Appeal against definitive debt enforcement for social assistance reimbursement

RT160018Obergericht29.03.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the definitive debt-enforcement order granted to the municipality for CHF 88,200 plus interest, based on a final welfare authority decision. The court held that the appeal was largely a repetition of earlier arguments and did not meet the substantiation requirements of Art. 320 ZPO. It further held that the debtor’s attacks on the underlying title were inadmissible in enforcement proceedings, where only objections under Art. 81 SchKG are relevant. The complaints about denial of the right to be heard and judicial bias were also rejected. Second-instance costs of CHF 500 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement on appeal: the appellate court reviews only alleged errors of law and manifestly incorrect fact-finding, and only to the extent specifically argued. In definitive Rechtsöffnung, the existence and enforceability of the title are not re-examined on the merits; the debtor must raise and substantiate objections under Art. 81 SchKG, namely extinction, release, stay or prescription of the debt. Bare repetition of prior submissions or generalized criticism of the title is insufficient. A complaint of denial of the right to be heard fails where the party was able to make oral and written submissions. Unsubstantiated allegations of bias do not warrant relief (consid. 2.1-2.5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

1)Geschäfts-Nr.: RT160018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. März 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Dezember 2015 (EB150142-A)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B._____ vom 11. März 2014 für die ausstehende Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistun- gen definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'200.– nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2015; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 18 S. 6). Dieses Urtei l ergi ng zunächst i n unbe- gründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 12; Urk. 13 = Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17 S. 3). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2.1 Der Beklagte wiederholt massgeblich das bereits vor Vorinstanz Aus- geführte (vgl. Urk. 17 S. 1-12 und Urk. 7), ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt er erneut aus, aus welchen Gründen er die Forderung der Klägerin als ungerechtfertigt erachtet. Er ist der Ansicht, dass die Forderung auf einem Urteil beruhe, welches in gesetzes-

widrig und "sachverdrehter" Weise durch eine befangene "Komplottgemeinschaft" zustande gekommen sei. Die im nun angefochtenen Urteil zitierten Gesetzesarti- kel würden nicht zutreffen und dienten lediglich der Untergrabung der tatsächli- chen Fakten. Es existierten in der Schweiz keine gesetzlichen Grundlagen, wo- nach eine Gemeinde eine Erbschaft den gesetzlichen Erben entziehen könne. Am Nachlass seiner Mutter habe er gemäss Gesetz das Eigentum und dieses sei in Art. 26 der Bundesverfassung geschützt (Urk. 17 S. 1 ff.). 2.2.2 Soweit sich seine Einwendungen in blossen Wiederholungen des vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, vermag die Beschwerdebegründung den Anfor- derungen an eine solche – wie in Erw. 2.1 hiervor dargelegt – ni cht zu genügen. Ebenso fehlt es der bloss in pauschaler Form vorgebrachten Kritik, wonach die Vorinstanz nicht relevante Gesetzesartikel zitiere, an der nötigen Auseinanderset- zung mit den vori nstanzli chen Erwägungen. So zeigt der Beklagte nicht auf, inwie- fern die Vori nstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewandt hat. Soweit sich die Einwendungen des Beklagten ge- gen den Rechtsöffnungstitel an sich ri chten, nämlich gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B._____ vom 11. März 2014 (Urk. 3/2-5), verkennt er, dass im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Mit der Vorinstanz ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen darf. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Der Beklagte rügt des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, da ihm anlässlich der Verhandlung vom 9. De- zember 2015 die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme verweigert worden sei (Urk. 17 S. 13, S. 16). Dieser Einwand ist unbegründet, da der Beklagte an-

lässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 einerseits mündli- che Ausführungen getätigt und andererseits eine ausführliche Stellungnahme (Urk. 7) sowie Beilagen (Urk. 8) ins Recht gereicht hat. Damit aber hat der Be- klagte sei nen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen (Prot. I S. 3). Dementsprechend ist die Rüge unbegründet; die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 2.4 Ebenso wenig substantiiert ist die vom Beklagten erwähnte Befangen- hei t – ob und inwiefern diese auf den Vorderrichter zutrifft, legt er nicht dar. Damit wäre ein allfällig gegen den Vorderrichter gestelltes Ausstandsbegehren abzuwei- sen. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 29. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: mc

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingsocial assistance reimbursementappeal reasoningright to be heardjudicial biascourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the definitive debt-enforcement order was sufficiently reasoned and could succeed on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal was insufficiently substantiated and, in any event, unfounded because the debtor attacked the underlying enforceable title, which cannot be reviewed again in debt-enforcement proceedings.

Extrahierte Begründung

On appeal under Art. 320 ZPO only incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding may be invoked. The appellant merely repeated prior arguments and did not engage with the first-instance reasoning. In definitive enforcement, the court only checks whether a valid title exists and whether any objections under Art. 81 SchKG are shown; the debtor raised none.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was denied the right to be heard at the first-instance hearing.

Extrahierter Entscheid

No violation was found because the debtor had made oral submissions and filed a written statement and exhibits at the hearing.

Extrahierte Begründung

The record showed that the debtor was able to present his case; thus the hearing-right complaint failed.

Kernrechtsfrage

Whether alleged bias of the first-instance judge required intervention.

Extrahierter Entscheid

The bias complaint was not substantiated and could not affect the appeal.

Extrahierte Begründung

The debtor did not explain in what way the judge was allegedly biased.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded to the municipality due to lack of relevant effort.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the creditor incurred no compensable expenses in the appeal.

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