Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 13. April 2016
i n Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2016 (EB151816-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 5. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 122.85 nebst Zins. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöff- nungsgesuch ab, auferlegte die Spruchgebühr den Parteien je zur Hälfte und wi es den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ab (Urk. 6 = Urk. 10). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Februar 2016 frist- gerecht (Urk. 7a, vgl. Briefumschlag und Sendenachweis zu Urk. 9) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Januar 2016 sei folgender- massen abzuändern: a) Ziff. 1: Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 3. August 2015, für Fr. 122.85 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 sowie für Fr. 110.00 administrative Spesen. b) Ziff. 2: Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen. c) Ziff. 3: Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurde der Gesuchstellerin ei n Kosten- vorschuss von Fr. 225.– auferlegt, welcher rechtzeitig einging (Urk. 14, Urk. 15). Der Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) hat i nnert Fri st keine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 16). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dabei muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Im Umfang des abgewiesenen Rechtsöffnungsgesuchs für Mahngebühren von Fr. 30.– blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten (Urk. 9 S. 2 f.). Im Be- schwerdeverfahren si nd nunmehr - neben den Kostenfolgen - lediglich die Mahnspesen von Fr. 30.– und die Verwaltungskosten von Fr. 80.–, insgesamt somit administrative Spesen von Fr. 110.– strittig. 4.a) Zu den betriebenen Verwaltungsspesen erwog die Vorinstanz im angefoch- tenen Entschei d, di e Gesuchstelleri n stütze si ch hi erfür auf Art. 13 der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG vom September 2010 (AVB, Urk. 4/8). Sowohl der Versicherungsantrag (Urk. 4/2) als auch die Versicherungspolice (Urk. 4/3) würden auf die AVB verwei- sen. Es sei davon auszugehen, dass diese Vertragsbestandteil geworden seien. Aus Art. 13.1 und Art. 13.3 der AVB gehe jedoch nicht hervor, ob die Mahngebühr von Fr. 30.– einmalig oder pro Mahnung anfalle. Die Anzahl der Mahnungen und damit die resultierende Höhe der Spesen stünden letztlich im Belieben des Gläu- bigers. Gleiches gelte für die Verwaltungsspesen gemäss Art. 13.4 AVB. Die an- fängliche Ungewissheit auf der einen und die spätere Beliebigkeit auf der anderen Seite widersprächen den Anforderungen, die an einen Rechtsöffnungstitel zu stel- len seien. Für die Mahngebühren und die Verwaltungsspesen sei daher keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 3). b) Mit ihrer Beschwerde bringt die Gesuchstellerin vor, in Art. 13.3 und 13.4 AVB werde der Versicherungsnehmer unmissverständlich darüber informiert, dass i hm für ei n Mahnverfahren Spesen von Fr. 30.– und für di e Ei nlei tung ei nes Betreibungsverfahrens Kosten von Fr. 80.– auferlegt würden. Die Verwaltungs- kosten würden somit ein Mal pro Mahn- resp. Betreibungsverfahren erhoben. Die
Beliebigkeit beschränke sich darauf, nicht jede einzelne Prämie zu mahnen resp. in Betreibung zu setzen, sondern - wie vorliegend - aus ökonomi schen Gründen mehrere fällige Prämien zusammenzufassen, was sich aber stets zugunsten des Versicherungsnehmers auswirke. Der Betrag der Forderung sei hi nrei chend be- sti mmt (Urk. 9 S. 3 f.). c) Bei provisorischen Rechtsöffnungen muss die Höhe der Forderung schon i m Zeitpunkt der Unterschrift für den Unterzeichnenden klar bestimmt oder ohne wei- teres bestimmbar gewesen sein. Rechtsöffnung kann nach herrschender Praxis auch für suspensiv bedingte Forderungen erteilt werden, allerdings darf der Ein- tritt der Bedingung nicht durch eine der Parteien beeinflussbar sein (vgl. zum Ganzen Stücheli , D i e Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 191; BSK SchKG I- Staehelin, N 25 f. zu Art. 82 SchKG). d)aa) Art. 13 AVB regelt den Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers und dessen Folgen. Wesentli ch sind folgende Passagen (AVB, Urk. 4/8): "Wird die Prämie bei Fälligkeit nicht bezahlt, wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, [...] Zahlung zu lei sten" (Art. 13.1). "Die durch das Mahnverfahren zusätzli ch verursachten Verwaltungskosten werden im Umfang von Fr. 30.– dem Versicherungsnehmer auferlegt" (Art. 13.3). "Zusätzli ch zu den vom Betreibungsamt direkt erhobenen Betreibungskosten werden dem Versicherungsnehmer Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 80.– für di e Ei nlei- tung des Betreibungsverfahrens auferlegt" (Art. 13.4). bb) In den AVB sind die strittigen Verwaltungskosten demnach ausdrücklich be- ziffert. Dem Gesuchsgegner war somit bereits beim Abschluss des Versiche- rungsvertrages bekannt, dass ihm im Falle eines Zahlungsverzugs für das Mahn- verfahren (neben den Kosten für die einzelne Mahnung, Art. 13.1) zusätzl i che Kosten von Fr. 30.– (Art. 13.3) sowie für das Betreibungsverfahren Kosten im Um- fang von Fr. 80.– (Art. 13.4) auferlegt werden. Aufgrund des Begriffes "zusätzli ch" i n Art. 13.3 AVB wird klar, dass das Mahnverfahren an sich eine einmalige Kos- tenauflage von Fr. 30.– nach si ch zieht, welche unabhängig von der Anzahl der Mahnungen für die einzelnen Prämien erhoben wird. Wie vi ele Mahnungen zu ei-
nem solchen Mahnverfahren zusammengefasst werden, hängt in erster Linie vom Zahlungsverhalten des Schuldners ab. Daran ändert nichts, dass die Verwal- tungskosten von Fr. 30.– jeweils für ein Mahnverfahren erhoben werden. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz steht die Kostenauflage demnach ni cht i m Be- lieben der Gesuchstellerin. Die Höhe der Verwaltungskosten des Mahnverfahrens war somit bei Vertragsschluss hi nreichend bestimmt. Zu jenem Zeitpunkt stand die Forderung unter einer Suspensivbedingung: Ei ne Zahlungspfli cht besteht erst, wenn sich der Gesuchsgegner mit einer (oder mehreren) Prämie(n) i n Verzug be- findet. Der Eintritt der Bedingung - der Zahlungsverzug des Gesuchsgegners - ist vorliegend belegt (Urk. 4/6+7) und blieb unbestritten. Für die Verwaltungskosten des Mahnverfahrens von Fr. 30.– ist daher aufgrund deren hinreichenden Be- sti mmthei t und der eingetretenen Bedingung provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. Indem dies die Vorinstanz nicht getan hat, hat sie das Recht unrichtig an- gewendet. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. cc) Nämliches gilt für die Verwaltungskosten des Betreibungsverfahrens von Fr. 80.–. Nach dem Wortlaut von Art. 13.4 AVB sind sie für die Einleitung des Be- treibungsverfahrens geschuldet, was nur i m Si nne ei ner einmaligen Kostenaufla- ge pro Betreibungsverfahren verstanden werden kann. Da dies direkt aus den AVB hervorgeht, war die Höhe der Forderung für den Gesuchsgegner bereits bei Vertragsschluss erkennbar und hinreichend bestimmt. Auch diese Kosten sind bedingt geschuldet für den Fall, dass sich der Gesuchsgegner mit einer Zahlung in Verzug befindet und die Gesuchstellerin ein Betreibungsverfahren einleitet (Art. 13.4 AVB). Der Eintritt beider Bedingungen ist vorliegend belegt. Es ist daher für die betriebenen Verwaltungskosten des Betreibungsverfahrens von Fr. 80.– gestützt auf die hi nrei chend bestimmte Forderungshöhe und den nachgewiese- nen Eintritt der Bedingungen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Insofern erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet. 5.a) Die Gesuchstellerin ficht ferner die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides an. Die Spruchgebühr sei entgegen dem angefoch- tenen Entschei d vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 9 S. 2, 4).
b) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gesuchstellerin auch für die administrativen Spesen von Fr. 110.– provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Umfang der im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu beurteilenden Mahnspe- sen von Fr. 30.– hingegen bleibt es bei der Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs. Entsprechend unterliegt der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfah- ren zu 9/10, die Gesuchstellerin zu 1/10. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 dem Gesuchsgegner und zu 1/10 der Gesuchstellerin aufzuerlegen, wobei die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.– unangefochten blieb. c) Die Gesuchstellerin rügt weiter, es sei ihr keine angemessene Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren i m Si nne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO zugesprochen worden (Urk. 9 S. 2, 4). Vor Vorinstanz hat sie ni cht nä- her ausgeführt, i nwi efern ein begründeter Fall i m Si nne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege. Da die Gesuchstellerin von ei ner Mitarbeiterin der betriebsin- ternen Abteilung "Rechtsdienst Inkasso" vertreten wurde, ist Solches denn auch ni cht ohne Wei teres ersi chtli ch (Urk. 4/11). Unter diesem Titel wurde i hr somit zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Die für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Kosten für Kopien und Porto im Umfang von Fr. 81.30 hi ngegen (Urk. 4/1) sind als notwendige Aus- lagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zu qualifizieren. Sie blieben in der Höhe unbestritten und sind vom Gesuchsgegner im Umfang von 4/5 zu ersetzen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchstelleri n hin- sichtlich der Rechtsöffnung für admi ni strati ve Spesen im Umfang von Fr. 110.– sowie (teilweise) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als begrün- det. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu abzufassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu regeln (Art. 106 ZPO). Da die Ge- suchstelleri n mi t ihrer Beschwerde fast vollumfänglich obsiegt und sich der Ge-
suchsgegner mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels Begründung (Urk. 9). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 3. August 2015, für
Fr. 122.85 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 sowie für Fr. 110.00 administrative Spesen.
Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird zu 9/10 dem Gesuchsgegner und und zu 1/10 der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstel- lerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 135.– vom Gesuchsgeg- ner zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 65.– zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Zürich 9 (Betreibung Nr. ...), je gegen Empfangs- schei n.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: se