Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin D r. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 10. März 2016
i n Sachen
A._____ Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2015 (EB151625-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 schrieb die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 2 (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015) für Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5.75 % seit 1. Oktober 2015 und Fr. 22'492.– nebst Zins zu 5.75 % seit 1. Oktober 2015 – wegen Aufhebung der Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über den Gesuchsgegner – ab (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 16. Dezember 2015, eingegangen am 18. Dezember 2015, Beschwerde (Urk. 15). 2. a) Ei ne Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO muss Rechtsmittel- anträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift der Gesuchstellerin vom 16. Dezember 2015 ni cht zu genügen. Die Ge- suchstellerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 15). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht ei nzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO). b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren können unri chti- ge Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Ster- chi , i n: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen
erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuchstellerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Auch bri ngt si e ni chts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensi chtli ch unri chti g erschei nen lassen würde. Vielmehr stellt sie die Beweg- gründe für die Eröffnung des Konkurses über den i hrer Ansi cht nach vermögen- den Gesuchsgegner in Frage und mutmasst, ob der Gesuchsgegner vielleicht sein privates Vermögen in seine Immobilienfirma "gezügelt" habe (Urk. 15). Das Abschreiben des Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner entspricht dem Gesetz. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtlich korrekt. c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchs- gegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) und ei ne Stellungnah- me der Vorinstanz ei nzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Züri ch, 10. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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