Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150217-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Februar 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2015 (EB151606-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. November 2015 erteilte der Vorderrichter dem Ge- suchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betrei bungsamt Züri ch 4, Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2015, definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'503.50 nebst Zins zu 3 % seit 30. April 2015 sowie für Fr. 356.90 (Urk. 12 S. 3). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde und verlangte eine Fristerstreckung bis 11. Januar 2016 für die Einreichung einer Beschwerdebegründung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Be- schwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle, abgewiesen (Urk. 13). Innert laufender Beschwerdefrist reichte die Gesuchsgegnerin am 5. Januar 2016 eine schriftliche Beschwerdebegründung ein (Urk. 14). 3. Die Gesuchsgegnerin macht einerseits geltend, dass sie entgegen der Erwägungen des Vorderrichters ni cht zur Rechtsöffnungs ver ha ndlung vom 22. Oktober 2015 vorgeladen worden sei. Deshalb sei auch kein Vertreter zur Verhandlung erschienen (Urk. 14). Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass die Gesuchsgegne- rin am 27. Oktober 2015 auf den 24. November 2015 zur Rechtsöffnungsverhand- lung vorgeladen wurde (Urk. 7 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Gesuchs- gegnerin fand die Verhandlung nicht am 22. Oktober 2015 statt, sondern datiert lediglich das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Oktober 2015 (Urk. 1). Die Vorla- dung wurde der Gesuchsgegnerin - wie sich aus der Sendungsnummer ... ergibt (Urk. 7 S. 2) - am 28. Oktober 2015 zugestellt. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, sie sei zur Verhandlung vom 24. November 2015 nicht vorgeladen worden, geht daher ins Leere. 4. Anderseits bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass keine offenen Steuer- schulden in dieser Sache bestünden. Wenn überhaupt, könne es sich bei dieser Forderung nur um ei ne Ei nschätzung handeln (Urk. 14).
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die Gesuchsgegnerin ist weder zur vorinstanzlichen Verhandlung am 24. November 2015 erschienen noch hat sie sich schriftlich (vgl. Vorladung vom 27. Oktober 2015, Urk. 7 S. 1 unten) zu den Vorbringen der Gesuchstellerin ver- nehmen lassen. Ihre Bestreitung der Forderung erfolgt daher verspätet und kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin sogleich als unbegründet. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Ge- suchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Züri ch, 3. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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