Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150210-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 1. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. August 2015 (EB150155-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. August 2015 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) am 6. Mai 2015 bei ihr eingegangene Begehren um Vollstreckbarerklärung der deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 und Nr. 2, je vom 15. Mai 2001, sowie das damit verbundene Gesuch um Erteilung der definitiven, eventualiter provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Nie- derhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) für Fr. 143'968.– nebst Zi ns zu 2.5 % über dem Basiszi nssatz gemäss § 247 BGB seit dem 4. De- zember 2014 wie folgt (Urk. 1 S. 2; Urk. 22 S. 15 f.): 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Verfahrens wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 so wie Urkundenrolle Nr. 2 beide vom 15. Mai 2001 des deutschen Notars Dr. C._____ in E._____ werden in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Niederhasli- Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'968.– nebst Zins zu 1.67% seit 1. Januar 2015 sowie für Zins zu 1.77% auf den Betrag von Fr. 143'968.– seit 4. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'375.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch mit dem von der Gesuch- stellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflich- tet, der Gesuchstellerin diesen Betrag (Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 6. Der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 mit einer Frist von 10 Tagen; sowie gegen Ziffer 2 mit einer Frist von 30 Tagen; Hinweis auf fehlen- den Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO) .
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Dezember 2015) innert Frist Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2015 mit Ausnahme von Dispositiv- Ziffer 1 aufzuheben, die Vollstreckbarkeit der deutschen Grundschuldbestellungen II. Urkundenrolle Nr. 1 und Urkundenrolle 2 zu verweigern und das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um Erteilung der definitiven, eventualiter provisorischen Rechts- öffnung abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde sowohl hinsichtlich Vollstreckbarkeit als auch betreffend Rechtsöffnung im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm gleichzeitig unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt (Urk. 24 S. 3 f.). Nachdem der Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 56 SchKG – innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2016 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung er- folgte erneut unter der Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbe- zahlung innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 25 S. 2). 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfü- gung vom 15. Januar 2016 angesetzten Nachfrist (Datum Fristablauf: 25. Januar 2016) geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutre- ten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit Art. 52 LugÜ, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG (betreffend die Vollstreckbarerklärung) sowie in An- wendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (betreffend das Rechtsöffnungsbegehren) auf Fr. 750.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels erheblicher Umtriebe für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 143'968.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 1. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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