Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Januar 2016
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
SVA Zürich,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Januar 2016 (EB160001-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu lei sten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner geht in seiner Beschwerde fälschlicherweise davon aus, er habe Fr. 500.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner wurde durch die ange- fochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die an- gefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners ist demnach mangels Beschwer ni cht ei nzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuch- stellerin für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädi gung zuzuspre- chen. Da der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen
hat, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Sofern er die unentgeltliche Rechtspflege für das am Bezirksgericht Dielsdorf hängige Rechtsöffnungsverfahren gewährt haben möchte, so hat er das entsprechende Gesuch beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf zu stellen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. D er Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- ler in und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-2, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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