Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 31. März 2016
i n Sachen
A._____ GmbH (vormals A'_____ GmbH), Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 1. Oktober 2015 (EB150112-H)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 1. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2015) definiti ve Rechtsöffnung für i hm zugesprochene Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 6'240.– zuzügli ch Zin- sen und Kosten (Urk. 25 = Urk. 31). b) Dagegen erhob die Rechtsnachfolgerin der Beklagten (vormals A'_____ GmbH [Urk. 34/2]) und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Einga- be vom 15. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde (Urk. 26/1, Briefumschlag zu Urk. 30). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Überdies sei der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 30 S. 2). Die Beklagte hat ei nen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet (Urk. 35, Urk. 37). Ihr Antrag be- treffend Erteilung der aufschiebenden Wi rkung wurde nach Eingang der Stellung- nahme des Klägers vom 26. Januar 2016 (Urk. 36) mit Verfügung vom 9. Februar 2016 abgewiesen (Urk. 38). Am 22. Februar 2016 erstattete der Kläger die Be- schwerdeantwort, mit welcher er auf Abweisung der Beschwerde schloss, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 39 S. 2). Eine - unaufgeforderte - Stellungnahme der Beklagten erging am 9. März 2016 (Urk. 42). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. , 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen dazulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog zunächst unter Hinweis auf die Vorladung vom 20. Juli 2015 (Urk. 6), die Beklagte sei nicht zur Verhandlung erschienen (Prot. Vi S. 5),
habe jedoch vorgängig eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (Urk. 13), wel- che zu berücksichtigen sei. Vorbringen, welche nach der Verhandlung und an- schliessenden Urteilsfällung erfolgt seien, würden ni cht gehört (Urk. 31 S. 3 f.). In materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz dafür, mit den eingereichten Urteilen des Einzelgerichts am Bezirksgeri cht Horgen vom 3. Februar 2015 (Urk. 4/2) und 9. Juni 2015 (Urk. 4/3) verfüge der Kläger über definitive Rechtsöffnungstitel für den Betrag von insgesamt Fr. 6'240.–. Gegen das Urteil vom 9. Juni 2015 sei zwar eine Beschwerde beim Obergeri cht des Kantons Züri ch hängi g. Da ihr die aufschiebende Wirkung verweigert worden sei (Urk. 4/6), sei jedoch auch diesbe- zügli ch von der Vollstreckbarkeit auszugehen (Urk. 31 S. 7 f.). D i e Ei nwendung der Beklagten betreffend Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung beurteilte die Vorinstanz als nicht stichhaltig und erteilte dem Kläger entsprechend definitive Rechtsöffnung im Umfang der zugesprochenen Parteientschädigungen zuzügli ch Zi ns sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädi- gung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils (Urk. 31 S. 16). 4.a) Die Beklagte rügt mit ihrer Beschwerde zunächst, indem die Vorinstanz Rechtsöffnung für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädi gung des angefochtenen Urteils erteilt habe, habe sie das Recht unrichtig angewendet (Urk. 30 S. 5 f.). Der Beklagten ist beizupflichten. Für die Zahlungsbefehlskosten sowie die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens liegt kein definitiver Rechtsöff- nungsti tel vor. D i es i st unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG). Indem die Vorinstanz sowohl für die Betrei- bungskosten als auch die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens definitive Rechtsöffnung erteilte (Urk. 31 S. 16), hat sie somit das Recht unri chti g ange- wendet. Dem betreibenden Gläubiger entsteht auch aus praktischer Sicht kei n Nachteil aus dieser Rechtsauffassung, si nd doch die Betreibungskosten - wozu auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfah- rens zählen (BSK SchKG I-Emmel, N 3 zu Art. 68 SchKG) - von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, soweit dieser die Kosten tragen muss (Art. 68 Abs. 2 SchKG, BSK SchKG I-Emmel, N 16-18 zu Art. 68 SchKG). Sie werden
somit als Erstes von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in Abzug gebracht. Insofern vermag daher auch das Argument des Klägers, die Rechtsöffnung für Zahlungsbefehls- und Rechtsöffnungskosten sei aus Zweck- mässigkeit zu erteilen (Urk. 39 S. 4), ni cht zu überzeugen (Urk. 39 S. 4, vgl. dazu auch die ständige Praxis des Obergerichts, statt vieler ZR 108/2009 Nr. 2). In d ie- sem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als begründet. b) Die Beklagte rügt ferner, die Vorinstanz habe ihre Eingaben vom 26. November 2015 (Urk. 18, Urk. 20/1+2) und vom 2. Dezember 2015 (Urk. 21- 23) zu Unrecht nicht beachtet, welche i hr zwar nach der Hauptverhandlung, je- doch vor der Urteilsfällung zur Kenntnis gebracht worden seien. Dass die Einga- ben vor der Entscheidfindung dem Gericht zugegangen seien, lasse sich anhand der höheren Aktorennummern des Urteils (Urk. 25) gegenüber den eingereichten Urkunden erkennen. Es sei höchst befremdlich, dass das Urteil zurückdatiert wor- den sei (Urk. 30 S. 6). Mit der Eingabe vom 26. November 2015 habe die Beklag- te die Gläubigereigenschaft des Klägers für die betriebene Forderung bestritten (Urk. 18, Urk. 20/1+2), mit derjenigen vom 2. Dezember 2015 dem Gericht Kennt- ni s vom Urteil des Obergerichts vom 26. November 2015 gegeben, womit die Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Juni 2015 (EB140300-F) gutgeheissen worden und somit der Rechtsöffnungstitel zufolge Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang von Fr. 3'000.– dahingefallen sei (Urk. 21, Urk. 23). Der Ei nwand der Beklagten i st ni cht sti chhalti g. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, hatte sie mit der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung (Urk. 6) das mündliche Verfahren angeordnet. Die vor der Verhandlung ei nge- reichte schriftliche Stellungnahme der Beklagten wurde zu den Akten genommen (Urk. 13) und dem Kläger anlässlich der Verhandlung zur Stellungnahme unter- breitet (Prot. Vi S. 5 ff.). Seitens der Beklagten erschien niemand zur Verhandlung (Prot. Vi S. 5), weshalb die Säumnisfolgen eintraten, worauf sie mit Vorladung vom 20. Juli 2015 hingewiesen worden war (Urk. 6). Folgerichtig und i m Ei nklang mit den gesetzlichen Vorgaben (Art. 252 ff. ZPO, Art. 147 ZPO) entschied die Vorderrichterin über das Rechtsöffnungsbegehren aufgrund der klägerischen
Vorbringen und der Akten sowie unter Ei nbezug der schri ftli chen Stellungnahme der Beklagten (Urk. 31 S. 3 ff.). Das Urteil trägt dabei das Datum des Tages, an welchem über die Anträge der Parteien abschliessend entschieden wurde. Ni cht massgebend ist der Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung des Dispositivs oder des begründeten Entscheids (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Komm. ZPO, Art. 238 N 11). Dass die Urteilsfällung am Tag der Verhandlung erfolgte, ist in Rechtsöffnungsverfahren ein durchaus übli- ches Vorgehen, ebenso, dass das Dispositiv am Schluss des Verfahrens in das ausgefertigte Protokoll aufgenommen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rückdatierung des Urteils. Dieses entfaltete indessen erst mit seiner Eröff- nung Rechtswi rkungen; vorher war es rechtli ch ni cht existent (Kriech, a.a.O., Art. 239 N 1; Staehelin, a.a.O, Art. 239 N 10). Da die Vorinstanz das mündliche Verfahren angeordnet hatte, entfiel ein (weite- rer) Schri ftenwechsel nach D urchführung der mündli chen Hauptverhandlung von vornherein. Es stand daher nicht im Belieben der Beklagten, nach der Hauptver- handlung schriftliche Eingaben zu machen. Die Eingabe vom 26. November 2015, mit welcher die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers gestützt auf die Pro- zessvollmacht von dessen Rechtsvertreter bestritten hat, ist verspätet. Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2015 hat die Beklagte als Novum das erwähnte Urteil des Obergerichts vom 26. November 2015 eingereicht. Die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das summarische Verfahren (Art. 219 ZPO). Gemäss Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch unter bestimmten Voraussetzun- gen vorgebracht werden; wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bi s zur Ur- teilsberatung (Abs. 3). Nach Beginn der Urteilsberatung und insbesondere zwi- schen Urteilsberatung-, -fällung und -eröffnung si nd Noven ni cht mehr zu berück- si chti gen (Pahud, D IKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 16 und 18; Leuenberger, in: Sut- ter-Somm et al., Komm. ZPO, Art. 229 N 13a; Füllemann, Das erstinstanzliche Novenrecht der ZPO, in: Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 876). Die Vorinstanz hat daher auch die Eingabe der Be- klagten vom 2. Dezember 2015 zu Recht nicht berücksichtigt.
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagten die Vollmacht des gegnerischen Rechtsvertreters nicht zugestellt worden war (Urk. 30 S. 6 f.). D en Parteien werden lediglich die Rechtsschriften der Gegenpartei, allenfalls mit den dazugehörigen Doppeln der Beilagen, zugestellt. Vollmachten der Rechtsvertreter bleiben in der Regel bei den Akten. Es ist den Prozessparteien jedoch unbenom- men, während laufendem Verfahren Ei nsi cht in die Prozessakten zu nehmen, wodurch ihrem Gehörsanspruch hi nrei chend Rechnung getragen wird. c) Die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, ist Voraus- setzung für die Erteilung der Rechtsöffnung und daher vom Richter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, N 33 zu Art. 80 SchKG). Insofern i st auch ohne entsprechen- de Behauptung der Beklagten gestützt auf die Akten und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien festzustellen, ob Identität zwischen dem betreibenden Kläger und dem Berechti gten an der Forderung vorliege. Die fraglichen Rechtsöffnungstitel - die Urteile des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Horgen vom 3. Februar 2015 (EB140050-F) und vom 9. Juni 2015 (EB140300-F) - lauten auf den Kläger (Urk. 4/2, Urk. 4/3). Damit ist die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitäts- prüfung hinsichtlich der berechtigten Person hat das Rechtsöffnungsgericht grundsätzlich nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forde- rung zusteht. Es besteht kein Anlass, dem Kläger die ihm durch die rechtskräfti- gen Urteile zugesprochenen Parteientschädigungen im Rahmen des Vollstre- ckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gericht- lich festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechts- öffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die Forderung im eigenen Namen geltend macht oder wenn es seitens der beklagten Partei (rechtzeitig) eingewen- det wird, was beides vorliegend nicht zutrifft. Überdies betrifft die bis zur Urteilsfäl- lung der Vorinstanz vorliegende Anwaltsvollmacht das aktuelle Rechtsöffnungs- verfahren, nicht die Vorverfahren, und i st daher ni cht ei nschlägig. Die von der Be- klagten nach Urtei lsfällung eingereichten, die Vorverfahren betreffenden Voll-
machten (Urk. 20/1+2) si nd wi e ausgeführt ni cht zu berücksi chti gen. D och selbst wenn sie beachtet werden könnten, wäre nicht einzig gestützt auf diese Vollmach- ten die Zessi on anzunehmen, zumal nach deren Wortlaut die Schuld zahlungs- halber abgetreten wurde, mithin unter Anrechnung geleisteter Zahlungen und oh- ne Erlöschen der alten Schuld (vgl. BSK OR I-Girsberger/Hermann, N 2a zu Art. 172 OR). Das Rechtsöffnungsgericht kann daher ni cht wi ssen, ob z.B. kos- tendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt. Ebenfalls unklar ist, ob die Zession noch aktuell ist, denn es könnte ei ne Rück- zession stattgefunden haben (vgl. OGer LU, LGVS 2003, SK 0369 vom 24. Juni 2003; ZR 111/2012 Nr. 25). Die Vorinstanz ging folglich zutreffend von der Identi- tät zwischen Betreibendem und an der Forderung Berechtigtem aus. Auch i nso- fern si nd die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Rechtsöffnungstite l erfüllt. d) Weiter rügt die Beklagte, da das Urteil vom 9. Juni 2015 (EB140300-F, Urk. 4/3) durch das Urteil der erkennenden Kammer vom 26. November 2015 (Urk. 23) aufgehoben worden sei, habe die Vorinstanz ohne Vorliegen eines gülti- gen Rechtsöffnungstitels definitive Rechtsöffnung erteilt und damit das Recht un- richtig angewendet (Urk. 30 S. 8). Die Rüge geht ins Leere. Das angefochtene Urteil wurde am 1. Oktober 2015 gefällt (Urk. 31). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerde gegen das zu vollstreckende Urteil vom 9. Juni 2015 (Urk. 4/3) noch hängig. Nachdem der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war (Urk. 23 S. 2), qualif- zi erte die Vorinstanz das fragliche Urteil zu Recht als vollstreckungsfähigen Rechtsöffnungstitel. Die nach Urteilsfällung eingereichten Urkunden (Urk. 17-23) si nd - wie bereits ausgeführt - unbeachtlich. Dies gilt auch für das Beschwerde- ve rfahren, in welchem die Parteien mit neuen Tatsachenbehauptungen und neu- en Beweismitteln ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). e) Schliesslich dringt die Beklagte mit dem Argument nicht durch, die Partei- entschädigung gemäss Urteil vom 9. Juni 2015 sei bei Anhebung der Betreibung noch ni cht fälli g gewesen, da zu jenem Zeitpunkt über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde noch nicht entschieden worden sei (Urk. 30 S. 8). Sie verkennt,
dass der Beschwerde solange keine aufschiebende Wirkung zukommt, als ihr diese von der Rechtsmittelinstanz nicht zuerkannt wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Solange also über die aufschiebende Wirkung des ausserordentlichen Rechtsmi ttels ni cht entschi eden worden war, konnte definitive Rechtsöffnung er- teilt werden (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, N 8 zu Art. 80 SchKG). Der Antrag der Beklagten, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2015 abgewiesen (vgl. Urk. 23 S. 2). Entsprechend wurde die betriebene Teilforderung gestützt auf das Urteil vom 9. Juni 2015 mit Eintritt von dessen Rechtskraft fällig. Auch diesbezüglich ist das angefochtene Urteil ni cht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich der erteilten Rechtsöff- nung für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung des angefoch- tenen Entschei ds als begründet. In diesem Umfang ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen. 6.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'240.–. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr sowie der ersti nstanzli chen Parteientschädi- gung blieb unangefochten (Urk. 30). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf 450.–, die Höhe der Parteientschädigung für das zwei tinstanzli che Verfahren auf Fr. 780.– (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV), zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer, mithin (gerundet) auf Fr. 840.– festzusetzen. b) Die Beklagte obsiegt im Beschwerdeverfahren im Umfang der zu Unrecht er- tei lten Rechtsöffnung für Betreibungs- und Prozesskosten, mi thi n zu rund ei nem Viertel. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu drei Vierteln, dem Kläger zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Partei- entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 420.– (inkl. MwSt) zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der im angefochtenen Entscheid getroffenen Kostenregelung, fällt doch die nunmehr abgewiesene, vom
Kläger vor Vorinstanz beantragte Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1 S. 2) mit Blick auf sein Obsiegen nur unwesentli ch i ns Gewi cht (Urk. 31 S. 15). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäf- fikon ZH (Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2015) defi ni ti ve Rechtsöffnung er- teilt für den Betrag von Fr. 6'240.– nebst 5% Zins seit 24. Juni 2015."
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: JC