Non-entry on appeal in provisional debt enforcement relief

RT160002Obergericht04.04.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the creditor's appeal against the refusal of provisional legal enforcement. It held that the appeal failed to comply with the statutory duty to challenge the first-instance reasoning and that the newly submitted email correspondence and photographs were inadmissible as new evidence. The appeal was therefore deemed manifestly inadmissible. The court set the second-instance fee at CHF 300 and charged it to the appellant, while denying the respondent any party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; requirements for an admissible appeal and exclusion of nova in appeal proceedings. An appeal must engage specifically with the reasoning of the challenged decision and show, in a substantiated manner, why the lower court erred in law or fact; a mere repetition of the original position is insufficient (consid. 2c). New allegations and evidence are inadmissible in appeal proceedings unless the law expressly provides otherwise; documents filed for the first time on appeal cannot cure an otherwise deficient appeal (consid. 2c). If the appeal is manifestly inadmissible, the court may forgo obtaining a response and decide by non-entry.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. April 2016

i n Sachen

A._____ AG,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Dezember 2015 (EB150190-H)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. November 2015 stellte die Klägerin und Beschwer- deführerin (fortan Klägerin) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 11. September 2015) provi- sori sche Rechtsöffnung zu ertei len für Fr. 3'309.95 nebst 6 % Zins seit dem 16. Juli 2015, für Fr. 8'109.70 nebst 6 % Zins seit dem 10. August 2015, für Mahnspesen von Fr. 25.– sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und Urk. 3 i.V.m. Urk. 4/1). Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der genannten Betrei bung gestützt auf ei nen von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag vom 12. Mai 2015 (Urk. 4/4) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'309.95 nebst 6 % Zins seit 16. Juli 2015, für die Betreibungskosten sowie die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsges uc h abgewiesen (Urk. 18). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Januar 2016 erhob die Klägerin Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Rechtsöffnungsbe- gehren sei vollständig gutzuheissen (Urk. 17). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Klägerin führt in der Beschwerdeschrift aus, di e Rechnung Nr. ... i n der Höhe von Fr. 8'109.70 enthalte Reparaturkosten (Schäden nach Mieteinsatz der Beklagten), welche durch Grobfahrlässigkeit des Mieters (Beklagte) entstan- den seien. Die der Beschwerde beigelegten Bilder würden die diversen Schäden aufzeigen. Aus dem einseitigen Mailverkehr seien die Bemühungen auf ihrer Seite ersichtlich. Sie stelle daher den Antrag auf Rechtsöffnung (Urk. 17). D er ersti nstanzli che Rechtsöffnungs ri chte r führte zur Rechnung der Klägeri n vom 10. Juli 2015 über Fr. 8'109.70 (Urk. 4/2 S. 2) aus, dass sich dem vorliegen-

den Mietvertrag, inkl. Anhang, vom 12. Mai 2015 (Urk. 4/4) keine Bestimmung entnehmen lasse, welche eine unmittelbare Abwälzung von Reparaturkosten – ohne die vorgängige Benachrichtigung der Versicherung – auf den Mieter bzw. die Beklagte erlauben würde. Es sei lediglich eine Haftung für Schäden am Miet- objekt, welche bei normalem Gebrauch und ordnungsgemässer Pflege entstan- den seien, vereinbart worden und auch diesbezüglich nur in Höhe eines Selbst- behaltes von Fr. 2'000.– und nicht für die vollen Reparaturkosten. Eine vollständi- ge Überwälzung der Reparaturkosten wäre nur möglich, wenn der Schaden durch ei n mut- bzw. böswilliges Verhalten der Beklagten verursacht worden wäre und dies gestützt auf Art. 41 OR und ni cht gestützt auf den vorliegenden Mietvertrag. Im Übrigen sei vorliegend von vornherein gar nicht ersichtlich, um was für eine Art Schaden es sich handle bzw. ob die Beklagte dafür überhaupt einzustehen habe. Folglich stelle der vorliegende Mietvertrag vom 12. Mai 2015 für die von der Klä- gerin betriebenen Reparaturkosten des Mietobjekts in Höhe von Fr. 8'109.70 kei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weshalb das klägerische Rechtsöff- nungsbegehren diesbezüglich abzuweisen sei (Urk. 18 S. 7 E. 4.3 f.). c) Die Klägerin setzt sich im Beschwerdeverfahren nicht konkret mit den Er- wägungen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters im angefochtenen Ent- scheid auseinander. Einzig zu behaupten, die Rechnung Nr. ... in der Höhe von Fr. 8'109.70 enthalte Reparaturkosten (Schäden nach Mieteinsatz der Beklagten), welche durch Grobfahrlässigkeit des Mieters (Beklagte) entstanden seien, genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ni cht. Die Klägerin hätte ausführen müssen, wieso die obgenannten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters nicht korrekt sind, bzw. dieser das Recht unrichtig an- gewandt und/oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Fer- ner reichte die Klägerin den einseitigen Mailverkehr (Urk. 19/1) sowie die Fotos mit den von ihr geltend gemachten Beschädigungen (Urk. 19/2-3) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können. So sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Im Weiteren setzt sich die Klägerin ni cht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Be- klagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22.10.2015 E. 5.2.). 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 19/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'109.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

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