Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 30. März 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Dezember 2015 (EB150382-M)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2015) ge- stützt auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 17. August 2015 für eine ausstehende Schadenersatz- und Entschädi gungs- zahlung sowie eine ausstehende Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'151.10; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegneri n und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 5 S. 2). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 5; Urk. 7; Urk. 8 = Urk. 11). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Februar 2016) fristge- recht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Die Gesuchsgegnerin bringt beschwerdeweise lediglich vor, dass die Forderung der Gesuchstellerin ungerechtfertigt sei. Sie appelliere an die Gegen- seite, freiwillig auf die Forderung zu verzichten, um beiden Parteien eine langjäh- rige Auseinandersetzung zu ersparen. Dabei wirft sie die Frage auf, ob es im Inte- resse des Kantons Thurgau sei, wenn sie keine Produkte mehr von und an Unter-
nehmen im Kanton Thurgau kaufe bzw. verkaufe und der Kanton Thurgau somit Steuereinbussen erleiden würde. Ebenso stellt Dr. B._____, ei nzelzei chnungsbe- rechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin, die Frage, ob ihr der Gesuchsteller den geforderten Betrag samt Zinsen und Wiedergutmachung nicht ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt indirekt zurückbezahlen würde, wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt von Februar bis November arbeitslos melden würde (Urk. 10). 2.3 Diese Einwendungen zielen an der Sache vorbei und vermögen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. Erw. 2.1 hiervor) ni cht zu genügen. So setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, wonach das Urteil des Arbeitsge- richts am Bezirksgericht Dietikon vom 17. August 2015 in Rechtskraft erwachsen sei und die Gesuchsgegnerin weder substantiiert behauptet noch belegt habe, dass sie ihren Rechtsvertreter mit der Erhebung einer Berufung gegen dieses Ur- teil beauftragt habe (Urk. 11 S. 3). Die bloss appellatorische und in pauschaler Form vorgebrachte Kritik, wonach die Forderung ungerechtfertigt sei, ist ungenü- gend. Ohnehi n wi rd im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Das Rechtsöffnungsgericht darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung ni cht mehr auf i hren Bestand hi n überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für ei ne (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'151.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: JC