Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 5. April 2016
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2015 (EB151774-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 21. November 2015 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 5 (Zahlungsbefehl vom 11. September 2015) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'465.– nebst Zins zu 11,5 % seit 25. April 2012, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 wies der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 8). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Januar 2016 erhob der Gesuchsteller Ei nsprache mit dem sinngemässen Antrag, sein Rechtsöffnungsbegehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 7). Die urteilende Kammer eröffnete in der Folge diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 4). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsri c hter wi es das Rechtsöffnungsbe- gehren ab, da die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin weder hinreichend be- hauptet noch durch Urkunden erstellt sei. Die Schuldanerkennung, die von C._____ im Namen der D._____ GmbH unterzeichnet worden sei (Urk. 4/3), wei- se als Schuldner die D._____ GmbH aus und ni cht di e Gesuchsgegnerin. In wel- cher Beziehung die Gesuchsgegnerin zur D._____ GmbH stehe und weshalb sie nun für diese haften sollte, führe der Gesuchsteller nicht aus. Eine Antwort dazu fi nde si ch ni cht in den Akten (Urk. 8 S. 2 f. E. 2.2). Der Gesuchsteller führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, die D._____ GmbH sei in Konkurs gegangen. In der Folge sei die Gesuchsgegnerin durch die
gleiche Person (C.) auf einen anderen Namen gegründet worden. C. arbeite auch in der Unternehmung mit. Aus diesem Grund habe er, der Gesuch- steller, Belege von der D._____ GmbH und der Gesuchsgegnerin. Die Zahlungs- vereinbarung sei durch C._____ unterzei chnet . Somit sei C._____ für den ge- schuldeten Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'465.– nebst Zins verantwortlich. Er, der Gesuchsteller, habe das Recht auf das Geld, welches ihm geschuldet werde (Urk. 7). c) Der Gesuchsteller bringt die in der Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2016 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor, weshalb seine diesbezüglichen Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Ferner geht aus dem Schreiben der D._____ GmbH vom 4. Dezember 2012 hervor, dass sie dem Gesuchsteller Fr. 10'344.83 schulden würde (Urk. 4/3). Auch wenn C._____ nun ebenfalls für die Gesuchsgegnerin tätig sein sollte, würde dies für si ch allei ne kei ne Anspruchsgrundlage dafür darstellen, dass jetzt die Gesuchs- gegnerin für die Restschuld von Fr. 4'465.– aufzukommen hätte. Zudem ist im Handelsregister des Kantons Zürich C._____ weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin aufgeführt. Somit bleibt auch i m Be- schwerdeverfahren nach wie vor unklar, wieso die Gesuchsgegnerin Schuldneri n der geforderten Fr. 4'465.– sein sollte. Im Weiteren setzt sich der Gesuchsteller ni cht mi t den vori nstanzli che n Er- wägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung
(Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von Kopien der Urk. 7 und 9/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'465.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc