worden (Urk. 18 S. 3 E. 2.2 f.). Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift dazu zusammengefasst aus, die Beklagte sei anlässlich der Unterzeichnung der Schuldanerkennung anwesend gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten ihm glaubhaft vorgetragen, dass sie sein Geld wegen der hohen Anschaffungskosten aufgebraucht hätten. Er brauche sich jedoch keine Sorgen zu machen, denn sie alleine – die Beklagte – verkaufe der- zeit an ihrem neuen Platz tägli ch bi s zu fünf Fahrzeuge. Er habe sich in gutem
Glauben darauf verlassen. Wie sich später herausgestellt habe, habe dieser Platz nicht existiert. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten ihn absichtlich betrogen und sich dadurch bereichert (Urk. 17). c) Der Kläger bringt die in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2016 vor- gebrachten Tatsachenbehauptungen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor, weshalb seine diesbezüglichen Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO ni cht berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt für die durch ihn im Be- schwerdeverfahren erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 20/1, Urk. 20/3, Urk. 20/5, Urk. 20/7 S. 2). So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Auch wenn die neuen Vorbringen des Klägers zu beachten gewesen wären, hätte sich in der Schuldanerkennung, der aussergerichtlichen Vereinbarung zum Vertrag vom 12. November 2013 (Urk. 2/8), unterschri ftli ch noch i mmer einzig C._____ zur Bezahlung der Forderung von Fr. 18'500.– verpflichtet. Dem Kläger gelang es nach wie vor ni cht nachzuwei sen, dass auch die Beklagte durch diese Vereinbarung anerkannt hat, die Summe von Fr. 18'500.– zu bezahlen. So müs- sen Privaturkunden immer vom Schuldner oder einem bevollmächtigten Stellver- treter unterzeichnet sein, damit sie als Schuldanerkennung im Sinne des SchKG gelten (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 167). Der Kläger behauptet im Beschwerdeverfahren zwar, dass die Beklagte anwesend gewesen sei, als C._____ die aussergerichtliche Vereinbarung unterschrieben habe. Er macht hin- gegen nicht geltend, dass C._____ die Vereinbarung als Stellvertreter der Beklag- ten unterschrieben habe. Sodann setzte sich der Kläger im Beschwerdeverfahren auch nicht mit der Erwägung des erstinstanzlichen Richters auseinander, dass es sich bei der aussergerichtlichen Vereinbarung nicht um ein laufendes Bedürfnis der Familie handle, weshalb keine Vertretung gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB gege- ben sei. Ebenso würden keine Hinweise auf eine Ermächtigung oder eine Not- standssituation i.S.v. Art. 166 Abs. 2 ZGB vorliegen (vgl. Urk. 18 S. 3 f. E. 2.4).
d) Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift sodann aus, dass er abge- sehen von den angeforderten Unterlagen (Betreibungsantrag, Kaufvertrag und aussergerichtliche Vereinbarung) bei Einreichung des Gesuchs nichts weiteres habe dazu einreichen dürfen (Urk. 17 S. 1). Was er damit geltend machen will, bleibt offen. Auch geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, dass er im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch andere Unterlagen habe einrei- chen wollen, was i hm vom Richter verwehrt worden wäre. Entgegen seiner Aus- führungen konnte er sein Gesuch mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 ergänzen (Urk. 3 bis 5). e) Im Weiteren setzt sich der Kläger mi t den vori nstanzli che n Erwägungen ni cht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 3. Juni 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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