Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro. Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch den Liquidator C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2015 (EB151836-L)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Die A1._____ ... [Adresse], ist eine Agentur der A., ... [Adresse], im Si nne von Art. 65 UVG (Urk. 6 Rz. 2.5). Sie beantragte beim Einzelgericht Audi- enz am Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) gegen die B. GmbH mit Si tz i n Züri ch (fortan: Gesuchsgegnerin) gestützt auf die Einreihungsverfügung samt Versicherungsausweisen vom 14. Juli 2014 (Urk. 3/1-3) der A2._____ ... [Adresse] (ebenfalls eine Agentur der A.) sowie gestützt auf die Prämien- rechnung der A1. vom 19. Mai 2015 defi ni ti ve Rechtsöffnung für die Pr ä- mi en der Unfallversicherung 2015. 2. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der A1._____ ohne die Gegenpartei an- zuhören mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 ni cht ei n, da sich dieses als of- fensichtlich unzulässig erweise (Urk. 7). Die A1._____ nahm den Entscheid am 5. Januar 2016 entgegen (Urk. 5a). 3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 erhob die A., vertreten durch die Rechtsabteilung, ... [Adresse], rechtzeitig Beschwerde gegen den Entscheid und verlangte, die Sache sei mit der Weisung, auf das Rechtsöffnungsges uc h ei nzu- treten, an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Rechtsöffnung zu ertei- len (Urk. 6; Beilagen mit Verzeichnis: Urk. 8 und 9/2-9). Am 5. Februar 2016 be- zahlte die A. den ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auferlegten Kos- tenvorschuss innert Frist (Urk. 10 und 15). Nachdem Zustellungen an das im Handelsregister eingetragene Domizil der B._____ GmbH nicht gelangen (Urk. 11-13), wurde diese mit Verfügung vom 27. Januar 2016 aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Diese Verfügung wurde dem einzigen Gesellschaf- ter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B._____ GmbH, C., zu- gestellt. Sie wurde jedoch nicht abgeholt (Urk. 14 und 16). Die darin angesetzte Frist verstrich unbenutzt. Am 23. März 2016 erfolgte die Publikation im Schweize- rischen Handelsamtsblatt, wonach die B. GmbH mangels Domizil durch das Handelsregisteramt Zürich aufgelöst und unter Ernennung von C._____ als Liqui-
dator in Liquidation gesetzt worden sei (Urk. 17 und 18). Da die B._____ GmbH somit fortan von C._____ vertreten wird, welcher als Liquidator für sie Prozesse führen kann (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 743 Abs. 3 OR), wurde diesem die Verfü- gung vom 11. April 2016 zugestellt, mit welcher der Gesuchstellerin Frist zur Be- antwortung der Beschwerde angesetzt wurde (Urk. 19). Diese Verfügung konnte ebenfalls nicht zugestellt werden, da C._____ der Post offenbar einen länger als sieben Tage gültigen Rückbehaltungsauftrag erteilt hat (Urk. 20). Die Gesuchs- gegnerin, vertreten durch den Liquidator, welcher zugleich Geschäftsführer ist, musste mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels gegen den ihr am 12. Januar 2016 eröffneten (Urk. 5b) vori nstanzli che n Entschei d rechnen. Folgli ch musste si e auch mit der Zustellung von gerichtli chen Schri ftstücken rechnen. Die Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 19) gilt deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; die Zustellfiktion tritt auch bei einem Rückbehaltungsauftrag ein: BGE 127 I 31). Der Zustellungs vers uc h er- folgte am 14. April 2016 (Urk. 20), die Sendung gilt deshalb am 21. April 2016 als zugestellt. Die Gesuchsgegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen. Die Sache ist damit spruchreif. 4. Die Beschwerde wurde von der "A., vertreten durch die Rechtsabtei- lung, ... [Adresse]" erhoben (Urk. 6), während die gesuchstellende Partei vor Vo- rinstanz unter der Parteibezeichnung "A1. ...[Adresse]" auftrat. Damit er- hebt auf den ersten Blick nicht jene Partei Beschwerde, die vor Vorinstanz auftrat. Es wäre deswegen eigentlich zu prüfen, ob die "A., vertreten durch die Rechtsabteilung, ... [Adresse]" überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Inhalt der Be- schwerde ist , vereinfacht gesagt, gerade die fehlerhafte Parteibezeichnung der gesuchstellenden Partei. Die Vorinstanz hielt ausserdem dafür, die "A1. ... [Adresse]" sei ni cht rechts- und parteifähig, und trat deshalb nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren als "A._____, vertreten durch die Rechtsabteilung, ... [Adresse]" auftrat. Die für das Beschwerdeverfahren gewählte Parteibezeichnung ist nicht bereits als Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde.
II. Materielles 1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid wird Folgendes eingewendet: Die Begründung der Vorinstanz für das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch, wonach die gesuchstellende Partei "A1._____ ... [Adresse]" ni cht rechts- bzw. parteifähig sei, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sei, erweise sich als falsch bzw. willkürlich, und die Argumentation der Vor-instanz sei überspitzt for- malistisch (Urk. 6 Rz. 2.2). Der A._____ komme von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 UVG) Rechts- und Parteifähigkeit zu. Der Handelsregistereintrag sei bloss deklaratorischer Natur. Gemäss Art. 62 UVG seien die Agenturen der A._____ deren Organe, welche gemäss Art. 55 ZGB für die juristische Person handeln würden. Folglich bedürften diese keiner eigenen Eintragung im Handelsregister (Urk. 6 Rz. 2.4). Die Agenturen der A._____ würden direkt für die A._____ han- deln und das Tagesgeschäft besorgen. Namentlich obliege das Inkasso der Prä- mienforderungen den Agenturen und würde ni cht zentral vom Hauptsi tz aus be- sorgt. Da die Agenturen als Organe der A._____ handelten, würden sie die A._____ direkt verpflichten. Die Adresse "..." sei als Korrespondenz- und Zustel- ladresse zu verstehen. Die Agentur A1._____ handle aber direkt für die A., ... [Adresse], wo sich der Hauptsitz befinde (Urk. 6 Rz. 2.5). Die Vorinstanz habe damit das UVG verletzt, welches der A. von Gesetzes wegen Rechtsper- sönlichkeit zukommen lasse, insbesondere sei auch Art. 62 UVG i.V.m. Art. 55 ZGB unbeachtet geblieben. Sodann sei die Vorinstanz in überspitzten Formalis- mus verfallen und habe damit gegen Art. 29 BV verstossen. 2.1. Die Rechts- und Parteifähigkeit der A., ... [Adresse] (fortan: A.), wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und ist klar zu bejahen (Art. 61 Abs. 1 UVG, Art. 1 Abs. 1 Organisationsreglement A._____ [SR 832.207; fortan: RO]). Die Vorinstanz stellte hingegen fest, dass die als Gesuchstellerin auftreten- de A1._____ ... [Adresse] (fortan: A1.), ei ne ni cht rechts- und parteifähige Agentur der A. und nicht im Handelsregister eingetragen sei (Urk. 7 S. 2). Richtig ist, dass die "A1._____ " ei ne Agentur der A._____ i m Si nne von Art. 65 UVG ist . Ihr obliegt die Geschäftsführung i nnerhalb i hres örtli chen und sachli chen
Zuständigkeitsbereichs (Art. 15 RO). Sie handelt dabei als Organ der A._____ (Art. 62 UVG). Hingegen sind die Agenturen der A._____ und damit auch die A1._____ weder partei- noch prozessfähig, dürfen jedoch Verfügungen erlassen (Riemer-Kafka, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 6.51). Die Vorinstanz stellte somit grundsätzlich zutreffend fest, der als gesuchstellende Partei auftretenden A1._____ komme keine Parteifähigkeit zu. 2.2. Soweit die A1._____ aus i hrer Organstellung für die A._____ gestützt auf Art. 62 UVG i.V.m. Art. 55 ZGB ableitet, sie dürfe in eigenem Namen, aber auf Rechnung der A._____ Prozesse führen bzw. dass ihr persönlich die eingeklagten Rechte zukommen würden, verkennt sie das Recht der juristischen Personen. Ein Organ ist (ohne spezielle Bevollmächtigung) zur Vertretung der juri sti schen Per- son nach aussen befugt, indessen sind Prozesse im Namen und auf Rechnung der juri sti schen Person zu führen. Wie die A._____ zutreffend ausführt, vertreten Organe die juristische Person direkt. Die Rechte der juristischen Person stehen ni cht (auch) den Organen zu. Genau so wenig wie ein Verwaltungsrat in eigenem Namen Rechtsöffnung für eine der Aktiengesellschaft zustehende Forderung ver- langen kann, darf eine Agentur der A._____ dies für eine der A._____ zustehende Forderung tun. Mangels Rechtsfähigkeit können im Übrigen auch keine Forde- rungen auf die A1._____ selbst lauten. 2.3. Soweit die A1._____ für die A._____ Prozesse führen will, hat sie dies in Vertretung der A._____ zu tun. Als Partei ist die A._____ zu nennen, vertreten durch die A1.. Auf dem Zahlungsbefehl (Urk. 2) ist indessen unter "Gläubi- ger/in" vermerkt: "A1. ... [Adresse]". Auch das Rechtsöffnungsbege hre n i st auf dem Briefpapier der A1._____ verfasst und wurde unterzei chne t mi t "A1., Prämien und Kundenberatung [...]" (Urk. 1). Ein Hinweis auf ein Ver- tretungsverhältnis fehlt auf beiden Urkunden gänzlich. Ebenso wenig ist aus den Urkunden ersichtlich, dass die A1. – wie in der Beschwerde geltend ge- macht wird (Urk. 6 Ziff. 2.5) – bloss als Zustelldomizil in Erscheinung treten wollte bzw. "... [Adresse]" lediglich als Korrespondenz- und Zustelladresse zu verstehen gewesen wäre. Vielmehr trat die A1._____ vorliegend stets unter eigenem Namen
auf, obwohl sie nicht parteifähig ist. Damit ist die Gläubiger- bzw. Parteibezeich- nung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren fehlerhaft. 3.1. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Vori nstanz in überspitzten Formalismus ve r- fiel, indem sie aufgrund der mangelhaften Gläubigerbezeichnung nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren eintrat. Das Rechtsöffnungsverfahren ist zwar ein form- strenges Verfahren. Die Formstrenge wird aber dann zu überspitztem Formalis- mus, wenn si e nicht mehr der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Das Bundesgericht handhabt in ständiger Praxis den Umgang mit mangelhaften Gläu- bigerbezeichnungen im Rechtsöffnungsverfahren dergestalt, dass Betreibungsur- kunden, in denen die Person des Gläubigers ni cht klar und unzwei deuti g genannt ist, grundsätzlich nichtig sind. Hingegen tritt keine Nichtigkeit ein, soweit die man- gelhafte Gläubigerbezeichnung den handlungs- und parteifähigen wirklichen Gläubiger ohne Weiteres erkennen lässt. Diesfalls wird der Schuldner durch di e Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen nicht geschädigt (vgl. BGE 98 III 24, Regeste und S. 26, m.w.H.; zitiert u.a. in BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2, und BGer 7P.150/2004 vom 31. August 2004, E. 2.1). 3.2. Mi t Bezug auf eine Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer hielt das Bundesgericht fest (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2): "In der Veranlagungsverfügung [...] wird der Kanton Zürich nicht ausdrücklich als Partei, indessen das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, als verfügende Behörde ange- führt. Im Kopf des Formulars findet sich zudem das Wappen des Kantons Zürich, und es wird da- rauf hingewiesen, dass es um die direkte Bundessteuer geht. Da ausschliesslich der Kanton und nicht dessen Steueramt partei- und handlungsfähig ist, enthält die Veranlagung an sich eine man- gelhafte Gläubigerbezeichnung. Es trifft zu, dass die Person des Gläubigers klar und eindeutig genannt sein muss, doch dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betrei- bungsverfahren nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Fällen, wo die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt, keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen könnten [...]. Es liegt tatsächlich auf der Hand, dass ein kan- tonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat, die Ver- fügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlässt. Die
Rechtsöffnung mit der vom Kantonsgericht vertretenen abweichenden Auffassung zu verweigern verstösst gegen Art. 9 BV". Anders als im vorliegenden Fall ging es dabei nicht um die Frage, ob auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten ist (dieses wurde korrek- terweise vom Kanton Zürich als Gläubiger, vertreten durch das Kantonale Steuer- amt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, eingeleitet; vgl. Sachverhalt A), son- dern um die mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Rechtsöffnungstitel. Dennoch ergibt sich daraus grundsätzlich, dass es im Rechtsöffnungsverfahren nicht scha- det, wenn eine nicht parteifähige Amtsstelle anstelle des parteifähigen Staates als Gläubiger bezeichnet wird. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht bereits i n ei nem früheren Fall, wo es erkannte, ein Zahlungsbefehl, auf welchem anstelle der parteifähigen Gemeinde die nicht parteifähige Gemeindekanzlei als Gläubige- rin aufgeführt wurde, sei nicht nichtig, sondern bloss zu berichtigen (BGE 98 III 24, 25 ff.). 3.3. Um die dargelegte Rechtsprechung auf die vorliegend interessierende Fra- gestellung anzuwenden, ist zunächst festzustellen, dass die durch die Agentur A1._____ vertretene, öffentlich-recht li che Anstalt A._____ vergleichbar ist mit dem durch das Steueramt vertretenen Kanton Zürich oder der durch die Gemein- dekanzlei vertretenen Gemeinde. Sodann geht es auch hier um eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung innerhalb des Betreibungsverfahrens. Es war vorliegend trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung im Rechtsöffnungsbegehren ohne Wei- teres erkennbar, dass nicht die Agentur A1._____ Gläubigerin sein konnte, son- dern die A._____ selbst Gläubigerin sein muss, denn die Agentur selbst ist nicht rechts- und parteifähig. Es bestand deshalb kein Zweifel über die Identität des Gläubigers. Die Schuldnerin lief somit nicht Gefahr, dass einer Nichtgläubigerin Rechtsöffnung erteilt werd en könnte, bzw. dass sie sich mangels Klarheit über die Identität der Gläubigerin nicht gehörig gegen das Rechtsöffnungsbegehren zur Wehr setzen könnte. Unter diesen Umständen ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz überspitzt formalistisch. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung hätte die Vorinstanz auf das von der A1._____ gestellte Rechtsöffnungsbegehren eintreten und die Parteibezeichnung der Gesuchstellerin von Amtes wegen be- ri chti gen müssen. Entsprechend ist das Rubrum des Beschwerdeverfahrens zu ändern (vgl. Urk. 10 S. 2).
4.1. In der Eventualbegründung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, soweit auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es abzu- weisen. Die von der A1._____ ei ngerei chten Urkunden, namentli ch ei ne Ei nrei- hungsverfüg ung (Urk. 3/1), eine Aufstellung betreffend Berufsunfallversicherung bei der A._____ (Urk. 3/2) und eine Aufstellung betreffend Ni chtberufsunfal l versi- cherung bei der A._____ (Urk. 3/3), je von der A2._____ ausgestellt, sowie eine Rechnung für provisorische Prämien 2015 (Differenz) der A1._____ (Urk. 3/4) würden nicht zur Rechtsöffnung berechtigen, da sie weder vollstreckbare Ent- schei de noch unterschri ftli che Zahlungsverp fli c ht unge n sei en (Urk. 7 E. 2.2). Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die A1._____ dem Gericht ver- sehentlich ein Dokument, das einen Rechtsöffnungstitel darstellen würde, nicht eingereicht habe, sei ihr auch keine Frist zur Verbesserung anzusetzen. 4.2. Die A._____ wendet dagegen im Wesentlichen ein, bei den eingereichten Urkunden (Urk. 3/1-4) handle es sich um vollstreckbare Verfügungen mit Rechts- mittelbelehrung (Urk. 6 E. 2.10 f.). Sie verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel über die geltend gemachte Forderung von Fr. 3'693.90. 4.3. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden berechtigen zur definiti- ven Rechtsöffnung, sofern sie vollstreckbar sind (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). D arunter fallen auch Verfügungen öffentli ch-rechtli c her Anstalten und selbst privater Organisationen, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen (Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Komm. SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 108 und 110 zu Art. 80). Die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist aber nur dann vollstreckbar, wenn sie auf eine be- stimmte Geldsumme lautet (Staehelin, a.a.O.). 4.4. Aufgrund letzteren Erfordernisses vermag die von der A2._____ erlassene Ei nrei hungsverfüg ung (Urk. 3/1) samt Aufstellung betreffend Berufsunfallversiche- rung bei der A._____ (Urk. 3/2) und Aufstellung betreffend Nichtberufsunfallversi- cherung bei der A._____ (Urk. 3/3) für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ni cht zu genügen. Diese lauten nicht auf einen bestimmten Betrag. Sie stellen of- fensi chtli ch mangels unterschri ftlicher Schuldanerkennung auch keinen provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar.
4.5. Die vor Vorinstanz ins Recht gelegte "Rechnung für provisorische Prämien 2015 (Differenz)" weist einen Saldo zu Gunsten der A1._____ von Fr. 578.70 aus, welcher am 1. Juli 2015 fällig wird (Urk. 3/4). Im Zahlungsbefehl findet sich dem- gegenüber unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" folgender Eintrag: "provisorische Prämien 2015, fällig 1.1.2015" im Betrag von Fr. 3'642.30 (Urk. 2). Bei der vor Vorinstanz eingereich- ten Rechnung handelt es sich somit offensi chtli ch ni cht um jene Verfügung, für welche definitive Rechtsöffnung verlangt wird. Der eigentlich in Betreibung ge- setzte Betrag von Fr. 3'642.30 ist aus jener Rechnung (Urk. 3/4) zwar auch er- sichtlich, allerdings unter dem Titel "Für die Abrechnungsperiode bereits in Rech- nung gestellt" (Urk. 3/4). Letztlich weist jene Rechnung aber einen Betrag von Fr. 578.70, fällig am 1. Juli 2015, aus. Die A1._____ hat somit vor Vori nstanz offensichtlich fälschlicherweise anstatt des angerufenen Rechtsöff- nungsti tels eine spätere ergänzte Prämienrechnung zu den Akten gereicht. 4.6. Dieses Versehen wäre schon vor Vorinstanz ersichtlich gewesen. Es lagen mi thi n entgegen den vori nstanzli chen Ausführungen (Urk. 7 Erw. 2.2) Anhalts- punkte vor, dass die A1._____ dem Gericht versehentlich ein falsches Dokument eingereicht hat. Allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, die Vor-instanz wäre verpflichtet gewesen, eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. Eine solche Verpflichtung besteht zwar gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO für gewisse – formelle – Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht. In dem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Rechtsöffnungsverfahren (Art. 255 ZPO e contrario) würde es indessen zu weit gehen, einer Partei Nachfrist anzu- setzen, um materielle Mängel der Eingabe wie das Einreichen eines falschen Rechtsöffnungs titels zu beseitigen. Die Vorinstanz verzichtete deshalb – im Er- gebnis – zu Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist. 4.7. Wie bei der Rechtsöffnung für Zivilurteile müssen der aus der Verfügung Be- rechtigte und der Betreibende, der im Entscheid Verpflichtete und der Betriebene und der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechts- öffnungstitel zu Grunde liegende Lebenssachverhalt identisch sein (Staehelin, a.a.O., N 130 zu Art. 80). Vorliegend ist der im Zahlungsbefehl genannte Forde-
rungsgrund (provisorische Prämien 2015) ein anderer als der dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt (zusätzliche Prämien 2015). Ge- stützt auf den vor i hr angerufenen Rechtsöffnungstitel erteilte die Vorinstanz im Ergebnis deshalb zu Recht kei ne defi ni ti ve Rechtsöffnung. 4.8. Die A._____ rei chte erstmals mit der Beschwerde eine "Rechnung für provi- sorische Prämien 2015" vom 4. November 2014 zu den Akten, welche auf einen Betrag von Fr. 3'642.30, fällig am 1. Januar 2015, lautet (Urk. 9/5). Dabei dürfte es si ch um den ri chti gen Rechtsöffnungs ti tel handeln. Allerdings herrscht im Be- schwerdeverfahren ein striktes Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb diese Urkunde ni cht zu beachten i st. Mithin kann im Beschwerdeverfahren gestützt da- rauf auch keine Rechtsöffnung erteilt werden. 5. Die Angelegenheit erweist sich sowohl hinsichtlich der Eintretensfrage als auch in der Sache als spruchreif. Deshalb ist reformatorisch zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Zusammenfassend hätte die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch trotz mangelhafter Gläubigerbezeichnung eintreten müs- sen (Ziff. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Das Rechtsöffnungsge- such wäre aber mangels Identität des im Zahlungsbefehl genannten Grundes der Forderung und des dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Lebenssach- verhalts von der Vorinstanz abzuweisen gewesen (Ziff. 4.7 f.). Im Si nne ei nes re- formatorischen Entscheids ist deshalb auf das Rechtsöffnungsges uc h ei nzutreten, dieses ist aber abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, hat sie auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. , Kom- mentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Die A._____ bzw. die A1._____ unterliegt im Ergebnis vollständig. Dem- entsprechend hat sie grundsätzlich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat der unterliegenden Gesuch-
stellerin keine Kosten auferlegt, weil sie fälschlicherweise davon ausging, diese besitze keine Rechtspersönlichkeit. Nachdem auf das Rechtsöffnungsgesuch ein- zutreten, dieses aber abzuweisen ist, wird die Gesuchstellerin für das erstinstanz- liche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen ist (Art. 48 GebV SchKG). Der Gesuchsgegnerin ist im erstinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädi gung zuzusprechen i st. 2. Die Gesuchstellerin wird ausgangsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädi gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuer- legen. Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin auch für das Beschwerdever- fahren keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelge- richts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2015 aufgeho- ben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 3. Die ersti nstanzli che Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mi t ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.
Züri ch, 12. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro versandt am: se