Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 19. November 2015 (EB150400-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. November 2015 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Klo- ten (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2015) – gestützt auf den Ei nspracheentschei d der Klägerin vom 9. Dezember 2013 für Schadenersatz für entgangene Sozialver- sicherungsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'367.40, für Fr. 73.30 Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Dezember 2015 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13): "1. Das Verfahren ist sofort einzustellen 2. Die Betreibung ist sofort aufzuheben. 3. Gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist ein Ver- fahren einzuleiten wegen Verdachts auf Prämienunterschlagung, Betru- ges oder Veruntreuung. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe verschiedene Urkunden eingereicht. Mit ihrer Verfügung vom 5. November 2013 sei der Beklagte als Or- gan der B._____ GmbH zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Bei- träge in Höhe von Fr. 2'417.40 verpflichtet worden (Urk. 3/1). Mit ihrem Ein- spracheentscheid vom 9. Dezember 2013 sei die Einsprache teilweise gutgeheis- sen und die Schadenersatzsumme auf Fr. 2'367.40 reduziert worden (Urk. 3/2). Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Sep- tember 2014 sei die Beschwerde des Beklagten gegen den Einspracheentscheid abgewiesen worden (Urk. 3/3). Und mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2014 sei schliesslich auf die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht eingetreten worden (Urk. 3/4). Damit
liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, worin der in Betreibung gesetzte Be- trag von Fr. 2'367.40 ausgewiesen sei (Urk. 14 S. 2 f. Erw. 2.2). Der Beklagte bringe vor, dass die B._____ GmbH alle Beiträge bis Novem- ber 2011 bezahlt habe, womit er sinngemäss den Einwand der Tilgung geltend mache. Diesen Einwand habe der Beklagte indes schon im Einspracheverfahren vorgebracht und dieser sei beim Einspracheentscheid schon berücksichtigt wor- den. Der Beklagte habe dagegen nicht behauptet, dass er nach rechtskräftiger Verurtei lung zur Zahlung von Fr. 2'367.40 diese Schuld getilgt habe. Damit liege keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, weshalb die Rechts- öffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3 Erw. 2.3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, es werde immer wieder behauptet, dass die B._____ GmbH für das Jahr 2010 keine Beiträge be- zahlt habe. Für das Jahr 2010 habe die Klägerin auch keinerlei Rechnung gestellt, was sie auch nicht habe tun müssen, da für ihn (den Beklagten) als einzigen Mit- arbeiter für diverse Unfälle Unfalltaggelder von insgesamt Fr. 32'275.30 ausbe- zahlt worden seien. Die hierfür von der SUVA bezahlten AHV-Beiträge würden nirgends auftauchen; dieser Betrag dürfte sich auf ca. Fr. 6'000.-- belaufen. Es sei ein maschinengedruckter Kontoauszug vorgelegt worden, welcher handschriftli- che Korrekturen aufweise; dies werde als Beweismanipulation erachtet, denn nur durch diese Manipulationen habe ein Fehlbetrag erstellt werden können. Von der B._____ GmbH seien alle Rechnungen der Klägerin bezahlt worden; aus der Buchhaltung gehe sogar eine überbezahlte Summe von Fr. 690.-- hervor. Diese Vorgehensweise der Klägerin erwecke den Verdacht des Betruges, der Unter- schlagung oder der Veruntreuung von Prämiengeldern (Urk. 13).
d) Mit diesen Vorbringen macht der Beklagte nicht eine Tilgung der Schuld, d.h. nicht einen Einwand im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, geltend, sondern er macht geltend, die Schuld, welche vorliegend betrieben werde, beste- he gar ni cht. Dies kann jedoch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ni cht geprüft werden. In diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Ob der nun zu vollstreckende Gerichts- oder Verwaltungsentscheid korrekt war, kann dagegen im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Im vorliegenden Fall durf- te die Vorinstanz daher nicht prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 9. Dezem- ber 2013 inhaltlich korrekt war oder nicht (diese Prüfung ist auf dem Rechtsmit- telweg durch das Sozialversicherungsgericht und schliesslich das Bundesgericht erfolgt), d.h. die Vorinstanz durfte nicht prüfen, ob die B._____ GmbH die fragli- chen Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht bezahlt hatte. Dass die Vor- instanz die entsprechenden Vorbringen des Beklagten verworfen hat, ist daher ni cht zu beanstanden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. Die in der Beschwerde vom Beklagten erhobenen Vorwürfe der Be- weismittelmanipulation (Urk. 13 unten) betreffen wohl den Konto-Auszug der Klä- gerin vom 26. November 2013, welcher handschriftliche Ergänzungen (Umbu- chungen) enthält (Urk. 7/1-5). Diese Korrekturen wurden jedoch im Einsprache- entschei d vom 9. Dezember 2013 erklärt (Urk. 3/2 S. 2 Erwäg. 3.c); dieser Konto- Auszug samt Korrekturen bildete denn auch Teil des Einspracheentscheides (vgl. Urk. 3/2 am Ende). Anzeichen für eine strafbare Handlung liegen nicht vor. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'367.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beklagte hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, zur Zeit von der Sozialhilfe zu leben, er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13). Dies schadet ihm jedoch nicht, denn ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehi n abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'367.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt