Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150207-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. Oktober 2015 (EB150335-M)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 erteilte die Vorderrichterin der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 20'930.– nebst Zins zu 5% seit 16. März 2015 (Urk. 12 S. 5f., Dispositiv-Ziffer 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurden die Parteien belehrt, dass gegen das Urteil innert zehn Tagen ab Zustel- lung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne und der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert zwanzig Tagen ab Zustellung auf Aberkennung der Forderung klagen könne (Urk. 12 S. 6, Disposi- tiv -Ziffer 6). 2. Mit undatierter, am 24. November 2015 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 11, angehefteter Umschlag) wandte sich der Gesuchsgegner an die Vor- i nstanz, welche seine Eingabe mit Schreiben vom 26. November 2015 "zustän- digkeitshalber" an die Kammer weiterleitete (Urk. 13). 3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 21. Oktober 2015 dem Gesuchsgegner am 10. November 2015 zugestellt worden ist (Urk. 8b). Die Beschwerdefrist lief demnach bis am 20. November 2015. Die Beschwerdeschrift des Beklagten wurde indessen erst am 24. November 2015 der schweizerischen Post übergeben (Urk. 11, angehefteter Umschlag). Die Be- schwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist in französischer Sprache abge- fasst (Urk. 11). Er ist - wie er dies in seiner Eingabe selber schreibt (Urk. 11) - da- rauf hi nzuweisen, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist und Einga- ben an die zürcherischen Gerichte ausschliesslich in Deutsch abzufassen sind (Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV). Da die Beschwerde des Beklagten aber ohnehin verspätet erhoben worden ist, erübrigt sich eine Fristansetzung im
Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, um die Beschwerde in der Amtssprache Deutsch ei nzurei chen. 5. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Eingabe zum Ausdruck, dass er mit der rechtlichen Auffassung der Vorderrichterin ni cht ei nverstanden i st. Er hat seine Eingabe jedoch weder als Beschwerde bezeichnet noch hat er sie - wie dies in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt festgehalten ist (Urk. 11 Dis- positiv-Ziffer 6) - direkt beim Obergericht eingereicht. Es ist daher ni cht ausge- schlossen, dass der Gesuchsgegner mit seiner am 24. November 2015 zur Post gegebenen Eingabe auch eine Aberkennungsklage einreichen wollte. Die Einga- be des Gesuchsgegners ist daher dem Bezirksgericht Dietikon zu retourni eren. 6. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Ferner ist der Gesuchstellerin mangels erheblicher Um- triebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die undatierte, am 24. November 2015 zur Post gegebene Eingabe des Ge- suchsgegners wird im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Dietikon retourniert. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon unter Beilage des Originals von Urk. 11 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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